WSW WohnSachwerte eG die Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter den wir kritisch sehen

Endlich wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, was uns allerdings verwundert hat ist, dass hier nicht mehr der Fremdantrag von Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen benannt wird, sondern es sich ausweislich dieser Veröffentlichung um einen Antrag von Frau Kiener, die sich derzeit in U-Haft befindet, handelt.

Der Beschluss:

In dem Verfahren über den Antragder WSW WohnSachWerte eG, Zur Drehscheibe 5, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die Vorständin Kiener Tina, geboren am 21.09.1973, Staatsangehörigkeit: deutsch, Kalmreuth 17, 92685 Floß, derzeit:

Friedrich-Niedermayer-Straße 34, 93049 Regensburg- Schuldnerin -auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.WSW WohnSachWerte eG, Zur Drehscheibe 5, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die Vorständin Kiener Tina, geboren am 21.09.1973, Staatsangehörigkeit: deutsch, Kalmreuth 17, 92685 Floß, derzeit: Friedrich-Niedermayer-Straße 34, 93049 RegensburgRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: GnR 727 B- Schuldnerin -|

1.Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 15.12.2022 um 08.00 Uhr eröffnet.

2.Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hubert AmpferlEichendorffstraße 1, 90491 NürnbergTelefon: +49(911)951285-0Telefax: +49(911)951285-10Email: advo@ra-dr-beck.de3

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 10.03.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

4.Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt aufDienstag, 10.01.2023, 10:00 Uhr,Sitzungssaal 140, 1. Stock, Ledererstr. 9, 92637 WeidenHinweise:Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.5.Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.05.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.Hinweise:Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

6.Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7.Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).8.Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern |Herr Hans-Uwe PauckstadtNarzissenweg 2, 92637 Weiden i.d. OPf.|DEGP Deutsch-Europäischer Genossenschafts- und Prüfungsverband e.V.Oranienbaumer Straße 1, 06842 Dessauvertreten durch Vorstand Rolf Gräser|Bundesagentur für ArbeitRichard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnbergvertreten durch Vertreterin Susanne Möller|Jens ReimeInnere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen9.Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.

Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.10.Hinweis:Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.Auszug aus den Gründen:Der Antrag ist am 19.04.2022 beim Insolvenzgericht Weiden i.d. OPf. eingegangen.Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf.Ledererstr. 992637 Weiden i.d. OPf.einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.|Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.Elektronische Dokumente müssen|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.|Amtsgericht Weiden i.d. OPf. – Insolvenzgericht – 15.12.2022

Zitat Ende

Natürlich ist es wichtig, jetzt seine Forderungen anzumelden, aber man darf sicher sein, der Insolvenzverwalter wird die Forderung bestreiten und er wird vermutlich viele Genossenschaftsmitglieder dann noch mit einer immensen Forderung beglücken, er wird alle ausstehenden Zahlungen sofort zur Zahlung fällig stellen. Dieses Vorgehen kennen wir ja bereits von der Geno Wohnbaugenossenschaft eG.

Auch hier hat der bestellte Insolvenzverwalter ja ausstehende Zahlungen eingefordert und vor allen Gerichten damit dann auch Recht bekommen.

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