Abfindung: Compagnie de Saint-Gobain Zweigniederlassung Deutschland

Compagnie de Saint-Gobain Zweigniederlassung Deutschland

Aachen

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H
Aktiengesellschaft, Ludwigshafen am Rhein

– ISIN DE0005906705 | WKN: 590 670 –

Die ordentliche Hauptversammlung der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft, Ludwigshafen am Rhein („SAINT-GOBAIN ISOVER“), hat am 2. Juli 2021 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der SAINT-GOBAIN ISOVER („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Compagnie de Saint-Gobain Zweigniederlassung Deutschland („Compagnie de Saint-Gobain“), gegen Gewährung einer von der Compagnie de Saint-Gobain zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 2. September 2021 in das Handelsregister der SAINT-GOBAIN ISOVER beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein (HRB 3570) eingetragen. Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der SAINT-GOBAIN ISOVER auf die Compagnie de Saint-Gobain übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der SAINT-GOBAIN ISOVER eine von der Compagnie de Saint-Gobain zu zahlende Barabfindung in Höhe von Euro 189,57 zzgl. Zinsen in Höhe von Euro 0,22 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der SAINT-GOBAIN ISOVER mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von Euro 25,625.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der SAINT-GOBAIN ISOVER erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der SAINT-GOBAIN ISOVER unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

über die jeweilige Depotbank. Da sämtliche Aktien in Form einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an den Globalurkunden sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der SAINT-GOBAIN ISOVER provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327 f. AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der SAINT-GOBAIN ISOVER rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der SAINT-GOBAIN ISOVER gewährt werden.

 

Aachen, im September 2021

Compagnie de Saint-Gobain Zweigniederlassung Deutschland

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