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Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vogel International.de GmbH & Co. KG angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 4 IN 1961/26

Das Amtsgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 3. Juli 2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Vogel International.de GmbH & Co. KG, Durlacher Straße 26, 68775 Ketsch, verschiedene Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Mannheim unter der Handelsregisternummer HRA 421444 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Vogel Verwaltung GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Volker Düring.

Vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die Mannheimer Rechtsanwältin Sandra Wirtz bestellt.

Nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.

Darüber hinaus wurde der Schuldnerin untersagt, über ihre Bankkonten sowie über offene Forderungen zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Vermögenswerte wurde auf die vorläufige Insolvenzverwalterin übertragen.

Sicherung des Vermögens

Zu den Aufgaben der vorläufigen Insolvenzverwalterin gehört insbesondere,

  • das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und zu erhalten,
  • die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu prüfen,
  • sowie festzustellen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Sie ist außerdem berechtigt, Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, Sonderkonten einzurichten und Geschäftsräume sowie Geschäftsunterlagen einzusehen.

Vollstreckungsmaßnahmen vorerst gestoppt

Das Insolvenzgericht hat zugleich angeordnet, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft bis auf Weiteres unzulässig sind, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt.

Zudem wurden die Schuldner der Gesellschaft (Drittschuldner) angewiesen, Zahlungen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten.

Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet

Mit dem Beschluss wurde noch kein Insolvenzverfahren eröffnet. Es handelt sich um ein vorläufiges Insolvenzverfahren, das der Sicherung des Unternehmensvermögens dient, bis über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Rechtsmittel

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach den gesetzlichen Vorschriften sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Mannheim eingelegt werden.

Quelle: Öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichts Mannheim – Insolvenzgericht vom 03.07.2026, Az. 4 IN 1961/26.

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