Wer zu knapp zum Flughafen fährt und dadurch seinen Flug verpasst, kann sich nicht auf die Reiserücktrittsversicherung verlassen. Das stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem Hinweisbeschluss klar.
Im konkreten Fall hatte eine Reisende für den Sommer 2023 eine Flugreise nach Hawaii gebucht und zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Abflugtag machte sie sich gegen 4 Uhr morgens von Kiel aus mit einem Mietwagen auf den Weg zum Hamburger Flughafen, wo ihr Flug um 6:45 Uhr starten sollte. Unterwegs geriet sie jedoch in eine Vollsperrung nach einem Unfall. Die Sperrung dauerte rund zwei Stunden, sodass sie den Flughafen erst um 6:30 Uhr erreichte – zu spät, um noch an Bord zu gehen. Die Reisende verlangte daraufhin von der Versicherung die Erstattung von Mehrkosten in Höhe von rund 9.000 Euro.
Doch weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht gaben ihr Recht. Die Richter stellten klar: Versichert seien nur unvermeidbare Ereignisse. „Unvermeidbar“ sei ein Umstand nur dann, wenn er außerhalb der eigenen Kontrolle liegt und sich auch bei zumutbarer Vorsorge nicht verhindern ließe. Da die Reisende keinen ausreichenden Zeitpuffer eingeplant habe, falle ihr Fall nicht darunter.
Nach Ansicht des Senats müsse jeder Fluggast generell genügend Vorlaufzeit für Sicherheitskontrollen und mögliche Verzögerungen im Straßenverkehr einkalkulieren. Airlines und Flughäfen empfehlen in der Regel, mindestens zwei bis drei Stunden vor Abflug am Terminal zu sein. Zwar habe die Klägerin dies eingeplant, sie habe jedoch keine Reserve für zusätzliche Risiken wie Staus oder Unfälle vorgesehen.
Besonders ins Gewicht fiel, dass sie mit einem Mietwagen unterwegs war, den sie vor dem Abflug noch zurückgeben musste. Nach Ansicht des Gerichts hätte schon ein zusätzlicher Zeitpuffer von nur 15 Minuten ausgereicht, um die Unfallstelle rechtzeitig zu passieren.
Nachdem das OLG einen entsprechenden Hinweisbeschluss erlassen hatte, nahm die Klägerin ihre Berufung zurück.
Az.: 3 U 81/24 (OLG Frankfurt), 2-08 O 151/24 (LG Frankfurt)
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