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Baetz Energy GmbH Insolvenz

geralt (CC0), Pixabay
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In dem Verfahren über den Antrag der

BAETZ Energy GmbH
Oberlinder Straße 23D
96515 Sonneberg

vertreten durch die Geschäftsführer
Thomas Karl Bätz und Sebastian Mlynek

Registergericht: Amtsgericht Jena
Handelsregister-Nr.: HRB 520534

– Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

ergeht folgender

Beschluss

Am 04.09.2026 wird die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Rolf Rombach
Hirschlachufer 11
99084 Erfurt

Telefon: 0361 73065-0
Telefax: 0361 73123-44
E-Mail: info@rombach-rechtsanwaelte.de

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern die Entscheidung nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die öffentliche Bekanntmachung genügt gemäß § 9 Abs. 3 InsO zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorsieht. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist das zuerst eingetretene Ereignis – Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung – maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.

Elektronische Einreichung

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder einen Notar, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen entweder

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, kann

  • über einen sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts

übermittelt werden.

Hinsichtlich der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Abs. 4 ZPO verwiesen.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Voraussetzungen der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Meiningen – Insolvenzgericht –
04.09.2026

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