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Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, die nach einer Auswahlentscheidung keine neue Erlaubnis erhalten, ist effektiver Rechtsschutz zu ermöglichen

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Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Oberverwaltungsgericht die Schließung einer Spielhalle in Fröndenberg außer Vollzug gesetzt, obwohl für die Spielhalle keine seit dem 1.7.2017 erforderliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag erteilt worden war.

Die Spielhalle der Antragstellerin wurde ebenso wie eine gut 200 m entfernte Spielhalle eines anderen Betreibers bis zum 30.6.2017 auf Grund einer gesetzlichen Übergangsregelung rechtmäßig betrieben und – wie viele andere Bestandsspielhallen in Nordrhein-Westfalen – bis zum 30.11.2017 auf Grund einer Härtefallregelung geduldet. Ende Oktober 2017 erteilte die Antragsgegnerin auf Grund einer Auswahlentscheidung eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die andere Spielhalle und lehnte den Antrag auf Erlaubniserteilung für die Spielhalle der Antragstellerin ab, weil sie den gesetzlich neu eingeführten Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht einhalte (Mindestabstandsgebot). In zweiter Instanz wandte sich die Antragstellerin nun erfolgreich gegen die Anfang Dezember 2017 verfügte sofortige Schließung ihrer Spielhalle, nachdem sie bereits gegen die Erlaubniserteilung für die benachbarte Spielhalle Klage erhoben hatte.

Der 4. Senat führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Die zuständige Behörde dürfe zwar grundsätzlich die Fortsetzung des Betriebs einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle verhindern. Vorliegend habe sie sich allerdings zu Unrecht zur sofortigen Schließung für verpflichtet gehalten, bevor die Antragstellerin Gelegenheit gehabt habe, die behördliche Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Grundsätzlich hänge die Rechtmäßigkeit einer Schließungsverfügung bezogen auf eine bisher rechtmäßig betriebene Bestandsspielhalle, für die die fünfjährige Übergangsfrist gegolten habe, für die ein vollständiger Erlaubnisantrag vorliege und für die die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen vorlägen, davon ab, ob dem bisher nicht berücksichtigten Spielhallenbetreiber vor der vorgesehenen Schließung Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung einer negativen Auswahlentscheidung gewährt worden sei. Zudem sei regelmäßig im Anschluss an die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung eine weitere Frist für ggf. noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen einzuräumen. Je später die Auswahlentscheidung, die an sich bis zum 1.7.2017 hätte getroffen werden müssen (vgl. Beschluss und Pressemitteilung vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 -, www.nrwe.de), tatsächlich erfolge, desto länger bestehe die Unsicherheit der Betreiber fort, der durch Gewährung einzelfallbezogener weiterer Fristen Rechnung zu tragen sei. Dies folge aus den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes in einer Übergangssituation, in der eine Vielzahl von Konkurrenzsituationen aufgelöst werden müssten.

Hierdurch ändert sich allerdings nichts daran, dass Bestandsspielhallen auch kurzfristig geschlossen werden können, wenn sie – abgesehen von einer zu treffenden Auswahlentscheidung – andere Erlaubnisvoraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz nicht erfüllen, auf die sich die Spielhallenbetreiber seit langem einstellen konnten. So hat der Senat etwa Ende Juni 2018 entschieden, dass eine Bestandsspielhalle nicht weiter geduldet werden müsse, wenn ihrem Betreiber eine Spielhallenerlaubnis mangels feststehender Zuverlässigkeit nicht erteilt werden dürfe. In jenem Fall deuteten gewichtige Anhaltspunkte darauf hin, dass in der Vergangenheit regelmäßig die vorgeschriebene Sperrzeit nicht eingehalten worden war (Beschluss vom 27.6.2018 – 4 B 537/18 -, www.nrwe.de).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 179/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen – 19 L 3493/17)

 

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