Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Mindestbesichtigungsquote und zur quotenbegleitenden Datenübermittlung an die Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nach § 24 Nummer 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes (MBQVwV)

Published On: Donnerstag, 28.03.2024By Tags:

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Mindestbesichtigungsquote und zur quotenbegleitenden Datenübermittlung
an die Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
nach § 24 Nummer 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes
(MBQVwV)

Vom 19. März 2024

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 24 Nummer 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

§ 1

Ziel und Anwendungsbereich

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der Festlegung einheitlicher länderbezogener Maßstäbe für die Um­setzung der Mindestbesichtigungsquote gemäß § 21 Absatz 1a ArbSchG, einer bundeseinheitlichen Auswertung der Mindestbesichtigungsquote durch die Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BfSuGA) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie der Datenübermittlung an die BfSuGA als Teil der Jahresberichterstattung der Länder gemäß § 23 Absatz 4 und 5 ArbSchG. Die zuständigen staatlichen Arbeitsschutz­behörden haben die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und jener Rechtsverordnungen, die auf dem Arbeitsschutzgesetz beruhen, zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Grundsätzlich führen die staatlichen Arbeitsschutzbehörden Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung (das heißt System- und Compliance-Prüfung) durch. Ziel ist es, insbesondere die Besichtigungsquote (§ 21 Absatz 1a ArbSchG) auszuwerten und für den statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zusammenzufassen.

Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an die zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörden als Grundlage für die Planung und Durchführung von Betriebsbesichtigungen im Rahmen der Umsetzung der Mindestbesichtigungsquote sowie als Grundlage der Erstellung und Übermittlung entsprechender Datensätze an die BfSuGA. Die Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung erfolgen grundsätzlich unabhängig vom eigentlichen Anlass der Besichtigung und dienen zur Überprüfung des Vorhandenseins und Funktionierens einer systematischen Arbeitsschutzorganisation im Sinne von § 3 ArbSchG sowie der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 4 bis 6 ArbSchG.

§ 2

Begriffsdefinitionen

(1) Eine Betriebsbesichtigung mit Systembewertung ist eine Betriebsbesichtigung, die mindestens die Inhalte des Anhangs 1 berücksichtigt. Mit der Betriebsbesichtigung mit Systembewertung überprüft die zuständige Arbeitsschutzbehörde das Vorhandensein und das Funktionieren einer systematischen Arbeitsschutzorganisation im Sinne von § 3 ArbSchG und der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 4 bis 6 ArbSchG. Eine Betriebsbesichtigung mit Systembewertung beinhaltet immer auch eine Compliance-Prüfung.

(2) Eine Compliance-Prüfung ist eine systematisierte, stichprobenartige und dokumentierte Regelkonformitätsprüfung, um festzustellen, ob die staatlichen Arbeitsschutzverpflichtungen und die von einer Organisation selbst vorgegebenen Verpflichtungen (zum Beispiel Betriebsanweisungen) eingehalten werden. Sie hat die Bewertung der Einhaltung der materiellen Arbeitsschutzvorschriften zum Ziel.

§ 3

Auswahl und Durchführung von Betriebsbesichtigungen

(1) Kriterien zur Auswahl von Betrieben

Nach § 21 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen. Dies wird grundsätzlich durch das Konzept zur risikoorientierten Überwachung, wie es in der LASI-Veröffentlichung „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder – Grundsätze und Standards“ (LV 1, 3. Überarbeitete Auflage Mai 2020) des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) beschrieben ist, konkretisiert. Die Länder ergänzen die risikoorientierte Auswahl im Rahmen ihres Aufsichtskonzepts gegebenenfalls um landesspezifische Ansätze, wie zum Beispiel:

a)
länderübergreifende Überwachungsprogramme mit ihren arbeitsprogrammspezifischen Vorgaben zur Auswahl der zu überwachenden Betriebe,
b)
Überwachungsprogramme einzelner Länder oder
c)
Überwachungen im Einzelfall.

(2) Prüfstandard

Betriebsbesichtigungen im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind als Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung gemäß § 2 durchzuführen. Die Ergebnisse der Betriebsbesichtigung mit Systembewertung sind in den jeweiligen Fachanwendungen der Länder zu erfassen.

§ 4

Berechnung der Besichtigungsquote

(1) Gemäß § 21 Absatz 1a Satz 2 ArbSchG haben die zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung des Arbeitsschutzes sicherzustellen, dass mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe besichtigt werden. Zur Berechnung der Besichtigungsquote werden ausschließlich die durchgeführten Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung im Sinne von § 2 herangezogen. Für jeden Betrieb wird nur eine Besichtigung pro Kalenderjahr zur Berechnung der Mindestbesichtigungsquote herangezogen.

