B B I – Bau und Boden Immobilien GmbH-GF Harald Meyer- Insolvenz

In dem Verfahren über den Antrag d.Stadt Nürnberg, Theresienstraße 7, 90403 Nürnberg
– Antragstellender Gläubiger –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
B B I – Bau und Boden Immobilien GmbH, Vordere Cramergasse 12, 90478 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Meyer Harald, geboren am 23.07.1953, –
unbekannten Aufenthalts –
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 13472
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sachs Eberhard P., Sperbersloher Straße 114, 90530 Wendelstein, Gz.:
221/15
Geschäftszweig:
1.Die gewerbsmäßige Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im
eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswertenvon
Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Erwerbern
um Erwerbs- oder Nutzungsrechte.
2. Die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß solcher
Verträge. Die Vermittlung von Finanzierungen und Kapitalanlagen; die
Wohnraumermittlung.
3. Die gewerbsmäßige Verwaltung von Haus- und Grundbesitz nach dem WEG sowie
dieVertragsverwaltung von Sondereigentum. Ebenso den Erwerb von Firmen oder
Gesellschaften mit demselben Unternehmensgegenstand.

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 08.12.2015 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Manuel Ast
Archivstr. 3, 90408 Nürnberg
Telefon: +49(911)5978122
Telefax: +49(911)5978144
Email: info@eea-kanzlei.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 05.01.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage
von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter
Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und
271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird
anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 26.01.2016
09:00 Uhr
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, Amtsgericht Nürnberg

Bereits bekannte besondere Erörterungs- und Abstimmungspunkte:

A) Dem Insolvenzverwalter wird aufgegeben, halbjährlich Bericht zu erstatten.

B) Die Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Rechtsstreitigkeiten/Prozesse mit
erhebli- chem Streitwert anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme
eines
solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines
solchen Rechtsstreits Vergleiche oder Schiedsverträge zu schließen(§ 160 Abs. 2
Nr. 3 InsO).

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem.
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.02.2016 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen
die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat der Schuldner eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es dem Schuldner
binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten
der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 15.06.2015 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 08.12.2015

Leave A Comment