Rückkauferlaubnis: BaFin verlängert Allgemeinverfügung

Rückkauferlaubnis: BaFin verlängert Allgemeinverfügung

Die zuletzt am 27. Dezember 2021 öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung zur Erteilung einer Rückkauferlaubnis (Gz: AG2-FR-1900-2021/0002) ist auf ein Jahr befristet.

Sie wird durch diese Allgemeinverfügung (Gz: ABF 23- FR 1900-2022/0001) um ein weiteres Jahr bis zum 27. Dezember 2023 verlängert.

Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021

Bekanntmachung vom 16. Dezember 2022 nach § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: „Bundesanstalt“) zum 27. Dezember 2022 bezüglich der Verlängerung der am 27. Dezember 2021 öffentlich bekanntgemachten Allgemeinverfügung zur Erteilung der allgemeinen Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten in Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit

Allgemeinverfügung

1. Die Dauer der Befristung der Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021 (Gz: AG 2-FR 1900-2021/0002) wird bis zum 27. Dezember 2023 verlängert. Die Bundesanstalt kann die Dauer der Befristung erneut verlängern.

2. Die Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021 (Gz: AG 2-FR 1900-2021/0002) gilt am 27. Dezember 2022 als bekanntgegeben.

Begründung

1 Sachverhalt

Am 27. Dezember 2021 habe ich die „Allgemeinverfügung bezüglich der Erteilung der allgemeinen Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten in Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit“ (GZ: AG 2-FR 1900-2021/002) zum Zwecke der Bekanntgabe zum 28. Dezember 2021 bekannt gemacht. Die Dauer der Erlaubnis ist gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 (im Folgenden „CRR“) auf ein Jahr begrenzt.

Ich habe in der Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021 (GZ: AG 2-FR 1900-2021/002) darauf hingewiesen, dass ich die Dauer der Befristung verlängern kann (Ziffer 4).

2 Begründung

2.1 Verlängerung

Gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 CRR kann die Dauer der Erlaubnis nach Ablauf der Befristung verlängert werden.

Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 CRR enthält keine Vorgabe, um welchen Zeitraum eine erteilte Erlaubnis verlängert werden kann.

Die EU-Kommission beabsichtigt, im Laufe des Jahres 2023 eine Delegierte Verordnung2 auf Grundlage eines von der European Banking Authority (EBA) vorgelegten Entwurfs von technischen Regulierungsstandards (RTS) vom 26. Mai 2021 (EBA/RTS/2021/05)3 zu erlassen, mit der das Verfahren für die Erteilung einer Rückkauferlaubnis im Detail geregelt wird. Hierzu ist die EU-Kommission gemäß Artikel 78a Absatz 3 CRR ermächtigt.

Diese technischen Regulierungsstandards werden nach Erlass der Delegierten Verordnung unmittelbar anzuwenden sein und möglicherweise eine Anpassung der Allgemeinverfügung erforderlich machen. Es ist noch nicht bekannt, wann die technischen Regulierungsstandards vorliegen werden. Um angemessen auf entsprechende Änderungen reagieren zu können, wird die Dauer der Befristung vorsorglich bis zum 27. Dezember 2023 verlängert. Eine Anpassung der Allgemeinverfügung an die technischen Regulierungsstandards zum Inkrafttreten der Delegierten Verordnung ist jederzeit möglich, da die Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021 unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG erlassen wurde.

2.2 Einbeziehung der zuständigen Aufsichtsbehörde

Die nach Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 CRR geforderte Rücksprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgte durch Abstimmung innerhalb der Bundesanstalt, die im Hinblick auf die betroffenen Institute sowohl zuständige Aufsichts- als auch Abwicklungsbehörde ist.

2.3 Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen gelten mit der Begründung aus der am 27. Dezember 2021 öffentlich bekanntgemachten Allgemeinverfügung (Gz.: AG 2-FR 1900-2021/0002) fort.

2.4 Bekanntgabe der Allgemeinverfügung

Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nach § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FinDAG erfolgt in Form der elektronischen Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesanstalt. Der Tag der Bekanntgabe wurde gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG festgelegt.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Birgit Rodolphe
Exekutivdirektorin Abwicklung und Geldwäscheprävention

Fußnoten:

  1. 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2022/2036 vom 19.10.2022 (ABl. L 275 S. 1, ber. ABl. L 277 S. 316).
  2. 2 abgerufen am 21.11.2022.
  3. 3 abgerufen am 05.11.2021.

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