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Zerbst Solar 3 GmbH insolvent: Bestehen Risiken für Anleger des Obton-Unternehmensumfelds?

geralt (CC0), Pixabay
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Die Zerbst Solar 3 GmbH, zervst Solar 1 GmbH aus Handewitt hat einen Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht Flensburg ordnete am 8. Oktober 2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Recherchen von diebewertung.de zeigen Verbindungen zur dänischen Obton-Unternehmensgruppe, die auch im Bereich der Kapitalanlage tätig ist. Ob private Anleger unmittelbar von der Insolvenz betroffen sind, bleibt allerdings offen.

Amtsgericht Flensburg ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an

Unter dem Aktenzeichen 56 IN 328/26 führt das Amtsgericht Flensburg ein Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Zerbst Solar 3 GmbH mit Sitz am Alten Kirchenweg 83 in 24983 Handewitt.

Nach dem Beschluss vom 8. Oktober 2026 wurde Rechtsanwalt Dr. Arno Doebert aus Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Gesellschaft darf seitdem nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam über ihr Vermögen verfügen. Auch die Einziehung offener Forderungen unterliegt den gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen.

Die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist damit noch nicht beschlossen.

Verbindung zur dänischen Obton-Unternehmensgruppe

Besonders interessant ist die gesellschaftsrechtliche Einordnung der Zerbst Solar 3 GmbH.

Nach den veröffentlichten Konzernunterlagen der Obton Group Holding A/S wird die deutsche Gesellschaft als hundertprozentige Konzerngesellschaft aufgeführt.

Die Obton-Gruppe ist im Bereich erneuerbarer Energien tätig. Ihr Geschäftsmodell umfasst die Entwicklung, Finanzierung und Verwaltung von Solarenergieprojekten sowie die Bereitstellung entsprechender Investitionsmöglichkeiten.

Damit stellt sich die Frage, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Insolvenz der deutschen Projektgesellschaft auf andere Unternehmen und möglicherweise auch auf Investoren innerhalb der Unternehmensgruppe haben könnte.

Hat die Zerbst Solar 3 GmbH Anlegergelder angenommen?

Diese Frage lässt sich anhand der bislang öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht abschließend beantworten.

Zwar ist dokumentiert, dass die Obton-Unternehmensgruppe Investitionsmöglichkeiten im Bereich der Solarenergie anbietet beziehungsweise angeboten hat. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass die Zerbst Solar 3 GmbH selbst Anlegergelder eingeworben hat.

Insbesondere ist bislang nicht belegt, dass die Gesellschaft eigene Nachrangdarlehen, Schuldverschreibungen, Genussrechte oder sonstige Kapitalanlageprodukte an Privatanleger ausgegeben hat.

Ebenso wenig ist bislang geklärt, ob die Finanzierung der Gesellschaft über Bankkredite, konzerninterne Darlehen, Eigenkapital oder mittelbar über Investmentfonds erfolgte.

Für Anleger ist diese Unterscheidung entscheidend: Wer in einen Investmentfonds investiert hat, besitzt nicht zwangsläufig eine unmittelbare Forderung gegen jede Projektgesellschaft, an der der Fonds oder dessen Unternehmensgruppe beteiligt ist.

Weitere Solarprojektgesellschaft mit dem Namen Zerbst 3

Bei der Recherche fällt außerdem die Obton Solenergi Zerbst 3 GmbH & Co. KG auf.

Diese Gesellschaft ist unter der Handelsregisternummer HRA 8620 FL beim Amtsgericht Flensburg eingetragen.

Trotz der ähnlichen Firmierung handelt es sich um eine rechtlich eigenständige Gesellschaft. Die Insolvenz der Zerbst Solar 3 GmbH bedeutet deshalb nicht automatisch, dass auch über das Vermögen der Obton Solenergi Zerbst 3 GmbH & Co. KG ein Insolvenzverfahren geführt wird.

Ob und in welchem Umfang zwischen beiden Gesellschaften finanzielle oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen, bedarf einer gesonderten Prüfung.

Welche Fragen müssen jetzt geklärt werden?

Aus Sicht von diebewertung.de sind insbesondere die Finanzierung der insolventen Gesellschaft, die Höhe ihrer Verbindlichkeiten und mögliche Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen von Bedeutung.

Auch die Frage, ob Anlegerkapital aus Investmentstrukturen des Obton-Konzerns mittelbar zur Finanzierung der Zerbst Solar 3 GmbH eingesetzt wurde, sollte untersucht werden.

Weitere Erkenntnisse könnten sich aus den Jahresabschlüssen, den Finanzierungsverträgen sowie einem späteren Bericht des Insolvenzverwalters ergeben.

Was bedeutet das für mögliche Anleger?

Anleger, die in Produkte oder Fonds aus dem Obton-Unternehmensumfeld investiert haben, sollten zunächst prüfen, mit welcher Gesellschaft ihre vertragliche Beziehung besteht und ob diese unmittelbar oder mittelbar mit der Zerbst Solar 3 GmbH verbunden ist.

Eine pauschale Aussage über finanzielle Verluste oder eine unmittelbare Betroffenheit von Privatanlegern wäre zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt.

Erst wenn die Finanzierungskette und die Gläubigerstruktur der insolventen Gesellschaft geklärt sind, lässt sich das tatsächliche Anlegerrisiko genauer beurteilen.

Fazit von diebewertung.de

Die Insolvenz der Zerbst Solar 3 GmbH wirft Fragen auf, die über die wirtschaftliche Situation einer einzelnen Solarprojektgesellschaft hinausgehen.

Die dokumentierte Zugehörigkeit zur Obton-Unternehmensgruppe macht insbesondere die Finanzierung und mögliche Verbindungen zu Investmentstrukturen interessant.

Bislang gibt es jedoch keinen belastbaren Nachweis, dass die Zerbst Solar 3 GmbH unmittelbar Gelder privater Anleger angenommen hat.

diebewertung.de wird insbesondere verfolgen, welche Erkenntnisse zur Gläubigerstruktur, zu konzerninternen Finanzierungen und zu möglichen Auswirkungen auf Anleger bekannt werden.

Redaktion diebewertung.de – 8. Oktober 2026

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56 IN 326/26

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In dem Verfahren über den Antrag d.

Zerbst Solar 1 GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Alter Kirchenweg 83, 24983 Handewitt
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 11778 FL
– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Oliver Rossbach, Pier 11, Schauenburgerstraße 20, 20095 Hamburg, Gz.: 26-112-1
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 08.10.2026 um 14:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. iur. Arno Doebert, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Telefon: 040 432080-0, Telefax: 040 432080-400.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Flensburg – Insolvenzgericht – 08.10.2026

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