Staatsanwaltschaft Dresden

Staatsanwaltschaft Dresden

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Az: R022 VRs 318 Js 62083/14

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Dresden vom 19.12.2017, Az. 200 Ds 318 Js 62083/14 wurde der Einziehungsbetroffene Franz Finke zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 1.165,11 EUR rechtskräftig verurteilt.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Sie als Verletzter gegen den Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben.

Der Wertersatzbetrag konnte bereits vollständig beigetrieben werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Dresden zu o.g. Aktenzeichen an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer (des Verwertungserlöses und) des Wertersatzbetrages.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt. (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht mehr Inhaber des Anspruches sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an die Versicherung oder den Erwerber des Anspruchs weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Zudem ist es der Staatsanwaltschaft nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Dresden, den 01.04.2019

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