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20.000 Urlauber betroffen

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Nach Angaben des Insolvenzgerichts sind derzeit etwa 20.000 Urlauber betroffen. Wir informieren über deren Rechte.
 
Noch erweckt die Internetseite glauch.de den Eindruck, als könne man mit dem Reiseveranstalter seinen „Traumurlaub finden“. Erst wenn man konkrete Reiseziele und -daten eingibt, merkt man, dass etwas nicht stimmt. Statt konkreter Angebote lädt sich nur eine leere Seite. Am Donnerstag hat das Unternehmen beim Landgericht Mönchengladbach Insolvenz angemeldet. Betroffen von der Pleite sollen etwa 20.000 Kunden sein.

Sofern bei der Reisebuchung alles korrekt gelaufen ist, sind die Urlauber im Besitz eines Reisesicherungsscheins. Reiseveranstalter müssen dieses Dokument auf der Rückseite der Reisebestätigung abdrucken oder dieser anheften. Es gibt Auskunft darüber, welche Bank die Bürgschaft übernommen hat oder welche Versicherung im Falle des Konkurses zahlt. Glauch-Reisen ist über die R+V-Versicherungen abgesichert. Der Versicherer gibt auf seiner Internetseite Auskunft darüber, was geschädigte Kunden jetzt unternehmen sollen.

Sollten Urlauber trotz der gesetzlichen Verpflichtung keinen Sicherungsschein erhalten haben, besteht dennoch die Möglichkeit, dass Glauch-Reisen eine Versicherung abgeschlossen hat und sie ihren Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises für ausgefallene Reiseleistungen und die Kosten für die Rückreise geltend machen können.

Erstattet wird nur der Reisepreis für ausgefallene bzw. ausfallende Leistungen sowie die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise. Wer sich entschließt, seine Reise nicht abzubrechen, sondern am Urlaubsort zu bleiben und für Unterkunft und Verpflegung erneut zu zahlen, kann diesen Betrag nicht gegenüber dem Versicherer geltend machen. Zwingt der Hotelleiter jedoch die Reisenden, das Hotel zu verlassen und die Unterkunft noch einmal zu bezahlen, müssen die Betroffenen zahlen und dann sofort ihre Koffer packen.

Diese Kosten hat der Versicherer zu erstatten ebenso wie die Kosten für die Rückreise selbst und eine gleichwertige Ersatzunterkunft bis zum nächstmöglichen Rückreisetermin sowie weitere Auslagen wie beispielsweise Telefonate.

Verbraucher, die ihre Reise noch nicht angetreten haben, erhalten vom Versicherer den Reisepreis ebenfalls erstattet.

Quelle:VBZ NRW

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