Aachener Bausparkasse und die Klage der Verbraucherzentrale

Die Aachener Bausparkasse hat hochverzinste Bausparverträge gekündigt. Verbraucherschützer halten die Kündigungen für unwirksam und ziehen vor Gericht.

Das Wichtigste in Kürze:

    • Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat gegen die Aachener Bausparkasse Klage eingereicht. Diese hatte Verträge mit einer Begründung gekündigt, die die Verbraucherschützer für unzulässig halten.
    • Es geht um zwei Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die eine so genannte Störung der Geschäftsgrundlage oder einen wichtigen Kündigungsgrund voraussetzen.
    • Wenn Ihnen ein Bausparvertrag auf Grundlage dieser Paragrafen 313 oder 314 gekündigt wurde, können Sie sich mit unserem Musterbrief wehren.
  • Lassen Sie sich von Ihrer Bausparkasse nicht unter Druck setzen. Das hatte die Aachener Bausparkasse bei ihren Kunden versucht.

Die Kündigungswelle alter Bausparverträge mit hohen Guthabenszinsen hält an. Wie viele andere Bausparkassen, kündigt die Aachener Bausparkasse reihenweise Verträge, die aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase für sie unrentabel geworden sind. Das ist aus Sicht von Verbraucherschützern unrechtmäßig und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Klage eingereicht.

Seit Jahren versuchen etliche Bausparkassen sich beispielsweise durch Tarifwechselangebote oder Kündigungen von aus heutiger Sicht gutverzinsten Verträgen zu lösen. Zum Teil verweigern sie Verbrauchern nach Aussprache der Kündigung auch den Anspruch auf einen (Zins-)Bonus oder eine Treueprämie.

Warum sind Kündigungen nach §§ 313, 314 BGB unzulässig?

Bausparkassen berufen sich auf die Paragrafen 313 und 314 BGB, wenn sie Bausparverträge kündigen wollen, wenn zehn Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht erreicht sind. Eine Kündigung wäre nach § 313 BGB berechtigt, wenn eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ vorliegt, nach § 314 wenn eine „Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund“ erfolgt.

Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 (Az.: XI ZR 272/16; Randnummern 92 und 95) stellt die Änderung des allgemeinen Zinsniveaus in diesem Zusammenhang jedoch keinen wichtigen Grund dar. Denn: Ein Verbraucher geht eine feste Zinsvereinbarung gerade ein, um ein solches Zinsrisiko für sich zu beschränken.

Die derzeit mit Hinweis auf §§ 313, 314 BGB ausgesprochenen Kündigungen dürften damit nach unserer Einschätzung alle unzulässig sein.

Aachener Bausparkasse setzte Verbraucher auch moralisch unter Druck

Die Vorgehensweise der Aachener Bausparkasse ist dabei bislang einzigartig und besonders auffällig: Zunächst stellte sie ihre Kunden vor die Wahl, entweder ein Angebot zum Wechsel in einen anderen Tarif mit deutlich geringerer Verzinsung anzunehmen oder sich den Bausparvertrag auszahlen zu lassen.

Für den Fall, dass nach einer Frist keines von beiden geschehe, wurde die Kündigung des Bausparvertrags angedroht und dann auch ausgesprochen. Gleichzeitig setzte die Aachener Bausparkasse ihre Kunden moralisch unter Druck. So heißt es in den Schreiben: „Verhalten sich die Inhaber hoch verzinslicher, mit den aktuellen finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr zu vereinbarender Bausparverträge nicht dementsprechend, so schädigt dies nicht nur die Bausparkasse, sondern auch die gesamte Bausparergemeinschaft.“

Lassen Sie sich auf keinen Fall durch vorgeschobene moralische Argumente aus einem gutverzinsten Bausparvertrag drängen. Das Amtsgericht Aachen hat mit Urteil vom 29.6.2017 Az.: 120 C 343/16) die Kündigung aus §§ 313, 314 BGB bereits für unwirksam erklärt (noch nicht rechtskräftig). Unter anderem habe die Aachener Bausparkasse keine Unzumutbarkeitsgründe für das Fortsetzen des Vertrages vorgetragen.

Wenn Ihr Bausparvertrag gekündigt worden ist, können Sie folgendes tun:

    1. Prüfen Sie, auf welches Kündigungsrecht sich die Bausparkasse beruft. Gängige Begründungen finden Sie in unserer Übersicht. Am Ende dieses Beitrags finden Sie einen Link zur Übersicht.

 

    1. Bei einer Kündigung nach §§ 313, 314 BGB reichen Sie mit Hilfe unseres Musterbriefs Widerspruch gegen Kündigung nach §§ 313, 314 BGB direkt bei Ihrer Bausparkasse Widerspruch ein.
  1. Bei Schwierigkeiten oder Unklarheiten wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale vor Ort.

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