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Aktuelles Urteil: Zinscap-Prämien oder Zinssicherungsgebühren der Deutschen Apotheker- und Ärztebank rechtswidrig!

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil vom 01.12.2016, Az.: I-6 U 56/15 (nicht rechtskräftig) festgestellt, dass die Zinscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühren der apoBank rechtswidrig sind. Danach können betroffene Kunden Erstattung der Gebühren einschließlich entgangener Zinsen verlangen!

Was ist eine Zinscap-Prämie im Darlehensvertrag?

Der Kreditnehmer nimmt einen Kredit zu einem variablen Zinssatz auf, um etwa eine Praxis oder eine Immobilie zu finanzieren. Zusätzlich vereinbart er mit der Bank, dass der Zins eine bestimmte festgelegte Obergrenze nicht übersteigt. Diesen so genannten „Zinscap“ lässt sich die Bank sehr gut bezahlen. Nicht selten sind Beträge in hohen fünfstelligen Summen für die Zinssicherung an die Bank zu zahlen.

Was ist die Krux an der Sache?

Der Haken an der Zinscap-Prämie der apoBank ist der folgende: Will der Kreditnehmer den Kredit vorzeitig ablösen, zahlt die Bank nichts an ihren Kreditkunden von der einverleibten Zinscap-Prämie zurück, obwohl sie keinerlei Risiko trägt. Ebenfalls ungerecht: die Zinscap-Vereinbarungen der apoBank enthalten auch eine Zinsbegrenzung nach unten, was der Bank zum Vorteil gereicht, für die diese aber keinerlei Gegenleistung an ihre Kunden zahlt.

Klares Signal des Oberlandesgerichts.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (www.schuvoba.de) zog mit Rechtsanwalt Holger Buck aus der Kanzlei Buck Wittekind Rechtsanwälte, München, mit einer dieser Zinscap-Klauseln der apoBank vor Gericht. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf bestätigte nun die Verbraucherschützer und hat diese Praxis für rechtswidrig erklärt, da es sich nach Ansicht des Gerichts bei einem Zinscap im Kern um Zinsbestandteile handelt, die mit dem variablen Zins abgegolten sind. Die Zinscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühren der Deutschen Apotheker- und Ärztebank sind daher rechtswidrig.

Viele Ärzte und Apotheker haben solche Zinscap-Prämien bezahlt.

Der Bundesgerichtshof hat das letzte Wort.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde von der apoBank eingelegt. Der Bundesgerichtshof wird sich mit dieser Frage beschäftigen müssen.

Rückforderung der Zinscap-Gebühren bis zur Tilgung des Kredits

Kunden der Deutschen Apotheker und Ärztebank, die Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren gezahlt haben, können diese von der Bank jetzt schon zurückfordern. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsverbindung zur apoBank nicht mehr besteht oder unter Umständen dann noch, wenn der Rückforderungsanspruch verjährt ist, aber gegenüber der Bank noch eine Restschuld besteht. Eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch macht dies möglich.

Quelle:

Buck & Wittekind Rechtsanwälte

 

 

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