(2) Maßgeblich für die Anzahl der im Land vorhandenen Betriebe ist gemäß § 21 Absatz 1a Satz 5 ArbSchG die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres nach dem Personenkonzept.

(3) Für die Berechnung der Besichtigungsquote gilt folgende Formel:

Formel: (Zahl der Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung geteilt durch die Zahl der Betriebe gemäß amtlicher Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres) mal 100 gleich Besichtigungsquote in Prozent

(4) Die Berechnung und Veröffentlichung der Besichtigungsquote erfolgt durch die BfSuGA auf Basis der von den Ländern gelieferten Besichtigungsdaten. Die Länder erhalten nach Übermittlung der berechneten Besichtigungsquote acht Wochen die Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine unterjährige Veröffentlichung der bisherigen Besichtigungsquote wird durch die BfSuGA nicht vorgenommen.

§ 5

Datenübermittlung an die BfSuGA

(1) Die BfSuGA hat gemäß § 23 Absatz 5 Satz 2 ArbSchG die Aufgabe, die Jahresberichte der Länder einschließlich der Besichtigungsquote nach § 21 Absatz 1a ArbSchG auszuwerten. Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, ein Monitoring sowie die nationale und internationale Berichterstattung des Arbeitsschutzes zu etablieren und den Bund bei der Erfüllung seiner Berichtspflichten zu unterstützen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden der BfSuGA quartalsweise zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober die Einzelbesichtigungsdaten der im vorhergehenden Quartal durchgeführten Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung durch die zuständigen Behörden der Länder übermittelt.

(3) Die Daten werden als Rohdaten und in anonymisierter Form elektronisch in einem maschinenlesbaren Datenformat übermittelt.

(4) Jede Besichtigung wird über einen Datensatz festgehalten und muss die Inhalte des Anhangs 2 in Verbindung mit Anhang 1 umfassen.

§ 6

Evaluation

Im Jahr 2027 wird auf Basis einer gemeinsamen Evaluation von Ländern und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über eine weitere Optimierung der Wirksamkeit des staatlichen Arbeitsschutzes einschließlich einer Steigerung der Zielmindestbesichtigungsquote entschieden. Die Evaluation adressiert mindestens die folgenden Aspekte:

1.
Vergleich guter Praxis der verschiedenen Länder mit dem Ziel weitere Ansätze für zielgerichtete und effiziente Aufsicht sowie Ressourceneinsatz zu ermitteln
2.
Qualitative Mindeststandards und mögliche quantitative Zielvorgaben für weitere Bereiche der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht
3.
Verbesserung der Breitenwirkung der Arbeitsschutzaufsicht zum Beispiel durch Schwerpunktaktionen
4.
Handlungsoptionen für mögliche Steigerung der Mindestbesichtigungsquote.
§ 7

Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 19. März 2024

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Anhang 1

Mindestinhalte der Betriebsbesichtigung mit Systembewertung

Die Betriebsbesichtigung mit Systembewertung ist in vier Teile gegliedert.

Teil A: Aufnahme von Stammdaten des Betriebs
Teil B: Arbeitsschutzorganisation
Teil C: Gefährdungsbeurteilung
Teil D: Ergebnisfeststellung

Grundlegende Pfeiler für die systematische Gestaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit sind die beiden in der Systembewertung betrachteten Prüfschritte einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation (Teil B) sowie einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung (Teil C).

Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten

Um den spezifischen Herausforderungen gerade in kleinen Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten gerecht zu werden, ist für Betriebsbesichtigungen in diesen Betrieben Folgendes zu unterscheiden:

Weist der Arbeitgeber eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung nach, sind die folgenden Punkte im Zuge der Betriebsbesichtigung mit Systembewertung zu prüfen und zu dokumentieren:

Teil A: Aufnahme von Stammdaten des Betriebs
Teil C: Gefährdungsbeurteilung
Teil D: Ergebnisfeststellung

Weist der Arbeitgeber keine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung nach, sind die folgenden Punkte zu prüfen:

Teil A: Aufnahme von Stammdaten des Betriebs
Teil B: Arbeitsschutzorganisation
Teil C: Gefährdungsbeurteilung
Teil D: Ergebnisfeststellung

Unabdingbarer Bestandteil der Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung ist der Abgleich der auf der Grundlage von Gesprächen mit den betrieblichen Verantwortungsträgern und aus dem stichprobenartigen Überprüfen von Dokumenten und der Situation vor Ort gewonnenen Erkenntnisse mit der tatsächlichen betrieblichen Wirklichkeit.

