Vorsicht Kaffeefahrt

Der günstige Tagesausflug dient nur als Rahmen. Den Firmen geht´s ums Geschäft: den Verkauf von zumeist überteuerten Waren

Besonders Senioren unternehmen gern Tagesreisen und diese am liebsten mit dem Bus – sei es, um eine Stadt zu besichtigen oder einen Ausflug ins Grüne zu machen. Der Wunsch nach Geselligkeit und Abwechslung für wenig Geld steht dabei meist ganz oben. Viele Reiselustige nehmen deshalb in Kauf, dass auch eine Verkaufsveranstaltung auf dem Programm steht. Doch aufgepasst: Hier geht es nicht um eine günstige Tagesfahrt, sondern vor allem ums Geschäft.

Viele falsche Versprechungen

Oft locken die Veranstalter von Werbefahrten in Zeitungsinseraten und Hauswurfsendungen mit niedrigen Preisen, versprechen den Teilnehmern Geschenke, ein leckeres Mittagessen und natürlich viele Schnäppchen bei der Verkaufsshow. Die findet meist in einem abgelegenen Lokal fern von touristischen Attraktionen statt, damit auch möglichst alle Reisende daran teilnehmen. Geschulte Verkäufer bieten dort ihre Waren an und animieren zum Einkaufen. Das Angebot reicht von Decken über Kochtöpfe bis zu Vitaminpillen und Wellnessprodukten. Doch die „Schnäppchen“, die man im normalen Handel nicht erwerben kann, entpuppen sich meist als überteuert. Viele Produkte sind zudem von minderer Qualität oder erweisen sich schlichtweg als nutzlos.

Häufig wird die Tagesreise schon vorher zum Flop. So wird kurzerhand das Fahrtziel geändert oder die Anreise dauert doppelt so lange wie angekündigt, weil noch weitere Reisende eingesammelt werden. Kaum ist das Ziel erreicht, muss man schon wieder die Heimreise antreten. Für den eigentlich kostenlosen Eintritt in die Landesgartenschau wird abkassiert und der versprochene „Esskorb“ ist zufällig gerade ausgegangen. Wenn sich dann noch das leckere Mittagsmenu als Dosensuppe herausstellt, sind die meisten bereits bedient.

Tagesausflügler müssen sich nicht alles bieten lassen

Wer eine Busfahrt mit anschließender Verkaufsveranstaltung bucht, steht unter dem Schutz des Pauschalreiserechts. Wird die Reise durch Pannen gravierend beeinträchtigt oder hält der Reiseveranstalter seine Versprechungen nicht ein, muss er dafür geradestehen. Der Reisende kann zum Beispiel einen Teil des gezahlten Reisepreises zurückverlangen, wenn wegen des endlos langen Einsammelns von Reisenden eine zugesicherte Stadtbesichtigung ausfällt. Tagesausflügler müssen auch nicht in Kauf nehmen, wenn die Tour statt ins romantische Heidelberg auf einen hessischen Bauernhof geht. Allerdings lohnt es sich wegen des niedrigen Teilnehmerpreises in der Regel nicht, gegen den Veranstalter rechtlich vorzugehen.

Auch Gewinnversprechen müssen Anbieter einer Kaffeefahrt einlösen. Unseriöse Veranstalter schicken persönliche Einladungen nach Hause und lassen die Empfänger glauben, einen Preis gewonnen zu haben. In Wirklichkeit dienen die „Gewinne“ nur als Lockvogel für den Kauf von überteuerten Waren. Von echten Preisen ist meist nichts zu sehen oder sie stammen aus der Kategorie „Ramsch“. Wer seinem versprochenen Gewinn hinterherläuft, tut dies fast immer vergeblich. Dafür gewinnen Verbraucher vor allem eines: die Erkenntnis, auf die Nase gefallen zu sein.

Einkauf auf Kaffeefahrt kann rückgängig gemacht werden

Wer auf einer Freizeitveranstaltung wie einer Kaffeefahrt Waren erwirbt und dies im Nachhinein bereut, muss nicht am Kaufvertrag festhalten. Drückt der Preis der neuen Heizdecke auf den Magen oder kommen doch Zweifel an der angepriesenen Wunderwirkung der Mineralstoffkapseln, kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss bzw. ab Erhalt der Waren ohne Begründung vom Kaufvertrag Abstand nehmen. Der Fristbeginn setzt aber voraus, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Andernfalls hat er für den Widerruf sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit.

Tipp

Schicken Sie aus Beweisgründen einen Widerruf an den Vertragspartner immer so ab, dass Sie die Einhaltung der Frist nachweisen können! Hierzu eignen sich ein Fax mit Sendebericht oder ein Einwurfeinschreiben. Am sichersten, aber auch am teuersten ist allerdings das Einschreiben mit Rückschein, bei dem Sie eine vom Empfänger gegengezeichnete Empfangsbestätigung bekommen.
Achten Sie beim Abschluss von Verträgen unbedingt auf das richtige Datum! Unseriöse Anbieter versuchen immer wieder, das Widerrufsrecht durch Zurückdatieren des Vertrages zu umgehen.

