Außerordentliche Hauptversammlung: RIXX Invest AG – geht der Unmut auch jetzt weiter?

Hiermit laden wir die Aktionäre der RIXX Invest AG („Gesellschaft“) zu der am

Montag, 9. August 2021, um 14.00 Uhr (MESZ)

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

ein.

Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft wird gemäß den Regelungen des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569), zuletzt geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, S. 3328) (zusammen „COVID-19-Gesetz“), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) unter der Anschrift Opernplatz 14, 60313 Frankfurt am Main (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes („AktG“)) abgehalten.

Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den „Weiteren Angaben und Hinweisen“, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.

Tagesordnung

TOP 1:

Aufhebung der Beschlüsse der Hauptversammlung der RIXX Invest AG (damals noch firmierend unter Ensopella AG mit Sitz in Hamburg) vom 15. September 2020 zu Tagesordnungspunkten 9, 10, 11 und 12

Verschiedene, in der Hauptversammlung der Gesellschaft (damals noch firmierend unter Ensopella AG mit Sitz in Hamburg) vom 15. September 2020 gefasste Beschlüsse haben zu Unmut im Aktionärskreis geführt und wurden teilweise auch gerichtlich angegriffen. Darüber hinaus sind die Rohstoffpreise und dadurch auch die Fördererträge der Quellen „Big Well“ und „Good Luck“ seit der letzten Bewertung massiv gestiegen, so dass ohnehin die Notwendigkeit einer Neubewertung der einzubringenden Sacheinlage besteht. Diese noch nicht umgesetzten Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. September 2020 zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Erhöhung des (herabgesetzten) Grundkapitals der Ensopella AG von EUR 50.000 um EUR 27.250.000 auf EUR 27.300.000 gegen Sacheinlage ohne Prüfung nach Maßgabe von §§ 183, 183a AktG durch Ausgabe von insgesamt 27.250.000 neuen (Stammstück- sowie Vorzugs-) Aktien im Gesamtausgabebetrag von EUR 31.000.000 unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts sowie entsprechende Anpassung der Satzung), Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über (i) die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 in Höhe von EUR 13.650.000, (ii) entsprechende Anpassung der Satzung und (iii) Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts), Tagesordnungspunkt 11 (Beschlussfassung über die Zustimmung zum Entwurf eines Nachgründungsvertrages zwischen der Alecto Limited, Dubai (VAE), und der Ensopella AG über die Verpflichtung zur Erbringung der Sacheinlage im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung I gegen Sacheinlage) und Tagesordnungspunkt 12 (Beschlussfassung über die Erhöhung des (erhöhten) Grundkapitals der Ensopella AG von EUR 27.300.000 um bis zu EUR 1.980.000 auf bis zu EUR 29.280.000 gegen Bareinlage gegen Ausgabe von bis zu 1.980.000 neuen Vorzugsaktien im Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 7.920.000 sowie entsprechende Anpassung der Satzung) sollen nunmehr aufgehoben werden. Die übrigen Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. September 2020 zu Tagesordnungspunkten 4 bis 8 (einschließlich) sowie 13 bis 16 (einschließlich) bleiben von der vorgeschlagenen Aufhebung unberührt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. September 2020 zu Tagesordnungspunkten 9, 10, 11 und 12 werden hiermit aufgehoben.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der RIXX Invest AG gegen Bareinlagen von EUR 50.000 um mindestens EUR 780.000 und bis zu höchstens EUR 1.000.000 auf mindestens EUR 830.000 und bis zu höchstens EUR 1.050.000 durch Ausgabe von mindestens 780.000 und bis zu höchstens 1.000.000 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien sowie entsprechende Anpassung der Satzung

Um der Gesellschaft frisches Kapital bzw. frische Liquidität zu verschaffen, soll eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre beschlossen werden. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung soll das Grundkapital der Gesellschaft um mindestens EUR 780.000 und bis zu höchstens EUR 1.000.000 gegen Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien erhöht werden. Sollte der vorgeschlagene Mindesterhöhungsbetrag in Höhe von EUR 780.000 nicht erreicht werden, so kommt es nicht zu einer Durchführung der Kapitalerhöhung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von zurzeit EUR 50.000, eingeteilt in 50.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammstückaktien (mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 je Stück Aktie), wird gegen Bareinlagen um mindestens EUR 780.000 und bis zu höchstens EUR 1.000.000 auf mindestens EUR 830.000 und bis zu höchstens EUR 1.050.000 durch Ausgabe von mindestens 780.000 und bis zu höchstens 1.000.000 Stück auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien (mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 je Stück Aktie) (zusammen „Neue Aktien“) erhöht („Kapitalerhöhung“).

