BaFin konsultiert Rundschreiben zu den „Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit im Rahmen der Abwicklungsplanung“

BaFin konsultiert Rundschreiben zu den „Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit im Rahmen der Abwicklungsplanung“

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt den Entwurf eines Rundschreibens zu den „Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit im Rahmen der Abwicklungsplanung“ zur Konsultation.

Der Entwurf des Rundschreibens orientiert sich an den vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) am 10. April 2020 veröffentlichten „SRB Expectations for Banks“ und setzt zudem die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) am 13. Januar 2022 veröffentlichten „EBA Guidelines on improving resolvability for institutions and resolution authorities under articles 15 and 16 BRRD (Resolvability Guidelines) (EBA/GL/2022/01)” um.

Mit dem geplanten Rundschreiben sollen Mindestanforderungen festgelegt werden, die Institute bzw. gruppenangehörige Unternehmen erfüllen müssen, um im Hinblick auf die Kategorien gemäß Artikel 26 Absatz 3 DelVO (EU) 2016/1075 als abwicklungsfähig zu gelten. Die Mindestanforderungen zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit der Unternehmen sind nach den folgenden sieben Dimensionen gegliedert: Governance, Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität, Liquidität und Refinanzierung, Operative Kontinuität und Zugang zu Finanzmarktinfrastruktur-Dienstleistungen, Informationssysteme und Datenanforderungen, Kommunikation, Separierbarkeit und Restrukturierung.

Das geplante Rundschreiben richtet sich an alle Unternehmen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung des einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) und Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) mit Sitz in Deutschland, für die nicht der SRB zuständig ist. Zielgruppe sind Institute, deren Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens mindestens eines der Abwicklungsziele nach Artikel 14 Absatz 2 SRM-Verordnung bzw. § 67 Absatz 1 SAG gefährden würde und für die zum Zeitpunkt der Abwicklungsplanung die Verwendung von Abwicklungsinstrumenten zur Erreichung der Abwicklungsziele als geeignet bewertet wurde.

Die BaFin nimmt Stellungnahmen bis zum 1. Juli 2022 unter Konsultation-03-22@bafin.de entgegen.

Leave A Comment