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„Warum will die gAG sich auflösen?“ – Rechtsanwältin Bontschev erklärt die brisante Hauptversammlung der Deutsch-Muslimischen Bildung und Wohlfahrt gAG

Tumisu (CC0), Pixabay
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Interviewer:
Frau Rechtsanwältin Bontschev, die Deutsch-Muslimische Bildung und Wohlfahrt gAG lädt für den 5. Januar 2026 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein. Auf der Tagesordnung stehen gerade einmal zwei Punkte: die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung von Liquidatoren. Wie außergewöhnlich ist das?

Rechtsanwältin Bontschev:
Solch eine Tagesordnung ist immer ein deutlicher Hinweis, dass die Gesellschaft vor einem grundlegenden Einschnitt steht. Wenn die Aktionäre der Auflösung zustimmen, endet der reguläre Geschäftsbetrieb sofort. Ab diesem Moment befindet sich die gAG in der sogenannten Liquidationsphase – das heißt: Vermögen wird veräußert, Schulden werden reguliert und die Gesellschaft wird geordnet abgewickelt.

Interviewer:
Welche Mehrheit ist für eine Auflösung nötig?

Rechtsanwältin Bontschev:
Nach Aktienrecht benötigt eine AG in der Regel eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Aktionäre sollten daher unbedingt teilnehmen oder eine Vollmacht erteilen – denn hier wird über das endgültige Schicksal der Gesellschaft entschieden.

Interviewer:
Ein weiterer Punkt ist die Bestellung von Liquidatoren. Was genau machen diese Personen?

Rechtsanwältin Bontschev:
Die Liquidatoren übernehmen während der Abwicklung quasi die Rolle eines Geschäftsführers. Ihre Aufgaben sind klar definiert:

  1. Verwertung des Vermögens, also Verkauf von Vermögensgegenständen oder Abwicklung laufender Projekte.

  2. Begleichung sämtlicher Schulden – von Steuern über Lieferantenrechnungen bis zu eventuellen Schadensersatzforderungen.

  3. Erstellung des Schlussberichts inklusive der späteren Ausschüttung einer möglichen Liquidationsquote an die Aktionäre.

Der bisherige Vorstand scheidet mit der Auflösung aus – außer, die Hauptversammlung bestellt ihn selbst zum Liquidator.

Interviewer:
Sollten Aktionäre finanzielle Nachteile befürchten?

Rechtsanwältin Bontschev:
Das hängt vollständig von der Vermögenslage ab. Wichtig ist jedoch: Aktionäre haften nicht persönlich – das Risiko bleibt auf die Einlage beschränkt.
Bleibt nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten ein Vermögensüberschuss, wird dieser als Liquidationserlös ausgeschüttet. Ist die Gesellschaft allerdings überschuldet, kann die Abwicklung ohne nennenswerte Auszahlung enden.

Interviewer:
Die Hauptversammlung soll in einem Coffee Fellows stattfinden. Klingt eher nach Frühstücks-Meeting als nach Aktionärsbeschluss. Ist das zulässig?

Rechtsanwältin Bontschev:
Tatsächlich ja – solange der Ort öffentlich zugänglich ist, genügend Platz bietet und den Aktionären ordnungsgemäß mitgeteilt wurde. Die Wahl eines Cafés ist ungewöhnlich, aber rechtlich möglich. Entscheidend ist, dass die Teilnahme und Stimmabgabe korrekt durchgeführt werden kann.

Interviewer:
Was sollten Aktionäre jetzt konkret tun, um gut vorbereitet zu sein?

Rechtsanwältin Bontschev:
Ich rate zu drei Schritten:

  • Teilnahme sicherstellen oder einen Bevollmächtigten benennen.

  • Unterlagen zur Vermögenslage anfordern – insbesondere Jahresabschlüsse, Verträge oder möglicherweise offene Verpflichtungen.

  • Fragen vorbereiten, etwa zu Gründen der Auflösung, möglichen Risiken oder der geplanten Rolle des Vorstands.

Diese Beschlüsse sind endgültig – und daher sollten die Aktionäre genau verstehen, worüber sie abstimmen.

Interviewer:
Vielen Dank, Frau Rechtsanwältin Bontschev, für Ihre Einschätzung.

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