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Veröffentlichung des LG Hamburg zum Bankhaus Wölbern

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Landgericht Hamburg Az.: 302 O 77/15

Beschluss-

In der Sache

Norbert Straub, Schauinslandweg 9, 69198 Schriesheim

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schirp, Neusel & Partner Rechtsanwälte mbH, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Gz.: 214-14/racs/kr

gegen

Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co. KG) i. L., vertreten durch d. d. Liquidator HFI Hansische Vermögensverwaltungs AG i. L., diese vertreten durch die Abwickler Ulrich Wieczorek und Jörg Nullmeier, Am Sandtorkai 54, 20457 Hamburg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther, Rothenbaumchaussee 20, 20148 Hamburg, Gz.: -/sch15/93735

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 2 – durch die Richterin am Landgericht Richter als Einzelrichterin am 03.10.2016:

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterfeststellungsantrag bekannt gegeben:

A.

Beklagte:

Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co. KG) i. L.

B.

Von dem Musterverfahren betroffener Anbieter sonstiger Vermögensanlagen:

Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG

 

Von dem Musterverfahren betroffener Emittent:

Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co. KG)

C.

Prozessgericht

Landgericht Hamburg

D.

Aktenzeichen Hauptverfahren:

302 O 77/15

E.
Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags

1.
Der im April 2004 herausgegebene Prospekt zur „Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: Holland 52) ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:

1.1.
Es ist nicht dargestellt worden, dass durch zeitgleiches Auslaufen des Mietvertrages und des Darlehensvertrages ein Insolvenzrisiko für die Fondsgesellschaft besteht. Die diesbezüglichen Darstellungen im Prospekt sind in mehrfacher Hinsicht unzureichend, falsch und unvollständig,

a)

weil der Fondsprospekt nicht ausreichend darüber aufklärt, dass eine fehlende Anschlussvermietung oder das Fehlen eines Käufers zur Versagung einer Anschlussfinanzierung und damit zur Insolvenz des Fonds führt.

b)
weil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass die Realisierung dieses Risikos selbst bei prospektgemäßem Verlauf genauso wahrscheinlich war wie der prospektierte Verlauf.

1.2.

Es ist nicht dargestellt worden, dass auch bei prospektgemäßem Verlauf der Beteiligung die Fondsgesellschaft nicht über genügend Liquidität verfügt, um im Fall, dass für eine Neuvermietung Revitalisierungsaufwand erforderlich wird, die anfallenden Revitalisierungskosten zu tragen, ohne dass zuvor die Immobilie verkauft und der Kaufpreis bezahlt wird.

1.3.

Es ist fehlerhaft durch den Prospekt der Gesamteindruck erweckt worden, es handele sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung um eine sichere, risikoarme Kapitalanlage. Der Prospekt klärt unzureichend, falsch und unvollständig lediglich darüber auf, dass das Risiko einer Renditeminderung bestehe, nicht jedoch über das Risiko eines teilweisen Kapitalverlustes bzw. der Insolvenz der Fondsgesellschaft.

1.4.

Der Prospekt sichert fälschlich zu, dass bei der Prospekterstellung der IDW S4-Standard eingehalten worden ist.

1.5.
Es ist nicht dargestellt worden, dass zwischen dem Verkäufer und dem Mieter der Fondsimmobilie zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung bestand.

2.

Die Beklagte ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

3.
Die Beklagte hat durch die Verwendung des Prospekts schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.

F.

Lebenssachverhalt

Die Klägerseite nimmt die Beklagte als Emittentin auf Schadensersatz wegen Verwendung eines fehlerhaften Prospekts in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche auf Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Die Klägerseite zeichnete am 22.05.2004 eine mittelbare Beteiligung an der „Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG“ über die Hanseatische Treuhand AG zum Nominalwert von 30.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % auf den Nominalbetrag. Die Annahmeerklärung der Hanseatische Treuhand AG erfolgte am 01.06.2004. Grundlage für den klägerischen Beitritt war der in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannte Emissionsprospekt, den die Klägerseite als fehlerhaft rügt.

G.

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

17.02.2016

H.
Die Verzögerung der Veröffentlichung ist auf einen zuvor erfolgten Hinweis an die Parteien, auf den Stellungnahmefristen und deren Verlängerung zu gewähren waren, zurückzuführen.

Richter
Richterin am Landgericht

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