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Was betroffene Kunden der insolventen Prinz von Preußen Grundbesitz AG jetzt tun sollten

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Ein Gespräch mit Rechtsanwalt Hans Witt aus Heidelberg

Das Amtsgericht Bonn hat heute unter dem Aktenzeichen 99 IN 154/25 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Prinz von Preußen Grundbesitz AG angeordnet. Der erfahrene Insolvenzexperte Dr. Felix Höpker wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Wir sprechen mit dem Heidelberger Fachanwalt Hans Witt über die rechtlichen Konsequenzen für betroffene Kunden, insbesondere Immobilienkäufer, Anleger und Geschäftspartner des Unternehmens.

Frage: Herr Witt, was bedeutet die heutige Entscheidung des Gerichts für Kunden und Geschäftspartner der Gesellschaft?

RA Hans Witt: Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist die Verfügungsmacht des Unternehmens erheblich eingeschränkt. Ab sofort dürfen keine rechtswirksamen Verfügungen mehr über das Vermögen der AG ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Für Kunden bedeutet das: Zahlungen, Vertragsänderungen oder Übergaben von Immobilien sollten nicht ohne Rücksprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.

Frage: Was müssen z. B. Käufer tun, die kürzlich eine Immobilie der Gesellschaft erworben, aber noch nicht vollständig bezahlt oder übernommen haben?

RA Witt: Diese Kunden sollten sofort anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es ist essenziell zu klären, ob ein sogenanntes „abgesichertes Anwartschaftsrecht“ besteht, etwa durch grundbuchliche Vormerkung. Falls nicht, ist Vorsicht geboten: Zahlungen an das insolvente Unternehmen können nicht mehr schuldbefreiend geleistet werden. Nur der vorläufige Insolvenzverwalter darf nun Zahlungen entgegennehmen. Eine Zahlung ohne seine Zustimmung kann zu einem Totalverlust führen.

Frage: Was raten Sie Kapitalanlegern, die Aktien oder Beteiligungen an dem Unternehmen halten?

RA Witt: Aktieninhaber der Prinz von Preußen Grundbesitz AG müssen sich bewusst machen, dass sie in der Insolvenz als nachrangige Gläubiger gelten. Ihre Chancen, eine Rückzahlung oder Dividende zu erhalten, sind äußerst gering. Für Anleihegläubiger oder Genussrechtsinhaber kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an – hier können je nach Ausgestaltung auch insolvenzrechtliche Forderungsrechte bestehen, die zur Anmeldung gebracht werden müssen.

Frage: Welche Fristen und Pflichten gelten nun für Gläubiger?

RA Witt: Im Moment wurde nur das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Forderungsanmeldung ist erst nach Eröffnung des Regelverfahrens möglich, die in der Regel ein paar Wochen später erfolgt. Betroffene sollten sich jedoch jetzt bereits vorbereiten, insbesondere durch:

  • Sichtung und Sicherung aller Vertrags- und Zahlungsunterlagen

  • Ggf. rechtzeitige Anmeldung von Eigentumsvorbehalten oder Absonderungsrechten

  • Kontaktaufnahme mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Wahrung ihrer Interessen

Frage: Was passiert mit Dauerverträgen oder offenen Rechnungen?

RA Witt: Alle Leistungen, die nach Insolvenzantrag erbracht wurden, sind nur noch zu bezahlen, wenn sie durch den vorläufigen Verwalter genehmigt wurden. Das betrifft etwa laufende Lieferverträge oder Wartungs- und Verwaltungsdienstleistungen. Unternehmen sollten also keine Leistungen mehr erbringen, ohne sich dies vorher schriftlich bestätigen zu lassen. Offene Rechnungen aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden – aber erst nach Eröffnung des Verfahrens.

Frage: Welche Rolle spielt der vorläufige Insolvenzverwalter nun?

RA Witt: Dr. Höpker übernimmt die zentrale Rolle der Sicherung und Erhaltung des Vermögens. Er hat die Befugnis, Zahlungen entgegenzunehmen, Vermögenswerte zu verwalten und Geschäftsvorgänge zu prüfen. Kunden und Gläubiger sollten sich ausschließlich an ihn wenden, nicht mehr an die Gesellschaft selbst. In Kürze wird er voraussichtlich eine Internetseite oder E-Mail-Adresse einrichten, über die Informationen zur Forderungsanmeldung und zum Verfahrensstand abrufbar sind.

Fazit von RA Hans Witt:

Kunden sollten nun umsichtig handeln: Keine Zahlungen ohne Prüfung, keine voreiligen Kündigungen oder Rücktritte – und unbedingt professionelle Rechtsberatung einholen. Wer schnell und korrekt reagiert, hat deutlich bessere Chancen, seinen Schaden zu begrenzen.“

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Betroffene werden dringend gebeten, mit einem im Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt Kontakt aufzunehmen.

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