Geld zurück bei Kauf von Wundermitteln

Die Geschäftsprofis nutzen geschickt die Sorgen gerade älterer Verbraucher um Gesundheit und Wohlergehen aus. Doch die angepriesenen Gesundheitsprodukte halten selten, was sie versprechen. Wer ein „Wundermittel“ – ob gegen Krebs oder für ein starkes Herz – erwirbt und im Nachhinein davon enttäuscht ist, für den gibt es zumindest einen Trost: Er kann den Vertrag in der Regel rückgängig machen. Denn Verkäufer, die auf Kaffeefahrten Produkte wie Heilmittel, Magnetmatten oder Rheumadecken anbieten und gleichzeitig auf deren heilende oder schmerzlindernde Wirkung hinweisen, verstoßen regelmäßig gegen das Heilmittelwerbegesetz. Kommt daraufhin ein Vertrag zustande, ist er unwirksam und der Käufer muss den Kaufpreis nicht bezahlen. Hat er bereits gezahlt, kann er das Geld zurückverlangen. Allerdings muss der Käufer im Zweifelsfall den gesetzlichen Verstoß, d. h. die Werbeaussagen des Verkäufers nachweisen.

Wenn der Veranstalter pleite geht

Fällt die gebuchte Kaffeefahrt ins Wasser, weil der Veranstalter Insolvenz angemeldet hat, bleiben Reisende fast immer auf ihren Kosten sitzen. Denn bei Kurzreisen ohne Übernachtung, die nicht länger als 24 Stunden dauern und nicht mehr als 75,00 Euro kosten, müssen sich Reiseveranstalter ausnahmsweise nicht gegen das Insolvenzrisiko absichern.

Verkaufsveranstaltungen im Ausland

Schließt der Verbraucher bei einer Verkaufsfahrt im Ausland einen Vertrag mit einer ausländischen Firma ab und wählen die Vertragsparteien kein anderes Recht, gilt das Recht des ausländischen Staates. Hat der Käufer etwa in der Türkei einen Teppich erstanden, beurteilt sich ein möglicher Widerruf nach türkischem Recht – auch wenn der Teppich nach Deutschland geliefert werden soll. Nach deutschem Recht kann ein im Ausland geschlossener Vertrag nur widerrufen werden, wenn

· der Verkäufer den Verbraucher in Deutschland zu der Reise ins Ausland animiert hat, um ihn dort zum Kauf zu bewegen oder

· der Verbraucher eine Pauschalreise ins Ausland gebucht und der deutsche Reiseveranstalter im Urlaubsland die Teilnahme an der Verkaufsfahrt selbst organisiert hat.

Tipp

Auch wenn sich die Rechte des Verbrauchers nach ausländischen Regeln bestimmen, muss das nicht nachteilig sein. Mittlerweile können Verträge, die auf Kaffeefahrten in Ländern der Europäischen Union geschlossen werden, nach Europäischem Recht widerrufen werden. Informieren Sie sich dazu beim Europäischen Verbraucherzentrum.

Darauf sollten Sie achten

  • Kaffeefahrten sollen in erster Linie die Kasse des Verkäufers zum Klingeln bringen. Dabei gilt: Je günstiger die Reise, desto spärlicher die touristischen Attraktionen. Lassen Sie also im Zweifel die Finger davon.
  • Wer trotzdem mitfahren will: Keiner kann Sie zwingen, an der Verkaufsveranstaltung teilzunehmen. Sie können in der Zeit genauso gut etwas anderes unternehmen. Trotzdem haben Sie einen Anspruch auf alle bezahlten Leistungen. Der Veranstalter darf Sie also nicht von der gebuchten Schifffahrt ausschließen oder die Verpflegung streichen. Auch die versprochenen – allerdings oft geringwertigen – Geschenke dürfen Sie einfordern. Ob Sie diese auch bekommen, ist eine andere Frage.
  • Denken Sie dran: Die auf der Werbeveranstaltung angebotenen Waren sind meist überteuert oder minderwertig. Fallen Sie nicht auf die unzähligen Versprechungen der Verkäufer herein, Wundermittel gibt es nicht! Vorsicht ist auch bei „Sonderangeboten“ und „Spezialrabatten“ angebracht. Selbst die so angepriesenen Waren sind häufig noch teurer als vergleichbare Produkte zu regulären Preisen.
  • Lassen Sie sich auf keinen Fall zu einem Kauf drängen! Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht wollen oder nicht verstanden haben! Lassen Sie sich nicht durch Drohungen einschüchtern!
  • Achten Sie bei einer Bestellung auf das richtige Datum im Vertrag und verlangen Sie die Vertragsdurchschrift! Name und Adresse des Verkäufers müssen dort vollständig angegeben sein. Ein Postfach reicht für eine spätere Reklamation nicht aus. Vorsicht ist trotzdem angebracht, denn manche Händleradressen sind frei erfunden.
  • Zahlen Sie nichts an! Wer den Kaufvertrag widerruft, bekommt sonst womöglich nur schwer sein Geld wieder zurück.
  • Wer den Kauf bereut: Die meisten Verträge, die auf Kaffeefahrten geschlossen werden, können ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden – am besten per Fax mit Sendebericht oder per Einschreiben. Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bleibt Ihnen auch noch länger (ein Jahr und 14 Tage) Zeit, sich vom Vertrag zu lösen.

Quelle:VZ NRW

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