Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren (Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung – AgrarErzAnpBeihV)

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Verordnung
zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe
für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren
(Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung –
AgrarErzAnpBeihV)

Vom 27. Juli 2022

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

des § 9b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2, mit § 9d Absatz 1 sowie mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 31a Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist und § 31a Absatz 2 durch Artikel 11a Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
der §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1

Zweck

Diese Verordnung dient der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/​467 der Kommission vom 23. März 2022 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung. Nach Maßgabe dieser Verordnung wird eine Beihilfe für landwirtschaftliche Erzeuger in Sektoren gewährt, die von Marktstörungen infolge der russischen Invasion in die Ukraine am 24. Februar 2022 betroffen sind.

§ 2

Beihilfeberechtigung

(1) Eine Beihilfe ist einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 11b des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zu gewähren,

1.

der zum Stichtag 22. März 2022 ein landwirtschaftliches Unternehmen führt, für das festgestellt war

a)
die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
b)

eine Tätigkeit in mindestens einem der folgenden, in der Anlage näher bezeichneten Sektoren:

aa)
Freilandgemüsebau;
bb)
Obstbau;
cc)
Weinbau;
dd)
Hopfen;
ee)
Hühnermast;
ff)
Putenmast;
gg)
Entenmast;
hh)
Gänsemast;
ii)
Schweinemast;
jj)
Ferkelaufzucht;
kk)
Sauenhaltung und
2.

für den für das Jahr 2021 eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/​2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/​2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/​42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3) geändert worden ist, erfolgte

a)
auf Grund der Einhaltung mindestens einer der maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1307/​2013,
b)
auf Grund der Erfüllung mindestens einer der Voraussetzungen gemäß Artikel 43 Absatz 10 oder Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a oder b oder c oder Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.1307/​2013,
c)
auf Grund der Erfüllung der Anforderungen für die ökologische/​biologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/​2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/​biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/​biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/​91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/​2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist oder
d)
für das Vorhandensein von Dauerkulturen.

Für die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die

1.
vor dem 23. März 2022 eingetreten sind und
2.
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bis zum 22. April 2022 schriftlich oder elektronisch angezeigt wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird eine Beihilfe nicht gewährt, sofern

1.
sie den Betrag von 100 Euro unterschreitet oder
2.
die Zahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 um mehr als 25 Prozent gegenüber dem im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen beantragten Betrag gekürzt wurde.

Die Kürzung nach Satz 1 Nummer 2 schließt Kürzungen in Folge von Sanktionen ein.

(3) Wenn für ein Unternehmen mehrere Unternehmer nach Absatz 1 beihilfeberechtigt sind, wird die Beihilfe nur einem von ihnen gewährt.

§ 3

Höhe der Beihilfe

(1) Die Beihilfe beträgt für

1.
Freilandgemüsebau: 379 Euro je Hektar Anbaufläche,
2.
Obstbau: 124 Euro je Hektar Anbaufläche,
3.
Weinbau: 63 Euro je Hektar Anbaufläche,
4.
Hopfen: 130 Euro je Hektar Anbaufläche,
5.
Hühnermast: 47 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Masthühner,
6.
Putenmast: 132 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastputen,
7.
Entenmast: 56 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastenten,
8.
Gänsemast: 72 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastgänse,
9.
Schweinemast: 125 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastschweine,
10.
Ferkelaufzucht: 31 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Ferkel,
11.
Sauenhaltung: 97 Euro je durchschnittlich gehaltene Sau.

(2) Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist die bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche,
2.
nach Absatz 1 Nummer 5 bis 11 ist der bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Tierbestand.

Für die Feststellung der Anbaufläche und des Tierbestands zum 22. März 2022 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die

1.
vor dem 23. März 2022 eingetreten sind und
2.
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bis zum 22. April 2022 schriftlich oder elektronisch angezeigt wurden.

Sofern die Anbaufläche oder der Tierbestand nach den Sätzen 1 und 2 höher ist als die Anbaufläche oder der Tierbestand, die oder der im Rahmen einer Kontrolle nachträglich für den Stichtag 22. März 2022 festgestellt wird, sind die nachträglich festgestellte Anbaufläche und der nachträglich festgestellte Tierbestand maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe.

(3) Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, werden die nach Absatz 1 pro Sektor berechneten Beihilfen addiert.

(4) Übersteigt die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete Beihilfe eines Unternehmens den Betrag von 15 000 Euro, ist die Beihilfe für dieses Unternehmen auf den Betrag von 15 000 Euro festzusetzen.

§ 4

Zuständigkeit; Verfahren

(1) Zuständig für die Durchführung der Beihilfegewährung nach dieser Verordnung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Sie hat die Beihilfe von Amts wegen bis zum 30. September 2022 an die nach § 2 Beihilfeberechtigten auszuzahlen.

