Amtsgericht Kiel

Amtsgericht Kiel

32 VrJs 12/​20

Mit Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 08.05.2020, rechtskräftig seit 16.05.2020, Az: 30 Ls 592 Js 34017/​18 jug., wurde gegen den Verurteilten Christopher S. die Einziehung wie folgt angeordnet:

Zahlung eines Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 24.622,25 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen aus der, der Verurteilung zugrunde liegenden, Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 30.04.2018 eröffnete der Verurteilte bei einem Kreditinstitut in Preetz ein Girokonto. Daraufhin räumte das Kreditinstitut dem Angeklagten ein Limit in Höhe von 2.000,00 € ein, das dieser – wie von Anfang an beabsichtigt – vollständig ausschöpfte und auch darüber hinaus zu seinen Gunsten verfügte. Dem Kreditinstitut ist dadurch ein Vermögensschaden in Höhe von 3.469,35 € entstanden.

Am 30.04.2018 beantragte der Verurteilte online unter falschen Namen bei einer Online-Kreditplattform einen sog. Minikredit in Höhe von 600,00 €. Der Kredit wurde – wie von Anfang an geplant – vom Verurteilten nicht zurückgezahlt. Dem Unternehmen entstand ein Vermögensschaden in Höhe von 729,00 €.

Am 14.05.2018 beantragte der Verurteilte bei einem weiteren Kreditinstitut ein Darlehen zur Finanzierung eines iPhone X über 2.601,90 €. Der Verurteilte zahlte die vereinbarten Darlehensraten – wie von Anfang an beabsichtigt – nicht zurück. Dem Kreditinstitut ist dadurch ein Vermögensschaden in Höhe von 2.601,90 € entstanden.

Der Verurteilte verkaufte darüber hinaus eine Vielzahl an Waren über das Internetportal ebay-Kleinanzeigen. Dabei wurde der vereinbarte Kaufpreis durch die Geschädigten jeweils auf das von dem Verurteilten angegebene Konto überwiesen. Die Ware wurde seitens des Verurteilten – wie von Anfang an beabsichtigt – nicht an die Geschädigten übersandt. Es handelte sich um folgende Waren:

– iPhone X zum Preis von 800,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 12.05.2018

– iPhone X zum Preis von 800,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 15.05.2018

– iPhone X zum Preis von 770,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 15.05.2018

– Nähmaschine „Bernina 380 mit Kniehebel und Zubehör“ zum Preis von 440,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 21.09.2018

– Wattmesserpedale Vector 3 von Garmin zu einem Preis von 630,00 €; Verkaufsdatum/​Tatzeit: 22.09.2018

– Samsung Galaxy S9 plus, Farbe: Coral Blue zu einem Preis von 405,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 22.09.2018

– Kinderwagen der Marke „Stokke Xplory“ zu einem Preis von 250,00 €; Verkaufsdatum/​Tatzeit: 22.09.2018

– Zwillingskinderwagen „Bugaboo Donkey Twin“ zum Preis von 400,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 24.09.2018

– Zwillingskinderwagen „Bugaboo Donkey Twin“ zum Preis von 400,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 24.09.2018

– Fahrradpedale der Marke Garmin Vector 3 zu einem Preis von 705,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 24.09.2018

– Navigationsgerät der Marke Garmin Edge 1030 zu einem Preis von 350,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 25.09.2018

– Garmin Vector 2 Wattmesserpedale zu einem Preis von 320,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 30.09.2018

– iPhone X zum Preis von 760,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 03.10.2018

– Navigationsgerät der Marke Garmin Edge 1030 zu einem Preis von 310,00 €; Verkaufsdatum/​Tatzeit: 09.10.2018

– Navigationsgerät der Marke Garmin Edge 1030 zu einem Preis von 250,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 11.10.2018

– Navigationsgerät der Marke Garmin Edge 1030 zu einem Preis von 330,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 15.10.2018

– Fahrradpedale der Marke Garmin Vector 3 zu einem Preis von 700,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 15.10.2018

