Wir hatten Daniel Blazek um eine Stellungmahme zu dem Anschreiben der BKR Rechtsanwälte aus Jena gebeten

Daniel Blazek dürfte der Rechtsanwalt sein, der die meisten Vermittler vor Gericht vertreten hat. Daher lag es natürlich für uns nahe, ihn um eine Stellungnahme zu bitten:Sehr geehrte Redaktion,

ich kenne das Schreiben.

Wie schon zuvor ein anderer Verein weist auch die nun werbende Kanzlei aus Jena auf einen nicht benannten Prozesskostenfinanzierer hin, der angeblich die Kosten der Gütestelle übernehmen will, die zwecks verjährungshemmender Maßnahmen angerufen werden soll. Die „INFINUS-Gruppe“ habe nämlich zwei Haftpflichtversicherungen für Vermögensschäden abgeschlossen und das Bekanntwerden dieser Tatsache sei für die geschädigten Anleger nun ein „verführtes Weihnachtsgeschenk“. So würden die Schädiger nicht ungestraft davon kommen …

In rechtlicher Hinsicht betrachte ich die Werbeaktion als sinnlos und bedenklich.

Nicht die „INFINUS-Gruppe“, sondern nur das Haftungsdach, die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut, hatte in der Tat Haftpflichtversicherungen hinsichtlich der zuzurechnenden Tätigkeit der ehemaligen vertraglich gebundenen Vermittler. Sie waren aber in der jährlichen Deckungssumme viel zu gering, als dass es pauschal für die „Geschädigten“ reicht, siehe hierzu auch § 109 VVG.

Abgesehen davon, dass keine Versicherung für strafbares oder noch „ungestraftes“ der „Schädiger“ (wer auch immer damit gemeint ist) aufkommen würde, liegen die juristischen Probleme dieses Ansatzes woanders. Ich weiß nicht, ob die werbenden Rechtsanwälte wissen, dass entsprechende Prozesse gegen den Insolvenzverwalter des Haftungsdachs mit Blick auf die Versicherungen bereits seit einiger Zeit vor dem Landgericht Dresden bzw. dem OLG Dresden geführt werden. Ich habe in vielen dieser Prozesse auf der Beklagtenseite die streitverkündeten INFINUS-Vermittler vertreten. Die Kläger bzw. Geschädigten haben bislang stets verloren. Grund ist die gute Dokumentationslage. Diese belegt eine hinreichende Aufklärung. Da die Kläger aber regelmäßig behaupten, nicht oder schlecht aufgeklärt worden zu sein, würde sich nach Meinung der Gerichte bereits aus dem Vortrag der Kläger ergeben, dass es sich dann aber aufgrund der entgegen stehenden Dokumentation um eine wissentliche Pflichtverletzung des INFINUS-Vermittlers handeln müsse. Diese wäre aber nicht versichert, so dass ein Recht auf abgesonderte Befriedigung daraus eben nicht besteht. Auch das zuständige OLG Dresden bestätigt diese Ansicht.

Jedoch suggeriert das Werbeschreiben der Kanzlei einerseits fälschlich das Gegenteil sowie geht andererseits nicht darauf ein, dass selbst bei Zugrundelegung der eigenen Argumentation die Versicherungssummen ohnehin nicht reichen würden, der Erfolg für die Geschädigten also sowieso gering wäre.

Darüber hinaus soll der umworbene Anleger innerhalb recht kurzer Zeit wegen der angeblich drohenden Verjährung – was auch nicht differenziert genug betrachtet wird – reagieren. Insgesamt betrachte ich das Werbeschreiben deshalb sehr kritisch.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Blazek

RA, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht

 

BEMK Rechtsanwälte

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