Am 22. Mai 2025 hat Helmut Arnold, Mehrheitsgesellschafter der inzwischen insolventen Privatfleischerei Arnold GmbH & Co. KG, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 22. April 2025 (Az. 7 T 108/25). Zentrale Vorwürfe betreffen mutmaßliche Rechtsverletzungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Kaufangeboten und die Beteiligung einzelner Berater und Investoren.
Was ist eine Verfassungsbeschwerde?
Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das jeder Bürger in Deutschland beim Bundesverfassungsgericht einlegen kann, wenn er sich durch staatliches Handeln in seinen Grundrechten verletzt sieht. Sie ist nur zulässig, wenn alle anderen rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. In diesem Fall wirft Arnold den Insolvenzgerichten und Beteiligten eine Verletzung des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG sowie des Justizgewährungsanspruchs gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vor. Er moniert insbesondere, dass er als Mehrheitsgesellschafter ohne Entschädigung enteignet worden sei und alternative Investorenangebote nicht berücksichtigt worden seien.
Inhalt und Gegenstand der Presseanfrage
Vor dem Hintergrund dieser Verfassungsbeschwerde richtete unsere Redaktion eine Presseanfrage an die Kanzlei WallnerWess Rechtsanwälte, deren mögliche Beteiligung im Umfeld des Insolvenzverfahrens thematisiert wird. In der Anfrage wurde u.a. um Auskunft gebeten, ob die Kanzlei in das Verfahren involviert war, in Kooperation mit der SKS Steuerberatungsgesellschaft stand, oder eine Rolle in Bezug auf Investorenmodelle wie die ANRAD GmbH spielte.
Zudem baten wir um Einschätzungen zur wirtschaftlichen und rechtlichen Tragfähigkeit des Insolvenzplans, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit einem angeblichen Unternehmenswert von 6,6 Mio. Euro, der laut Beschwerde unbeachtet geblieben sei.
Stellungnahme des Insolvenzverwalters
Der zuständige Insolvenzverwalter teilte auf Nachfrage mit, dass er selbst im Verfahren als Gutachter, vorläufiger Verwalter und letztlich Insolvenzverwalter tätig war. Zur Sache äußerte er sich wie folgt:
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Die Vorwürfe bezüglich der Nichtberücksichtigung von Kaufangeboten seien bekannt, aber haltlos und im gerichtlichen Verfahren ausführlich behandelt worden.
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Eine Kooperation mit der SKS Steuerberatungsgesellschaft oder den dortigen Beratern habe es nicht gegeben.
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Das neue Unternehmen sei weder mit seiner Beteiligung noch mit seiner Beratung verbunden.
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Der Insolvenzplan sei gesetzeskonform, und die Möglichkeit, Gesellschaftern Geschäftsanteile auch ohne deren Zustimmung zu entziehen, sei rechtlich vorgesehen, wenn kein Wert vorhanden sei.
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Der von Arnold angeführte Unternehmenswert von 6,6 Mio. Euro sei „absurd und aus der Luft gegriffen“.
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Trotz Ansprache von über 100 Investoren sei kein höherer Erlös im M&A-Prozess erzielt worden.
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Die Banken und übrigen Gläubiger hätten dem Insolvenzplan nicht zugestimmt, wenn ein realistisch besseres Angebot existiert hätte.
Der Insolvenzverwalter sieht weder die Verfassungsbeschwerde als aussichtsreich an noch erkennt er in den Vorwürfen eine substanzielle Grundlage.
Bewertung
Ob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung annimmt, ist offen. Die Hürde hierfür ist hoch: Jährlich werden mehrere Tausend Beschwerden eingereicht, nur ein Bruchteil wird zur Entscheidung zugelassen. Sollte sich das Gericht jedoch mit der Sache befassen, könnte es Grundsatzfragen im Umgang mit Insolvenzverfahren, Gesellschafterrechten und Investorenverhandlungen klären.
Wir werden weiter berichten, sobald neue Erkenntnisse aus Karlsruhe oder aus dem Verfahren bekannt werden.
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