Vorsicht bei Werbeanrufen ihres Handyanbieters

Vermehrt wenden sich Ratsuchende an uns, weil ihnen von ihren Mobilfunkanbietern am Telefon zusätzliche Verträge, teurere Tarife oder andere kostenpflichtige Serviceleistungen als vermeintliche Treue-Geschenke untergeschoben wurden. Doch ob ein Rabatt auf die nächste Telefonrechnung, mehr Datenvolumen oder einfach nur eine zusätzliche SIM-Karte – es gilt: An einem geschenkten Gaul ist meistens etwas faul.

Unser Rat: Schlagen Sie telefonische Angebote von Ihrem Mobilfunkunternehmen aus und untersagen Sie Anrufe zu Werbezwecken von vornherein.

Frau T. aus Hamburg wundert sich, dass ihr Mobilfunkanbieter seit einiger Zeit zweimal monatlich Geld von ihrem Konto abbuchte. Auf Nachfrage erfuhr sie von einem zusätzlichen Vertrag auf ihren Namen. An einen Vertragsschluss konnte Frau T. sich aber gar nicht erinnern. Schließlich fiel ihr ein, dass ihr am Telefon aufgrund ihrer langjährigen Treue ein Rabatt von monatlich fünf Euro angeboten worden war. Dass dieser Rabatt jedoch an den Abschluss eines weiteren Mobilfunkvertrags gekoppelt war, hatte sie so nicht verstanden. Ein zweiter Mobilfunkvertrag ist für Frau T. ja auch völlig uninteressant, einer reicht ihr völlig.

Frau G. wiederum wurde bei einem Anruf ihres Mobilfunkanbieters eine Erhöhung des im Vertrag enthaltenen Datenvolumens versprochen. Kosten seien mit diesem Angebot nicht verbunden, erklärte der Anrufer auf ausdrückliche Nachfrage. Tatsächlich sollte Frau G. am Ende monatlich zehn Euro mehr zahlen und gleichzeitig begann die Mindestlaufzeit ihres Vertrags neu zu laufen.

Für Frau T. und Frau G. und viele andere Verbraucher ist die Auseinandersetzung mit ihrem Anbieter nach einer derartigen „Bescherung“ am Telefon ärgerlich, mühsam und zeitaufwendig. Oft werden die vermeintlich geschlossenen Verträge erst mit unserer Unterstützung storniert, in manchen Fällen aber auch gar nicht.

Im Fall von Frau G. wurde die Änderung des Vertrags zwar rückgängig gemacht, dies aber auch nur, weil sie gleich nach dem Anruf einen Widerruf erklärt hatte. Bei Frau T. hingegen zeigte sich der Anbieter nicht so kulant, denn ihr habe man schließlich per E-Mail eine Auftragsbestätigung übersandt und ein fristgerechter Widerruf sei nicht eingegangen.(Anmerkung: Der Standpunkt, wonach nicht die telefonische Absprache, sondern die danach versandte Auftragsbestätigung maßgeblich sein soll, ist unhaltbar. Eine bloße Auftragsbestätigung kann einen Vertrag mit Verbrauchern nicht begründen, und ein Vertrag der nicht zustande gekommen ist, braucht – natürlich – auch nicht widerrufen zu werden.)

Was ist von am Telefon geschlossenen Verträgen zu halten?

Zwar ist nicht für jeden Vertrag eine Unterschrift nötig – so können Sie beispielsweise rechtsverbindlich eine Pizza am Telefon bestellen oder ein Hotelzimmer buchen –, doch typischerweise sind Mobilfunkverträge so komplex, dass ein Vertragsschluss am Telefon praktisch kaum möglich ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2014, Az. III ZR 380/03, Gründe zu II. 3 a und aa).

Ein Vertrag zwischen Anbieter und Verbraucher setzt immer voraus, dass beide mit der Absprache einverstanden sind. Während eines Anrufs kann ein Vertrag also von vornherein nur dann zustande kommen, wenn die Mitarbeiter des Mobilfunkunternehmen die Bedingungen, wie beispielsweise Kosten und Laufzeit, verständlich erläutern und Sie als Kunde eben diesen Bedingungen zustimmen. Bloßes Schweigen des Angerufenen genügt nicht, und auch ein in anderem Zusammenhang geäußertes „Ja“ – etwa zur Annahme eines Geschenkes – führt nicht zum Vertragsschluss.

Was tun gegen Werbeanrufe?

Lassen Sie sich auf telefonische Verhandlungen mit ihrem Mobilfunk- oder auch Festnetzanbieter gar nicht erst ein. Scheuen Sie sich auch nicht davor, eventuell unhöflich zu erscheinen. Legen Sie zur Not einfach kommentarlos auf. Professionelle Anbieter sind darin geschult, Ihre Höflichkeit auszunutzen. Nicht zuletzt deshalb bewertet das Gesetz Werbeanrufe prinzipiell als „unzumutbare Belästigung“.

Ihr Anbieter darf Sie nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn Sie ihm dies vorher – ausdrücklich – erlaubt haben. Ausdrücklich heißt: Eine Erlaubnis im Kleingedruckten Ihres Mobilfunkvertrags (AGB) genügt nicht. Sollten Sie tatsächlich eine wirksame Erlaubnis erteilt haben, können Sie diese übrigens jederzeit widerrufen.

Wir empfehlen Ihnen, telefonischen Anrufen zu Werbezwecken schon beim Abschluss eines Mobilfunk- oder Festnetzvertrags zu widersprechen. Besondere Formalien müssen Sie dabei nicht beachten. Sie können Ihrem Anbieter zum Beispiel per E-Mail mitteilen, dass Sie keine Werbeanrufe erhalten möchten. Damit der Widerspruch notfalls auch später nachweisbar ist, sollten Sie gleichzeitig eine schriftliche Bestätigung verlangen. Kommt der Anbieter Ihrer Bitte nicht nach, versenden Sie den Widerruf noch einmal per Einwurf-Einschreiben. Nur so lässt sich Ärger vermeiden.

VBZ HH

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