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Autohaus Bichlmaier beantragt Insolvenz – vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

geralt (CC0), Pixabay
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Das Autohaus Bichlmaier GmbH & Co. KG aus Bad Endorf hat beim Amtsgericht Rosenheim einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt.

Das Insolvenzgericht ordnete daraufhin am 28. August 2026 um 13.00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 610 IN 331/26 geführt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen aus Rosenheim bestellt.

Mit der Anordnung soll das Vermögen des Unternehmens während der Prüfung des Insolvenzantrags vor nachteiligen Veränderungen geschützt werden. Verfügungen der Autohaus Bichlmaier GmbH & Co. KG sind deshalb nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Das gilt ausdrücklich auch für die Einziehung offener Forderungen des Unternehmens.

Die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet zunächst noch nicht automatisch, dass das Insolvenzverfahren endgültig eröffnet wird. In dieser Phase prüft das Gericht insbesondere, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung vorliegen und ob genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Die Autohaus Bichlmaier GmbH & Co. KG hat ihren Sitz in der Chiemseestraße 18 in Bad Endorf und ist beim Amtsgericht Traunstein unter HRA 7937 eingetragen. Vertreten wird die Gesellschaft durch die Autohaus Bichlmaier Verwaltungs GmbH und deren Geschäftsführer Dieter Franz Paczkowski.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts kann innerhalb einer gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist je nach Fall die Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung.

Der Beschluss stammt vom Amtsgericht Rosenheim – Insolvenzgericht – vom 28. August 2026.

Wichtig: Zum jetzigen Zeitpunkt handelt es sich um ein vorläufiges Insolvenzverfahren. Ob das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es mit dem Unternehmen, seinen Beschäftigten, Kunden und Geschäftspartnern weitergeht, ergibt sich erst aus den weiteren Entscheidungen des Insolvenzgerichts und den Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters.

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