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Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein Insolvenzgericht-WRM Wohnraum Manufaktur UG keine Insolvenz Mangels Masse

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Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein Insolvenzgericht

Beschluss

3 d IN 394/17 Sp  11.04.2018

 

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

über das Vermögen der

 

WRM Wohnraum Manufaktur UG (haftungsbeschränkt), Harthauser Straße 4, 67373 Dudenhofen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64137),

vertreten durch:

Ralf Hosemann, Friedensstraße 14, 67354 Römerberg, (Geschäftsführer),

– Antragstellerin –

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Michael C. Bohlander, Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim, Tel.: 0621-401710-0, Fax: 0621-401710-19

– Sachverständiger –

hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein beschlossen:

1.)  Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin  zahlungsunfähig und überschuldet ist. 

2.)  Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen. 

3.)  Die Eintragung der Antragstellerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird angeordnet. 

4.)  Die mit Beschluss vom 23.11.2017 angeordneten Nebenmaßnahmen werden aufgehoben.  

5.)  Die Antragstellerin hat  die Kosten des Verfahrens zu tragen. 

6.)  Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 849,44 € festgesetzt. 

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.

Obwohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie auch die Überschuldung (§ 19 InsO), muss der Insolvenzantrag aus wirtschaftlichen Gründen abgewiesen werden, weil das verwertbare Vermögen der Antragstellerin  nicht ausreicht, um daraus die Kosten finanzieren zu können, die bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens anfallen (§ 54 InsO).

Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.03.2018 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Antragstellerin  zwar eine Zahlungsunfähigkeit in der Form der Zahlungseinstellung ebenso eine Überschuldung vorliegt, dass sie  jedoch kein frei verfügbares Aktivvermögen besitzt, das ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken. Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des nachvollziehbar klaren Gutachtens an. Danach hat die Antragstellerin  Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 23.067,22 €. Aktiva sind in Höhe von nicht mehr als 849,44 € vorhanden. Bei dieser Sachlage folgt das Gericht der Empfehlung des Sachverständigen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen, da die voraussichtlichen Kosten in Höhe von 2.758,44 € nicht gedeckt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO. Trotz formaler Abweisung des Insolvenzantrages ist mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung von einem Unterliegen der Antragstellerin  auszugehen, da das Verfahren nur aus in ihrer  Person liegenden wirtschaftlichen Gründen vorzeitig beendet wird, obwohl die übrigen materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des Verfahrens folgt aus § 58 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung 

Diese Entscheidung kann von der antragstellenden Partei und deren Gegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein

– Insolvenzgericht –

Wittelsbachstraße 10

67061 Ludwigshafen am Rhein

 

einzulegen.

 

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Ludwigshafen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

 

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.

Die Beschwerde soll begründet werden.

 

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

 

 

 

Hinweis:

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

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