b)

Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2021 zum Gewinnbezug berechtigt.

c)

Die Neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von EUR 1 je Stück Neue Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von mindestens EUR 780.000 und bis zu höchstens EUR 1.000.000, ausgegeben.

d)

Die Neuen Aktien sind den Aktionären der Gesellschaft zum gesetzlichen Bezug anzubieten und zwar in der Weise, dass jeder Aktionär für jede am Tag dieser Hauptversammlung gehaltene eine (1) Aktie im Verhältnis von 1:20 zur Zeichnung von Neuen Aktien berechtigt ist.

e)

Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet frühestens zwei (2) Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots.

f)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Er wird insbesondere ermächtigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus nicht gezeichnete Neue Aktien zum Ausgabebetrag zeichnen und beziehen können.

g)

Der Beschluss über die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Datum der Hauptversammlung, oder, sofern Klagen gegen den Beschluss über die Kapitalerhöhung erhoben werden, nicht innerhalb von sechs (6) Monaten (i) nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch Vergleich beendet wurden, bzw. (ii) nach einem etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde.

h)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 (Grundkapital) der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 in Höhe von EUR 415.000 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts sowie Satzungsänderung

Um der Verwaltung der Gesellschaft – über die unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene Kapitalerhöhung hinaus weitere – Handlungsspielräume zu geben, soll ein genehmigtes Kapital geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 8. August 2026 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig (in Teilbeträgen) um insgesamt bis zu EUR 415.000 durch die Ausgabe von bis zu 415.000 neuen und auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien (mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 je Stück Aktie) zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2021“).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhung(en) im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021 auszuschließen,

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

wenn die Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – soweit niedriger – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten; auf diese 10 Prozent-Grenze sind andere Aktien und Bezugsrechte auf Aktien anzurechnen, die seit Beschlussfassung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen und von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstige Verbindlichkeiten).

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021 festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021 entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

b)

Satzungsänderung

§ 5 (Genehmigtes Kapital) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 8. August 2026 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig (in Teilbeträgen) um insgesamt bis zu EUR 415.000 durch die Ausgabe von bis zu 415.000 neuen und auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien (mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 je Stück Aktie) zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2021“).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhung(en) im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021 auszuschließen,

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

wenn die Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – soweit niedriger – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten; auf diese 10 Prozent-Grenze sind andere Aktien und Bezugsrechte auf Aktien anzurechnen, die seit Beschlussfassung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen und von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstige Verbindlichkeiten).

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021 festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021 entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

c)

Der Vorstand wird angewiesen, das Genehmigte Kapital 2021 nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die nach Tagesordnungspunkt 2 durchgeführte ordentliche Kapitalerhöhung zu einer Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens EUR 830.000 führt. Das Genehmigte Kapital 2021 kann auch gleichzeitig mit der Durchführung der nach Tagesordnungspunkt 2 zu beschließenden ordentlichen Kapitalerhöhung angemeldet werden, dann jedoch mit der Maßgabe, dass des Genehmigte Kapital 2021 erst nach der unter Tagesordnungspunkt 2 vorgesehenen ordentlichen Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wird.

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 3 (Genehmigtes Kapital 2021) gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Zu Punkt 3 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 in Höhe von EUR 415.000 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts sowie Satzungsänderung) erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht:

Die Gesellschaft verfügt derzeit nicht über ein genehmigtes Kapital. Durch den Beschluss soll ein Genehmigtes Kapital 2021 geschaffen werden. Die Höhe des Genehmigten Kapitals 2021 entspricht 50 Prozent des nach Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mindestens bestehenden Grundkapitals. Die Ermächtigung soll für die gesetzlich zulässige Frist von fünf (5) Jahren (gerechnet vom Tag der Beschlussfassung an) erteilt werden. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, auch künftig mit Zustimmung des Aufsichtsrates flexibel die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen und im Interesse der Gesellschaft Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrung von Geschäftschancen und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis nutzen zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung entspricht in ihrer grundsätzlichen Struktur (nicht jedoch in der Höhe) der Ermächtigung, die bei der Gesellschaft vor der im Rahmen der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. September 2020 beschlossenen Kapitalherabsetzung bestand.

Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht kann dabei auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem oder mehreren durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestimmten Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

In bestimmten Fällen soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt werden, dass Bezugsrechts der Aktionäre auszuschließen:

Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen, was die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen um bis zu 10 Prozent

Der Vorstand soll auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – soweit niedriger – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten; auf diese 10 Prozent-Grenze sind andere Aktien und Bezugsrechte auf Aktien anzurechnen, die seit Beschlussfassung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind.

Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss ist §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 2 Satz 2 AktG. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je neuer Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei (3) Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Durch eine Anrechnungsklausel, die im Falle anderer unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgender Maßnahmen eine entsprechende Reduzierung des Umfangs der Ermächtigung vorsieht, soll zudem sichergestellt werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Zehn-Prozent-Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der Ausgabebetrag für die neuen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten.

Bezugsrechtsausschluss bei Sacheinlagen

Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, insbesondere um neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen und von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstige Verbindlichkeiten) ausgeben zu können. Zunehmend ergibt sich in diesen Fällen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien der erwerbenden Gesellschaft bereitzustellen. Ein Grund hierfür ist, dass für attraktive Akquisitionsziele auch die Bereitstellung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt werden können. Außerdem kann, insbesondere, wenn größere Einheiten betroffen sind, die Gewährung neuer Aktien als Gegenleistung aus Gründen der Liquiditätsschonung vorteilhaft sein. Die Gesellschaft erhält mit der vorgeschlagenen Ermächtigung die notwendige Flexibilität, um Möglichkeiten, insbesondere zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen und von sonstigen Vermögensgegenständen unter Einbeziehung dieser Form der Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Bei Einräumung eines Bezugsrechts kann der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen und von sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung neuer Aktien nicht möglich und die damit verbundenen Vorteile für die Gesellschaft nicht erreichbar sein.

Konkrete Pläne zur Ausübung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb von anderen Sacheinlagen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung und der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Zusammenschluss bzw. der Unternehmens-, Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb oder der Erwerb von anderen Sacheinlagen gegen Gewährung neuer Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. Über die Einzelheiten der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft folgt.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand, in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden Ermächtigung zu Lasten von Aktionären möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Weitere Angaben und Hinweise

1.

Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, die Hauptversammlung der Gesellschaft am Montag, 9. August 2021, um 14.00 Uhr (MESZ) nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.

Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am Montag, 9. August 2021, ab 14.00 Uhr (MESZ) live über das Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​rixx-invest.com/​HV/​August2021/​Teilnahme

im dort zugänglichen passwortgeschützten HV-Portal („HV-Portal“) in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich durch elektronische Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme durch elektronische Zuschaltung an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme durch elektronische Zuschaltung an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Die Anmeldung bedarf der Textform, muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und muss der Gesellschaft mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 2. August 2021, 24.00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse zugehen:

RIXX Invest AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: rixx-invest-hv@gfei.de

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Hauptversammlung, also den 19. Juli 2021, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Er muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse

RIXX Invest AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: rixx-invest-hv@gfei.de

ebenfalls mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 2. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens am 2. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), werden den Aktionären Zugangskarten mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort) für die Nutzung des HV-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​rixx-invest.com/​HV/​August2021/​Teilnahme

zugesandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

3.

Details zum HV-Portal

Ab dem 19. Juli 2021, 0:00 Uhr (MESZ), steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​rixx-invest.com/​HV/​August2021/​Teilnahme

das passwortgeschützte HV-Portal zur Verfügung. Über dieses HV-Portal können angemeldete Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen, in den nachfolgenden Abschnitten näher beschriebenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (elektronische Briefwahl) ausüben oder elektronisch Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. Für die Nutzung des HV-Portals ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die individualisierten Zugangskarte mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort) werden nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes zugesandt.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe

4.1

Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl ist über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​rixx-invest.com/​HV/​August2021/​Teilnahme

möglich. Diese Möglichkeit der Stimmrechtsausübung im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl) steht bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 9. August 2021 zur Verfügung.