– Navigationsgerät der Marke Garmin Edge 1030 zu einem Preis von 350,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 22.10.2018

– Navigationsgerät der Marke Garmin Edge 1030 zu einem Preis von 310,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 11.10.2018

– Navigationsgerät der Marke Garmin Edge 1030 zu einem Preis von 300,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 11.10.2018

– Deus XP Metalldetektor zu einem Preis von 570,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 23.10.2018

– Samsung Galaxy S9 Plus zu einem Preis von 457,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 28.10.2018

– iPhone X zum Kaufpreis von 750,00 €, Teilbetrag in Höhe von 650,00 € überwiesen, Verkaufsdatum/​Tatzeit zwischen dem 12.05.2018 bis 25.05.2018

– Navigationsgerät der Marke Garmin, Typ GPS Edge 1030 zum Kaufpreis von 350,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 24.09.2018

– Fahrradnavigationsgerät Garmin Edge 1030 zum Preis von 300,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 16.10.2018

– Kreuzlinienlaser Würth CL 11 zum Preis von 115,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 23.10.2018

– Navigationsgerät Marke Garmin Edge 1030 zum Preis von 320,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 23.10.2018

– iPhone X, spacegrau zum Preis von 730,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 23.10.2018

– Samsung Galaxy S9+ zum Preis von 430,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 24.10.2018

– Navigationsgerät, Marke Garmin Edge 1030 zu einem Preis von 380,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 25.10.2018

– Navigationsgerät, Marke Garmin Edge 1030 zum Preis von 375,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 25.10.2018

– Fritzbox 7590 zum Preis von 160,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 15.11.2018

– Laubgebläse, Marke Stihl, zum Preis von 200,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 16.11.2018

– Fahrradnavigationsgerät zum Preis von 300,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 29.04.2019

– Samsung Galaxy S10+, zu einem Kaufpreis von 475,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 23.05.2020

– Fahrradcomputer Edge 1030 Bundle Garmin zu dem Kaufpreis von 330,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 23.05.2019

– Navigationsgerät der Marke Garmin, Typ Edge 1030, zum Kaufpreis von 330,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 12.10.2018

– Go-Pro Kamera zu einem Kaufpreis von 240,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 25.09.2018

– Garmin Vector 3 Pedale zum Preis von 500,00 €, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 02.05.2019

– Tacx Neo 2 Trainer Neu zum Preis von 700,00 €, Verkaufspreis/​Tatzeit: 02.05.2019

– Fahrradcomputer mit Navigation der Marke Garmin zu einem Kaufpreis von 320,00 € zzgl. 10,00 € Versandkosten, Verkaufsdatum/​Tatzeit: 26.05.2019.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei dem Amtsgericht Kiel geltend machen zu können. Sollten diese ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben oder beabsichtigen, diese künftig durchzusetzen, wird um Mitteilung gebeten.

Zur Geltendmachung bei dem Amtsgericht Kiel melden die Geschädigten ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich, § 459k Abs. 1 StPO.

Machen die Geschädigten ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch das Amtsgericht Kiel an die Geschädigten kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Geschädigten ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden die Geschädigten gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden die Geschädigten gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Für weitere Erläuterungen können diese sich ein Merkblatt beim zuständigen Amtsgericht unter dem Aktenzeichen 32 VRJs 12/​20 anfordern. Dem Gericht ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO
In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet. Hinsichtlich dieses Wertes steht Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zu, § 459h Abs. 2 StPO.
Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z. B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Kiel anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

Vor der Entscheidung über die Auskehrung des Verwertungserlöses wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen

Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Vollstreckungsbehörde zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en), die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei dem Amtsgericht Kiel anmelden, und stellt das Amtsgericht Kiel fest, dass der Erlös aus der Verwertung etwaiger gesicherte Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann das Amtsgericht Kiel einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. von der Einziehung Betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 StPO).

Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Tatverletzten auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung des Verletzten muss durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffene angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO).

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