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Anlegertäuschung bei Voltabox AG? Aktionärsanwalt Jens Reime aus Bautzen sagt Ja!

geralt (CC0), Pixabay
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Das ergibt sich aus meiner Sicht aus der heutigen Veröffentlichung der BaFin, auf deren Internetseite, denn die dort beschriebenen Fehler lassen diesen Schluss ganz klar zu.

Jeder investierte Anleger sollte nun seine Ansprüche gegenüber dem Unternehmen, resultierend aus den Fehlern des Managements des Unternehmen VOLTABOX AG ergeben bzw. ergeben können/werden, so Rechtsanwalt Reime aus Bautzen weiter in einem Gespräch mit unserer Redaktion.

Zitat:

1. Im zusammengefassten Lagebericht sind die Darstellung und die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns fehlerhaft erfolgt, weil

a) bei der Analyse zur Entwicklung der Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2019 nicht darauf eingegangen wird, dass die deutliche Verfehlung der Umsatzprognose maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass der geplante Einstieg in die Direktbelieferung von Kunden aus dem Bereich der Intralogistik mit Batteriesystemen gescheitert ist,

b) bei der Analyse zur Entwicklung der EBITMarge im Geschäftsjahr 2019 nicht darauf eingegangen wird, dass die berichteten hohen Wertberichtigungen auf Vermögenswerte des Umlaufvermögens von 55,4 Mio. Euro v. a. auf die Beschaffung von Vorräten i. Z. m. dem gescheiterten Einstieg in das Geschäft mit der Direktbelieferung von Kunden aus der Intralogistik zurückzuführen sind,

c) kein Abgleich der erzielten Umsatzerlöse und der EBITMarge mit den jeweils deutlich höheren Prognosewerten aus dem zusammengefassten Lagebericht des Vorjahres vorgenommen wird und somit das hohe Ausmaß der Prognoseverfehlung nicht deutlich wird, und

d) die zusätzlich berichteten Kennzahlen „adjustiertes EBIT“ und „adjustiertes EBITDA“ einen nicht zu berücksichtigenden Gewinn von 9,2 Mio. Euro aus zwei im Konzernabschluss zum 31.12.2019 zutreffend nicht bilanzierten Verkaufstransaktionen enthalten, so dass im zusammengefassten Lagebericht unzutreffend ein positiver Einfluss auf die Ertragslage vermittelt wird.

Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGB, wonach der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns ausgewogen und umfassend zu analysieren sind und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln ist.

2. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung werden die Umsatzerlöse in den Vorjahreszahlen (Geschäftsjahr 2018) i.H.v. rund 31 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen. Dies verstößt gegen IAS 8.42 i.V.m. IFRS 15.31. Ein Unternehmen hat nach IAS 8.42 wesentliche Fehler aus früheren Perioden rückwirkend zu korrigieren und nach IFRS 15.31 Erlöse zu erfassen, wenn es durch Übertragung eines zugesagten Gutes oder einer zugesagten Dienstleistung auf einen Kunden eine Leistungsverpflichtung erfüllt, wobei ein Vermögenswert als übertragen gilt, wenn der Kunde die Verfügungsgewalt über diesen Vermögenswert erlangt hat.

Zitat Ende

Für mich sind diese Hinweise, Hinweise auf eklatante Fehler des Managements.

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