Für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld den Aktionären mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl bedienen.

4.2

Bevollmächtigung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort) zugeschickt. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​rixx-invest.com/​HV/​August2021/​Unterlagen

zum Download zur Verfügung.

Die Erteilung einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann per Post, Telefax oder E-Mail bis zum 8. August 2021, 18:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

RIXX Invest AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: rixx-invest-hv@gfei.de

Die Möglichkeit der Erteilung, des Widerrufs und des Nachweises einer Vollmacht durch Übermittlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse

rixx-invest-hv@gfei.de

steht darüber hinaus auch noch am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. § 135 AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Peron bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise geforderte Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung des weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ausüben.

4.3

Stimmrechtsvertretung durch den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können für die Ausübung des Stimmrechts auch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Soweit der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort) zugeschickt. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​rixx-invest.com/​HV/​August2021/​Unterlagen

zum Download zur Verfügung.

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann per Post, Telefax oder E-Mail bis zum 8. August 2021, 18:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:

RIXX Invest AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: rixx-invest-hv@gfei.de

Zudem können Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​rixx-invest.com/​HV/​August2021/​Teilnahme

erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 9. August 2021 zur Verfügung.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Bei einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, entsprechend den ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Er nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

5.

Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet

Angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 9. August 2021 ab 14:00 Uhr (MESZ) live über das Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​rixx-invest.com/​HV/​August2021/​Teilnahme

im passwortgeschützten HV-Portal in Bild und Ton verfolgen.

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben) werden den Aktionären Zugangskarten mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort) für die Nutzung des HV-Portals zugesandt.

6.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (EUR 2.500) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist in schriftlicher Form an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss für jeden Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage enthalten. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an die folgende Adresse zu richten:

RIXX Invest AG
Kurfürstendamm 194
10707 Berlin
E-Mail: rixx-invest-hv@gfei.de
Fax: +49/​511/​474 023 19

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis zum 15. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

7.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden. Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​rixx-invest.com/​HV/​August2021/​Unterlagen

zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 25. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse

RIXX Invest AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: rixx-invest-hv@gfei.de

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.

Ordnungsgemäß gestellte und zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

8.

Hinweise zur Beantwortung von Fragen der Aktionäre

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen (1) Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die rechtzeitig gestellten Fragen beantwortet.

Fragen sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz bis spätestens einen (1) Tag vor der Hauptversammlung, also bis zum 7. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft an die nachstehend genannte E-Mail-Adresse einzureichen.

RIXX Invest AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: rixx-invest-hv-fragen@gfei.de

Nach dem 7. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), und auch während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

9.

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht per elektronischer Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, von Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 9. August 2021 gemäß § 245 Nr. 1 AktG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz per E-Mail über die E-Mail-Adresse

rixx-invest-hv-widerspruch@gfei.de

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars zu erklären. Mit der Erklärung ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, in dem entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Zugangskartennummer angegeben werden.

10.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Auf der Internetseite der Gesellschaft sind unter

https:/​/​rixx-invest.com/​HV/​August2021/​Unterlagen

die zu veröffentlichenden Informationen zugänglich. Dies sind folgende Dokumente:

10.1

Zu TOP 1 (Aufhebung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 15. September 2020 zu Tagesordnungspunkten 9, 10, 11 und 12)

Auszug aus dem Protokoll der Hauptversammlung vom 15. September 2020 mit Beschlussvorschlägen und Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkten 9, 10, 11 und 12.

10.2

Zu TOP 3 (Genehmigtes Kapitals 2021)

Bericht über den Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe von §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 AktG.

11.

Anforderungen von Unterlagen gemäß § 125 AktG

Unterlagen gemäß § 125 AktG bitten wir, unter folgender Adresse anzufordern:

RIXX Invest AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: rixx-invest-hv@gfei.de

12.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 50.000 und ist eingeteilt in 50.000 auf den Inhaber lautende Stammstückaktien. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 50.000 und die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 50.000.

13.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Darüber hinaus werden die Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre sowie etwaiger Aktionärsvertreter übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Diese Datenschutzhinweise finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter dem folgenden Link:

https:/​/​rixx-invest.com/​HV/​August2021/​Unterlagen

 

RIXX Invest AG

Der Vorstand

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