Vorlagebeschluss332 OH 2/19HCI Deepsea Oil Explorer GmbH & Co.KG

Landgericht Hamburg

Gerichtlicher Teil

Vorlagebeschluss
332 OH 2/19
HCI Deepsea Oil Explorer GmbH & Co.KG

I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1. Der am 02.06.2008 von der HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG (vormals: HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH) aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb einer Beteiligung an der HCI Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG ist in wesentlichen Teilen unrichtig und damit insgesamt irreführend und unvollständig, nämlich:

a) dass der Emissionsprospekt auf S. 15 den Hinweis auf Kapitalverluste bis hin zum Totalverlustrisiko nur bei einem kumulierten Auftreten von Risiken für erforderlich hält, obgleich bereits jedes der anlagegefährdenden Risiken zu einem Totalverlust führen kann und die Anleger dadurch unrichtig über die Verlustrisiken aufgeklärt werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt
durch folgende Formulierung:
„Für den Fall eines kumulierten Auftretens der dargestellten Risiken muss u. a. auf die Möglichkeit von Kapitalverlust bis hin zum Totalverlustrisiko hingewiesen werden.“

b) dass der Emissionsprospekt auf S. 19 den Hinweis unterlässt, dass eine unmittelbare Inanspruchnahme durch Dritte erfolgen kann, indem die Eigentümergesellschaft mit dem Fondsobjekt unmittelbar in Haftung und Arrest genommen wird für Ansprüche, gegen den Charterer, welche aus Schiffsgläubigerrechten unmittelbar nach §§ 596 ff. HGB unmittelbar gegen das Fondsobjekt vollstreckt werden können und die Anleger dadurch unrichtig über die Vertragserfüllungsrisiken des Charterers und anlagegefährdende Risiken der Beteiligung informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt
durch folgende Formulierung:
„Vertragserfüllngsrisiken aus der Chartervereinbarung
Die Emittentin trägt das Risiko, dass der Charterer der Eigentümergesellschaft seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Charter- und Servicevertrag nicht nachkommen kann. In diesem Fall besteht das Risiko, dass eine Weiterbeschäftigung der Erkundungsplattform nicht oder zu niedrigeren Charterraten möglich ist.“

c) dass der Emissionsprospekt auf S. 58 den Hinweis unterlässt, dass die für die Bauphase gegen Verspätungen der Abnahme abgeschlossene „Delay in Start-Up“ Versicherungen nicht greift, wenn die Verspätung
aa) in der Sphäre der Eigentümergesellschaft begründet ist;
bb) in der verspäteten Lieferung der Erstausrüstungsgegenstände (Owner´s Furnished Equipment) begründet ist;
und die Anleger dadurch unrichtig über die Versicherung des Bauzeitrisikos informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
durch folgende Formulierung:
„In Ergänzung zu den von SBM abzuschließenden Versicherungen für die Bauphase des Oil Rig hat sich die Coöperatie gegen weitere Risiken vor Charterantritt abgesichert. Dazu zählt vor allem eine Versicherung für den Transport von Abu Dhabi nach Brasilien und eine „Delay in Start Up“-Versicherung. Die Delay in Start-Up“-Versicherung wurde zum 1. Dezember 2007 abgeschlossen und läuft bis zur Inbetriebnahme des Oil Rig durch Petrobas. Sie deckt im Falle einer verspäteten Ablieferung sowohl die fehlenden Brutto-Einnahmen (inkl. Fixkosten und Schuldnerdienst), die bis zur Ablieferung anfallen, als auch die zusätzlichen mit der Vermeidung bzw. Reduzierung der Verspätung im Zusammenhang stehenden Kosten.“

d) dass der Emissionsprospekt auf S. 62 bei der Ertragsprognose von 350 Einsatztagen pro Jahr mit vollen Tageseinnahmen ausgeht, ohne dafür eine vertretbare Basis für diese Prognose anzusetzen, obgleich bei Schlechtwetter, Wartezeit, Positionierung und Dockung nur ein mindestens 10 % geringerer Tagessatz gezahlt wird, die Bonusvereinbarung mit dem Charterer bereits bei weniger als 35 Ausfalltagen greift und damit eine valide Grundlage für eine Prognose von 350 Einsatztagen fehlt und ein erheblicher Prospektfehler vorliegt
durch folgende Formulierung:
„Daran anschließend liegen der Berechnung der Erlöse jeweils 350 Einsatztage pro Jahr zugrunde, d. h. es wurden regelmäßig 15 Ausfalltage pro Jahr angenommen.“

II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen.

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