Zweite Änderung der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Zweite Änderung
der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude
– Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Vom 15. September 2022

Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) vom 7. Dezember 2021 (BAnz AT 25.01.2022 B2), die durch die Bekanntmachung – Änderung von Richtlinien vom 21. Juli 2022 (BAnz AT 27.07.2022 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Zur Dokumentation der geförderten Maßnahmen sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/​Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen.

Diese Bekanntmachung tritt am 21. September 2022 in Kraft.

Berlin, den 15. September 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Christian Maaß

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