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Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Verordnung
zur Änderung der
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Vom 29. September 2022

Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), von denen § 30 durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Änderung der
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 26. August 2022 (BGBl. I 2022 S. 1446) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 8 das Wort „Gebäuden“ durch die Wörter „öffentlichen Nichtwohngebäuden“ ersetzt.
2.
In § 4 Satz 2 wird das Wort „sofern“ durch das Wort „soweit“ ersetzt und werden nach den Wörtern „therapeutische Anwendungen“ die Wörter „oder zur Abwehr von Schäden an der Beckenanlage“ eingefügt.
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Gebäuden“ durch die Wörter „öffentlichen Nichtwohngebäuden“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gebäuden“ durch die Wörter „öffentlichen Nichtwohngebäuden“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Volksfesten“ die Wörter „sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste“ eingefügt.
4.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Gas-“ durch „Gaslieferanten“ ersetzt und werden nach den Wörtern „Gaslieferanten und“ die Wörter „in erheblichem Umfang Wärme aus Gas erzeugende“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „1. September 2022“ die Wörter „oder später“ und nach den Wörtern „vorangegangenen Abrechnungsperiode“ die Wörter „, oder des Neukundentarifs, den sie am 1. September 2022 oder später aufgerufen haben,“ eingefügt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wärmelieferanten berücksichtigen bei der Abschätzung der voraussichtlichen Energiekosten nach Satz 1 Nummer 2 den Neukundentarif, den sie am 1. September 2022 oder später aufgerufen haben.“

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „16 Uhr“ durch die Angabe „6 Uhr“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen.“

c)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt nicht“ durch die Wörter „Satz 1 ist nicht anzuwenden“ ersetzt und werden nach den Wörtern „Beleuchtung zur“ die Wörter „Vermeidung von technischen Schäden, zur“ eingefügt.
Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 29. September 2022

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

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