01.01.2021 – Gesetzgeber regelt digitale Verträge

  1. Januar 2022 – Gesetzgeber regelt digitale Verträge

Der deutsche Gesetzgeber hat die die europäischen Warenkaufrichtlinie und der europäischen Richtlinie über digitale Inhalte in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Verbrauchern werden wiederum besser gestellt – auch das Internet kommt langsam beim Gesetzgeber an. Worum geht es genau?

Digitale Produkte werden geregelt 

Die erstmalige Einführung eines Vertrages über „digitale Produkte“ in den neu eingeführten §§ 327 ff. BGB erfolgt. Das sind Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Dies umfasst alle Formen digital erstellter und bereitgestellter Programme und Daten, beispielsweise Computerprogramme, Apps für das Smartphone, Video- und Audiodateien, digitale Spiele, Social-Media-Dienste wie Facebook, Tiktok, Instagram, sowie Messenger-Dienste wie Whats-App und Telegram. Auch E-Books oder Verkaufs-, Buchungs- Vergleichs-, Vermittlungs- und Bewertungsplattformen fallen in den Anwendungsbereich dieser neuen Regelungen.

Neues Verständnis vom Internetgeschäft – Kunde zahlt mit Daten

Ein Vertrag über „digitale Produkte“ setzt allerdings voraus, dass die Bereitstellung gegen Zahlung eines Preises erfolgt, wobei – und das ist ebenfalls neu – als Zahlmittel jetzt auch Kryptowährungen wie Bitcoin, aber auch die Überlassung personenbezogener Daten zulässig sind. Letzteres dürfte vor allem bei sozialen Netzwerken relevant sein. Das neue Recht verlangt vom Verkäufer Aktualisierungen und Sicherheiten und gibt ein modifiziertes Gewährleistungsrecht. 

 

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