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Vodafone: Verbotene Schufadrohung

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Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Vodafone seinen Kunden bei bestrittenen Forderungen nicht mit einem Schufa-Eintrag drohen darf (Urteil vom 19. März 2015, Az. I ZR 157/13). Das Urteil wurde von der Verbraucherzentrale Hamburg erstritten. Gegen das vorangehende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf war der Telekommunikationskonzern in die Revision zum BGH gegangen.

Kunden, die ihre Telefonrechnung beanstandeten und die Zahlung verweigerten, hatte die Vodafone GmbH mitgeteilt, dass sie verpflichtet sei, den Zahlungsrückstand an die Schufa zu übermitteln. Zugleich wurde auf die Nachteile eines negativen Schufa-Eintrags hingewiesen. Nach dem Gerichtsurteil gilt nun: Wer auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der Schufa hinweist, muss deutlich machen, dass dieser durch bloßes Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann. Kunden, die ihre Telefonrechnung beanstanden, müssen keine Schufa-Meldung mehr fürchten. Wir erwarten, dass durch das Urteil Auseinandersetzungen um korrekte Telefonrechnungen künftig fairer ausgetragen werden.

Verbraucher mit negativen Einträgen bei der Schufa gelten als kreditunwürdig. Die Drohung von Firmen, säumige Kunden an die Schufa zu melden, ist daher oft sehr wirksam, um sie zur Zahlung zu bewegen – selbst wenn sie unrechtmäßig ist. Vor allem Telekommunikationsanbieter drohen ihren Kunden immer öfter mit einem negativen Eintrag bei der Schufa und anderen Auskunfteien, wie beispielsweise Creditreform oder Bürgel, sowie ähnlichen Formulierungen, um Geld einzutreiben. Doch eine derartige Praxis verstößt sehr häufig gegen geltendes Recht. Die Anbieter Vodafone und Telefónica (O2) haben wir wegen ihres Vorgehens bereits verklagt – mit Erfolg. Gegen das Unternehmen Primacall haben wir Klage eingereicht.

Der Fall Vodafone

Kunden, die die Höhe ihrer Telefonrechnung beanstandeten und die Zahlung verweigerten, teilte Vodafone mit, dass das Unternehmen verpflichtet sei, den Zahlungsrückstand an die Schufa zu übermitteln. Zugleich wurde auf die Nachteile eines negativen Schufa-Eintrags hingewiesen. So schrieb Vodafone an seine Kundschaft: „Die Vodafone D2 GmbH ist verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen (…). Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten erheblich behindern.” Die Mahnungen wurden mit diesem Wortlaut verschickt, obwohl der Streit um die Rechnungsbeträge längst beigelegt war und Vodafone keine finanziellen Ansprüche mehr gegenüber seinen Kunden hatte.

Auf unsere Klage hin hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Telekommunikationskonzern Vodafone verboten, seinen Kunden trotz bestrittener Forderungen mit einem Schufa-Eintrag zu drohen (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2013, Az. I-20 U 102/12). Gegen das Düsseldorfer Urteil war Vodafone in die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) gegangen. Der BGH hat am 15. März 2015 die Revision verworfen und uns Recht gegeben. Jetzt gilt: Wer auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der Schufa hinweist, muss deutlich machen, dass dieser durch bloßes Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann.

Der Fall Telefónica

Telefónica wiederum teilte einem Kunden, der seinen Vertrag fristlos gekündigt hatte, mit: „Sollte kein Zahlungseingang über den gesamten offenen Betrag (Anm. d. Red. 60 Euro) erfolgen, kann dies zur Abgabe an ein externes Inkassobüro führen. Dies bedeutet für Sie erhebliche Mehrkosten (…) Zusätzlich werden Sie in dem Fall künftig keine weiteren Handyverträge, Kredite etc. abschließen können.”

Das Landgericht München I stärkte die Rechte von Verbrauchern und untersagte Telefónica, Kunden durch den Hinweis auf schwerwiegende Nachteile die zukünftigen Folgen der Abgabe an ein Inkassounternehmen zu erläutern (Versäumnisurteil vom 2. April 2014, Az. 37 O 27543/13, rechtskräftig).

Der Fall Primacall

Wegen einer ausstehenden Zahlung in Höhe von 8 Euro (!) drohte Primacall einem Kunden, seine Daten an eine Auskunftei zu übermitteln, falls dieser den Betrag nicht begleichen sollte. Wir haben das Unternehmen daraufhin abgemahnt. Nachdem die Abgabe zunächst verweigert wurde, erkannte das Unternehmen im gerichtichen Verfahren den Anspruch an.

Drohkulisse einreißen und „schwarze Schafe” melden

Verbraucher mit negativen Einträgen bei der Schufa gelten als kreditunwürdig. Die Drohung von Telekommunikationsfirmen, säumige Kunden an die Schufa zu melden, ist daher oft ein sehr wirksames Druckmittel, um sie zur Zahlung zu bewegen. Wir hoffen, dass durch unsere Abmahnungen und Gerichtsprozesse die Auseinandersetzungen um korrekte Telefonrechnungen zukünftig fairer ausgetragen werden.

Unser Rat und unsere Bitte: Bestreiten Sie bei berechtigten Zweifeln die Forderung Ihres Telekommunikationsanbieters. Melden Sie sich bei uns, wenn Ihnen mit einem Schufa-Eintrag gedroht wurde oder Sie durch andere Formulierungen scheinbar eingeschüchtert werden sollen. Wir werden das betroffene Unternehmen abmahnen und auffordern, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Quelle:VZHH

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