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Wenn ein Schneeballsystem vorliegt bei einem Kapitalanlageprodukt

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Es geht um die besonders riskanten und in der Regel verlustreichen Schneeball-Systeme. Deren Grund-Prinzip ist es, Anleger mit hohen Renditen zu ködern. Diese werden anfänglich oftmals auch gezahlt, weil genügend neue Anleger gefunden werden, die einzahlen. Denn die „Gewinne“ kommen nur aus neuen Kundengeldern, nichts aus irgendwelchen operativen Erträgen. Und irgendwann ist Schluss.

Zum Thema Schnellball-System hatten sich die Gerichte schon geäußert. So u. a. der Bundesfinanzhof (Az. VIII 25/12), der klar machte: Gutschriften aus Schneeball- Systemen, egal ob ausgeschüttet oder einbehalten, müssen versteuert werden. Nun könnte es für Anleger noch dicker kommen.

Sollte der Emittent in Insolvenz gehen, dann prüft der Insolvenzverwalter natürlich zunächst einmal, wo er möglichst viel Masse für sein Insolvenzverfahren herbekommen kann. Neben, zum Beispiel Firmenkäufen oder/und Firmenverkäufen, schaut er sich natürlich auch einmal genauer an, womit das Unternehmen sein Geld verdient hat und ob diese Einnahmen dann auch ausgereicht haben, um den normalen Geschäftsbetrieb zu finanzieren.

Hier zusätzlich dann auch noch die zugesagten Zinszahlungen an Anleger zum Beispiel. Stellt er fest, dass dies nicht möglich war aus dem normalen Geschäftsbetrieb des Emittenten, dann wird er sicherlich von einem Gutachter prüfen lassen, ob hier ein Schneeballsystem vorlag. Heißt, hier wurde aus frischem Geld alte Schulden beglichen, weil eben aus dem normalen Geschäftsbetrieb nicht genug an Einnahmen erzielt wurde.

Bestätigt sich die Annahme eines Schneeballsystems, dann kann der Insolvenzverwalter auch alle Anleger, die Geld von dem betreffenden Unternehmen bekommen haben, dies zur Insolvenzmasse zurück zu zahlen. Das heißt, Anleger schmeißen schlechtem Geld dann noch gutes hinterher. Infinus- und Lombardium-Anleger können davon ein Lied singen.

 

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