(2) Die für die Verwaltung und Kontrolle der in § 1 genannten Maßnahme zuständige Zahlstelle nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Ver­ordnungen (EWG) Nr. 352/​78, (EG) Nr. 165/​94, (EG) Nr. 2799/​98, (EG) Nr. 814/​2000, (EG) Nr. 1290/​2005 und (EG) Nr. 485/​2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/​2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(3) Auf den in Artikel 59 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/​2013 bezeichneten Antrag der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat die Bundesanstalt die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2022/​467 für Deutschland festgelegte Unionsbeihilfe, zuzüglich einer zusätzlichen nationalen Unterstützung im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/​467, für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/​467 an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als einzige direkt Begünstigte im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/​467 auszuzahlen.

§ 5

Übermittlung von Betriebsdaten

(1) Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung haben die zuständigen Zahlstellen der Länder im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesanstalt und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau folgende Daten landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln:

1.
die Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist,
2.
die Angabe, ob zu der Betriebsnummer eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/​2013 für das Jahr 2021 beantragt wurde und erfolgte,
3.

als Grundlage für die Zahlung die Angabe über:

a)

die alternative oder kumulative Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1307/​2013, aufgeschlüsselt nach

aa)
Anbaudiversifizierung,
bb)
Dauergrünlanderhalt oder
cc)
Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen,
b)
die Erfüllung mindestens einer der Voraussetzungen nach Artikel 43 Absatz 10 oder Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a oder b oder c oder Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/​2013,
c)
die Erfüllung der Anforderungen für die ökologische/​biologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/​2007,
d)
das Vorhandensein von Dauerkulturen,
e)
die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung,
f)
das ausschließliche Vorhandensein von Ackerflächen, deren Umfang geringer als 10 Hektar ist,
4.
eine Kürzung der Zahlung um mehr als 25 Prozent im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, unter Angabe des im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen beantragten Betrags, des Betrags der Kürzung und des angewandten Sanktionsbetrags,
5.

die Bankverbindungen der Betriebsinhaber nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung,

a)
für die eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/​2013 für das Jahr 2021 aus einem der in Nummer 3 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gründe erfolgte und
b)
deren Zahlung nach Buchstabe a nicht um mehr als 25 Prozent im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gekürzt wurde.

(2) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 hat auf Anforderung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu erfolgen für Unternehmen, für die sie die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgestellt hat. In der Anforderung hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung zu übermitteln.

§ 6

Überwachungsbestimmungen

(1) Die Bundesanstalt hat im Rahmen der Verwaltung und Kontrolle nach § 4 Absatz 2 die unionsrechtskonforme Gewährung der Beihilfe durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an die Beihilfe­berechtigten zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird der Bundesanstalt die Aufsicht über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 31a Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), der durch Artikel 11a Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, übertragen.

(2) Zum Zwecke der Kontrolle hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau der Bundesanstalt auf Anforderung die in § 5 genannten Betriebsdaten zu übermitteln.

(3) Im Rahmen der Überprüfung kann die Bundesanstalt auch Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten vornehmen.

(4) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten durchzuführen. Sie bestimmt Anzahl und Umfang nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 7

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung haben die nach § 2 Beihilfeberechtigten der Bundesanstalt, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesrechnungshof und den Prüfbehörden der Europäischen Union

1.
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,
3.
Auskunft zu erteilen und
4.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Satz 1 gilt entsprechend für Kontrollen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei den nach § 2 Beihilfeberechtigten im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die nach § 2 Beihilfeberechtigten verpflichtet, die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, sofern eine der in Satz 1 genannten Behörden dies verlangt. Die nach § 2 Beihilfeberechtigten haben die Ausdrucke auf eigene Kosten zu erstellen.

§ 8

Mitteilung an die Kommission

Die Bundesanstalt hat die Mitteilung nach Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/​467 gegenüber der Europäischen Kommission vorzunehmen.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 27. Januar 2023 außer Kraft, sofern nicht mit der Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

Bonn, den 27. Juli 2022

Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir

Anlage
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b)

Beihilfeberechtigte Sektoren

Die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Sektoren umfassen im Einzelnen die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genutzten Katasterarten (KA) mit den folgenden Kennzeichnungen oder Spezifizierungen:

1.

Freilandgemüsebau:

a)
Industriegemüse mit voll mechanischer Ernteunterstützung ohne weitere Aufbereitung (KA 0325),
b)
Industrie- und Frischgemüse mit händischer Ernte/​Aufbereitung (KA 0326),
c)
Intensivgemüse (KA 0327),
d)
Spargel (KA 0030),
2.

Obstbau:

a)
Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung (KA 0262),
b)
Baumobst (KA 0021),
c)
Beerenobst (KA 0033),
3.

Weinbau:

a)
Traubenproduktion (KA 0261),
b)
Weinerzeugung (KA 0019),
4.

Hopfen:

a)
Hopfen (KA 0027),
5.

Hühnermast:

a)
Masthühner (KA 0136),
6.

Entenmast:

a)
Mastenten (KA 0243),
7.

Putenmast:

a)
Mastputen (KA 0242),
8.

Gänsemast:

a)
Mastgänse (KA 0116),
9.

Schweinemast:

a)
Mastschweine (KA 0095),
10.

Ferkelaufzucht:

a)
Ferkel (KA 0113),
11.

Sauenhaltung:

a)
Sauenhaltung (KA 0107).

Leave A Comment