Teil A Aufnahme von Stammdaten des Betriebs

Zu den Stammdaten des Betriebs gehören neben Datum der Besichtigung, Adresse, Größe und Wirtschaftszweig, Teilnehmende Funktionsträger, Betriebliche Interessenvertretung die ersten fachlich relevanten Daten des Betriebs zur Organisation des Arbeitsschutzes. Hierzu gehört unter anderem die Form der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung.

Teil B Überprüfung und Bewertung der Arbeitsschutzorganisation

Eine umfassende Bewertung der Arbeitsschutzorganisation im Rahmen der Betriebsbesichtigung setzt sich aus den sieben folgenden Prüfschritten zusammen:

a)
Verantwortung und Aufgabenübertragung
b)
Organisationspflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz
c)
Unterweisung der Beschäftigten
d)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
e)
Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
f)
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
g)
Zeitlich befristete Beschäftigung (zum Beispiel Arbeitnehmerüberlassung, Praktika).

Dabei ist zu gewährleisten, dass jeder Prüfschritt hinreichend konkretisiert, bewertet und nachvollziehbar dokumentiert wird. Weiterhin muss eine Gesamtbewertung seitens der staatlichen Aufsichtsbeamtinnen und -beamten Auskunft darüber geben, inwieweit die Arbeitsschutzorganisation des jeweiligen Betriebs nach § 3 ArbSchG geeignet ist. Diese Gesamtbewertung ist nicht als rein numerische Zusammenfassung der einzelnen Prüfschritte zu verstehen, sondern erfolgt aus dem Gesamteindruck, welchen die staatlichen Aufsichtsbeamtinnen und -beamten von der Arbeitsschutzorganisation des Betriebs gewonnen haben.

Teil C Überprüfung und Bewertung der Gefährdungsbeurteilung

Eine auf Plausibilität erfolgte Bewertung der vom Arbeitgeber als Normadressaten zu verantwortenden Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Betriebsbesichtigung setzt sich aus den sechs folgenden Prüfschritten zusammen:

a)
Prozess der Gefährdungsbeurteilung
b)
Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen
c)
Umsetzung der Maßnahmen und deren Wirksamkeit
d)
Dokumentation
e)
Fortschreibung
f)
Überprüfung im Betrieb.

Ein Teil dieser Überprüfung ist eine systematisierte, stichprobenartige und dokumentierte Regelkonformitätsprüfung (Compliance-Prüfung), um festzustellen, ob die rechtlichen und die von einer Organisation selbst vorgegebenen Verpflichtungen (zum Beispiel Betriebsanweisungen) eingehalten werden. Sie hat die Bewertung der Einhaltung der materiellen Arbeitsschutzvorschriften zum Ziel. Dabei ist zu gewährleisten, dass jeder Prüfschritt hinreichend kon­kretisiert, bewertet und nachvollziehbar dokumentiert wird. Weiterhin muss eine Gesamtbewertung seitens der staatlichen Aufsichtsbeamtinnen und -beamten Auskunft darüber geben, inwieweit die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Betriebs angemessen ist. Diese Gesamtbewertung ist nicht als rein numerische Zusammenfassung der einzelnen Prüfschritte zu verstehen, sondern erfolgt aus dem Gesamteindruck, welchen die staatlichen Aufsichtsbeamtinnen und -beamten von der Organisation und der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb gewonnen haben.

Teil D Ergebnisfeststellung

In der Ergebnisfeststellung werden jeweils die Gesamtbeurteilungen der Arbeitsschutzorganisation und der Gefährdungsbeurteilung erfasst. Abschließend ist die Verwaltungsmaßnahme der staatlichen Aufsichtsbehörde aufgeführt.

