EN Storage GmbH-Insolvenz eröffnet

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. EN Storage GmbH, Kalkofenstr.51, 71083 Herrenberg,
vertreten durch die Geschäftsführer Lutz Beier und Edvin NovalicRegistergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 738275
– Schuldnerin –
Geschäftszweig:
Die mittelbare und unmittelbare Organisation und/oder technische Durchführung von Datenspeicherung für dritte natürliche und juristische Personen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten

1. Das am 03.03.2017 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 02.05.2017 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle
Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 238890
Telefax: 0711 23889200
Email: insolvenzverwalterleichtle@schubra.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.07.2017 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens/Beauftragung des Insolvenzverwalters einen Insolvenzplan auszuarbeiten), 160, 161 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 25.07.2017

11:00 Uhr

Einlass ab
10:00 Uhr
Evangelisches Bildungszentrum Hospitalhof Stuttgart, Büchsenstraße 33, 70174 Stuttgart, Paul-Lechler-Saal im 1. OG

Hinweis:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

5. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 11.09.2017. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 01.08.2017 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 06.03.2017 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet.
Es wird erneut ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:

Joachim Maier, Graf-Eberhard-Str. 16, 88069 Tettnang
für die Gruppe der Arbeitnehmer sowie der Kleingläubiger

Rechtsanwalt Dr. Winfried Holtermüller, Johannesstr. 100, 70176 Stuttgart
für die Gruppe der Dienstleister, Lieferanten und der absonderungsberechtigten Gläubiger (Eigentumsvorbehalte)

Rechtsanwalt Peter Mattil, Thierschplatz 3, 80538 München
für die größte Gläubigergruppe (Gruppe der Anleihegläubiger)

Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitglieds wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Hinweis: Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts erfolgen im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht – 02.05.2017 6 IN 190/17

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