Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung

Bundesministerium für Gesundheit

Verordnung
zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
und der Coronavirus-Einreiseverordnung

Vom 14. Januar 2022

Die Bundesregierung verordnet auf Grund

des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3b des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 13. Januar 2022 und
des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 4, Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 Buchstabe a, b, c, d, g und i, Nummer 3 und Absatz 12 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) neu gefasst, dessen Absatz 8 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 8 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt, dessen Absatz 8 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) neu gefasst worden ist:
Artikel 1

Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

§ 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.

ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Corona­virus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/​impfstoffe/​covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:

a)
verwendete Impfstoffe,
b)
für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
c)
für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
d)

Intervallzeiten,

aa)
die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
bb)
die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,“.
b)

Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.

ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/​covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:

a)
Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
b)
Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
c)
Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,“.
2.

§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1.
nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/​kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personen möglich ist, oder
2.
die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung festgestellten Gebiet erfolgt.“
Artikel 2

Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BAnz AT 22.12.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

§ 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Genesenennachweis

ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/​covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:

a)
Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
b)
Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
c)
Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,“.
b)

Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
Impfnachweis

ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/​impfstoffe/​covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:

a)
verwendete Impfstoffe,
b)
für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
c)
für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
d)

Intervallzeiten,

aa)
die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
bb)
die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,“.
2.
Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt bei Beförderungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe, dass Lebensgefährten nicht demselben Haushalt angehören müssen.“
Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 14. Januar 2022

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach

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