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Werbung mit „Anti-Kater“-Zusatz für Lebensmittel verboten: Oberlandesgericht Frankfurt am Main setzt Grenzen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung die Bewerbung von Lebensmitteln mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine auf Amazon angebotene Mineralstofftablette namens „Dextro Energy Zero Calories (…) Tabletten – Anti-Kater“. Das Urteil ist das erste, das nach dem neuen Unterlassungsklagegesetz erstinstanzlich vor einem Oberlandesgericht verhandelt wurde.

Hintergrund des Falls

Die beklagte Partei war für das Produkt verantwortlich, das unter der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ auf der Plattform beworben wurde. Der Kläger, der gegen diese Werbemaßnahme vorging, argumentierte, dass die Angabe „Anti-Kater“ irreführend sei und gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung verstoße.

Das OLG Frankfurt gab dem Kläger recht und sprach ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte aus. Die Werbung mit dem Zusatz „Anti-Kater“ wurde untersagt.

Begründung des Gerichts

Der 6. Zivilsenat des OLG führte aus, dass die Angabe „Anti-Kater“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Aussage darstellt. Laut Artikel 7 der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung dürfen Lebensmitteln keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von menschlichen Krankheiten zugeschrieben werden – oder auch nur der Eindruck erweckt werden, dass sie solche Eigenschaften besitzen.

Die Richter bewerteten die Symptome eines „Alkoholkater“ – darunter Kopfschmerzen, Übelkeit und Erschöpfung – als Krankheit im Sinne der Verordnung. Das Urteil betont, dass durch die weite Auslegung des Begriffs sichergestellt werden soll, dass Lebensmittel nicht als Ersatz für Arzneimittel angesehen werden. Dies diene dem Schutz der Verbraucher vor irreführenden Werbeversprechen und einer möglichen fehlerhaften Anwendung solcher Produkte.

„Aussagen, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, Krankheitssymptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind unzulässig“, so die Begründung des Gerichts weiter. Mineralstofftabletten, die vom Menschen aufgenommen werden, gelten eindeutig als Lebensmittel und unterliegen den entsprechenden rechtlichen Vorgaben.

Rechtsfolgen und weiterer Verfahrensweg

Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Einspruch einzulegen und damit die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Sollte die Beklagte diesen Weg beschreiten, müsste das OLG den Fall erneut prüfen.

Relevanz für die Lebensmittelbranche

Das Urteil unterstreicht die strengen Anforderungen an die Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, insbesondere wenn diese gesundheitsbezogene Aussagen enthalten. Hersteller und Vertreiber müssen sicherstellen, dass ihre Produkte nicht den Eindruck erwecken, Krankheiten heilen oder lindern zu können, wenn sie nicht unter die Kategorie der Arzneimittel fallen.

Rechtsgrundlage

Die Entscheidung des OLG Frankfurt basiert auf Artikel 7 der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung, die die Lauterkeit der Informationspraxis bei Lebensmitteln regelt. Dieser Artikel verbietet nicht nur irreführende Informationen, sondern auch gesundheitsbezogene Aussagen, die einem Lebensmittel medizinische Wirkungen zuschreiben.

Das Verfahren zeigt exemplarisch, wie Gerichte die Einhaltung dieser Verordnung konsequent durchsetzen und Verbraucher vor irreführender Werbung schützen.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 14.11.2024, 6 Ukl 1/24

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