Anhang 2

Datensatz zur Übermittlung

Umfang des Datensatzes, der an die Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BfSuGA) durch die Länder übertragen wird:

Kapitel Inhalt
A Stammdaten des Betriebs
A. 2* Besichtigungsdatum
A. 7 Teilnehmende Funktionsträger
A. 9 Gesamtanzahl der Beschäftigten (Anzahl)
A. 10 Wirtschaftszweig (NACE, vierstellig)
A. 11 Betriebliche Interessenvertretung vorhanden
A. 12 Art der sicherheitstechnischen Betreuung

intern
extern
Alternative Betreuung
keine
A. 13 Art der betriebsärztlichen Betreuung

intern
extern
Alternative Betreuung
keine
B Arbeitsschutzorganisation
B. 1.1 Die Verantwortung und Aufgabenbereiche im Arbeitsschutz sind geregelt.
B. 1.2 Der Arbeitgeber beziehungsweise die Führungskräfte kennen ihre Aufgaben und Verantwortung, sind für ihre Aufgaben qualifiziert, sind mit Befugnissen ausgestattet und verfügen über die notwendigen Ressourcen.
B. 1.3 Der Arbeitgeber überwacht die anforderungsgerechte Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, kontrolliert die Aufgabenerledigung und leitet ggf. Korrekturmaßnahmen ein.
B. 2.1 Die sicherheitstechnische Betreuung ist geregelt hinsichtlich Bestellung, Einsatzzeit, Beteiligung und Einbindung bei Anlässen (alternative Betreuung).
B. 2.2 Die betriebsärztliche Betreuung ist geregelt hinsichtlich Bestellung, Einsatzzeit, Beteiligung und Einbindung bei Anlässen (alternative Betreuung).
B. 2.3 Der Arbeitgeber erfüllt die Organisationspflichten aus dem ASiG bezüglich der aktiven Arbeit des Arbeitsschutzausschusses (ASA), Zusammenarbeit Fachkraft für Arbeitssicherheit/​Betriebsarzt/​-ärztin und Berichte.
B. 3.1 Die Unterweisungen der Beschäftigten sind bezogen auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich organisiert, durchgeführt und dokumentiert.
B. 4.1 Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist organisiert, durchgeführt und in der Vorsorgekartei dokumentiert.
B. 5.1 Die Maßnahmen zur Ersten Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen sind organisiert und umgesetzt.
B. 6.1 Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen für die Zusammenarbeit, Koordination mit Fremdfirmen, sind organisiert und berücksichtigt.
B. 7.1 Es bestehen Regelungen und Maßnahmen insbesondere bezüglich Unterweisung, Arbeitsmedizinische Vorsorge und Persönliche Schutzausrüstung.
C Gefährdungsbeurteilung
C. 1.1 Die methodische Vorgehensweise ist nachvollziehbar bezüglich der Systematik des Prozesses, der notwendigen Beteiligungen (Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt/​-ärztin, Betriebliche Interessenvertretung) und der Festlegung von Verantwortlichkeiten.
C. 2.1 Die wesentlichen Gefährdungen sind ermittelt und zutreffend bewertet.
C. 2.2 Bei der Auswahl der festzulegenden Maßnahmen wird berücksichtigt der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse und die Rangfolge der Maßnahmen nach § 4 ArbSchG.
C. 3.1 Die festgelegten Maßnahmen sind umgesetzt.
C. 3.2 Die Wirksamkeit ist überprüft, die Maßnahmen sind geeignet und die Gefährdungen sind beseitigt beziehungsweise hinreichend reduziert.
C. 4.1 Die Dokumentation ist angemessen bezüglich des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Ergebnisses ihrer Überprüfung.
C. 5.1 Die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt kontinuierlich beziehungsweise anlassbezogen.
C. 6.2 Ergebnis der Überprüfung beider Arbeitsplätze/​Tätigkeiten (Compliance): die Gefährdungen sind zutreffend ermittelt, die Gefährdungen sind zutreffend beurteilt und die Maßnahmen sind umgesetzt und wirksam.
D Ergebnisse
D. 1 Gesamtbewertung der Arbeitsschutzorganisation
D. 2 Gesamtbewertung der Gefährdungsbeurteilung
D. 3 Verwaltungsmaßnahme

mündliche Feststellung/​Hinweise
Besichtigungsschreiben/​-bericht
Anordnung/​Zwangsgeldfestsetzung
OWi-Verfahren

Im Rahmen der dritten GDA-Periode werden noch die folgenden Daten zusätzlich übertragen:

Art der Betriebsauswahl (Kapitel A. 1a)
Welches der drei GDA-Arbeitsprogramme wurde durchgeführt? (Kapitel A. 14)

keines
AP MSB
AP PSYCHE
AP Krebserzeugende Gefahrstoffe
*
Die Nummerierung orientiert sich an dem Grunddatenbogen der 3. GDA-Periode (Stand: 2. Juni 2021)

Leave A Comment