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wealthshare Holding GmbH aus dem Shedlin Verbund

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B e s c h l u s s:
(Ergänzung des Beschlusses vom 25.11.2014) In dem Verfahren über den Antrag d. wealthshare Holding GmbH vertreten d.d. Geschäftsführer Robert G. Schmidt
Breslauer Straße 396 90471 Nürnberg auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen

1.

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wird  gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 15.12.2014 um 10.00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Florian Schott
Königswarterstraße 18
90762 Fürth
Tel. 09 11/7 87 64 00
Fax: 09 11/7 33 09 13

2.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Außenstände einzuziehen, freies
Vermögen zu verwerten, sowie Gelder der Schuldnerin in Besitz zu nehmen und
treuhänderisch zu verwahren.

Leistungen von Drittschuldnern an die Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

3.
Weiter wird gemäß § 21 I Abs. II Nr. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin
zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen und sich zur Erfüllung seiner
Aufgaben darin aufzuhalten.

Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und
ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 III InsO). Der vorläufige
Insolvenzverwalter kann Geschäftsunterlagen auch in seine Kanzlei mitnehmen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen an die
Drittschuldner beauftragt, § 8 III InsO.

4.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das vollstreckungsbefangene Vermögen der
Schuldnerin zu sichern und in Verwaltung zu nehmen; er soll Außenstände einziehen und
alle eingehenden Gelder auf ein Anderkonto einzahlen.

5.
Die Übrigen mit Beschluss vom 25.11.2014 getroffenen Anordnungen bleiben aufrecht
erhalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, § 6
InsO.
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses
Beschlusses beim Amtsge-richt Nürnberg – Insolvenzgericht – einzulegen.
Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de, genügt diese zum Nachweis der Zustellung.

Nürnberg, 15.12.2014

Amtsgericht Nürnberg
-Insolvenzgericht-

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