Die Auseinandersetzung um die Bezeichnung „Alternative Hauptstadtfraktion“ bleibt juristisch spannend – nur nicht vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Dieses erklärte sich in seinem Urteil vom 16. Januar 2025 für nicht zuständig, da es sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Natur handle.
Hintergrund des Falls
Die klagende Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus hatte sich selbst als „Hauptstadtfraktion der Alternative für Deutschland“ bzw. in Kurzform als „Alternative Hauptstadtfraktion“ bezeichnet. Dies stieß jedoch auf Widerspruch: Der frühere Präsident des Abgeordnetenhauses hatte die Bezeichnungen als uneindeutig und potenziell irreführend kritisiert und eine Änderung der Satzung gefordert.
Die Fraktion blieb jedoch bei ihrer Namenswahl und verlangte, dass ihre Bezeichnung auch auf Türschildern und Ausschussräumen im Abgeordnetenhaus verwendet wird. Sie argumentierte, dass es keine verbindlichen rechtlichen Vorgaben für Fraktionsnamen gebe und die Präsidentin des Abgeordnetenhauses kein Recht habe, die Bezeichnung zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts
Das Gericht entschied jedoch, dass der Fall nicht in seine Zuständigkeit falle. Da sich beide Parteien – die klagende Fraktion und die Präsidentin des Abgeordnetenhauses – auf verfassungsrechtlich geschützte Kompetenzen beriefen, sei der Streit nicht vor einem Verwaltungsgericht, sondern im verfassungsrechtlichen Rahmen zu klären.
Besonders ausschlaggebend war, dass die Präsidentin des Abgeordnetenhauses ihr Beanstandungsrecht auf die Verfassung von Berlin stützte, während die Klägerin sich auf die Fraktionsautonomie berief, die ebenfalls in der Landesverfassung verankert ist. Das Berliner Fraktionsgesetz selbst enthält keine expliziten Vorgaben zur Namensgebung von Fraktionen, weshalb die Entscheidung nicht auf einfaches Verwaltungsrecht gestützt werden konnte.
Wie geht es weiter?
Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Damit bleibt offen, ob und wie die Frage der Fraktionsbezeichnung künftig geklärt wird.
Urteil der 2. Kammer vom 16. Januar 2025 (VG 2 K 550/23).
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