Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat im Rechtsstreit mit dem Discounter Lidl um die Kunden-App „Lidl Plus“ nun Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Damit wird der Fall, der bereits in den Vorinstanzen für Aufsehen gesorgt hat, in Karlsruhe weiterverhandelt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Lidl seine App weiterhin als „kostenlos“ bewerben darf – obwohl Nutzerinnen und Nutzer mit ihren persönlichen Daten bezahlen.
Streit um den Begriff „kostenlos“
Die Verbraucherschützer hatten zuvor eine Unterlassungsklage gegen Lidl eingereicht. Ihr Hauptargument: Zwar müssen Verbraucher für die App kein Geld bezahlen, doch sie „zahlen mit ihren Daten“. Denn um die „Lidl Plus“-App zu nutzen, müssen Kundinnen und Kunden persönliche Informationen angeben – darunter Name, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Standortdaten und Angaben zum Einkaufsverhalten. Diese Daten werden anschließend für Marketingzwecke, personalisierte Werbung und Rabattaktionen genutzt.
Der vzbv sieht darin eine verdeckte Gegenleistung und hält die Bezeichnung „kostenlos“ für irreführend. „Auch Daten haben einen wirtschaftlichen Wert. Wer sie preisgibt, leistet damit einen Beitrag, der nicht verschwiegen werden darf“, erklärte der Verband. Der Begriff „kostenlos“ erwecke beim Verbraucher fälschlicherweise den Eindruck, die Nutzung erfolge völlig ohne Gegenleistung – was faktisch nicht zutreffe.
Hintergrund: Was die „Lidl Plus“-App bietet
Die App „Lidl Plus“ ist das digitale Bonusprogramm des Discounters. Sie bietet Rabatte, digitale Kassenbons, Sonderaktionen und exklusive Coupons. Um das Angebot nutzen zu können, müssen sich Kundinnen und Kunden registrieren. Anschließend analysiert Lidl das Einkaufsverhalten und spielt gezielte Angebote aus.
Gerade diese Datenauswertung ist laut Verbraucherschützern der Knackpunkt: Sie mache deutlich, dass Lidl von der App-Nutzung wirtschaftlich profitiert – und die App daher nicht als uneingeschränkt „kostenlos“ beworben werden dürfe.
Lidl weist die Vorwürfe zurück
Lidl hingegen verteidigt sein Vorgehen. Das Unternehmen betont, dass die App „freiwillig und ohne Zahlungsverpflichtung“ genutzt werden könne. Alle Informationen zur Datennutzung seien in der Datenschutzerklärung transparent dargelegt. „Unsere Kunden entscheiden selbst, ob sie teilnehmen und welche Daten sie angeben möchten“, heißt es vonseiten des Unternehmens.
Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung für den digitalen Verbraucherschutz. Sollte der BGH der Argumentation der Verbraucherschützer folgen, könnte das Urteil weitreichende Folgen haben – nicht nur für Lidl, sondern auch für zahlreiche digitale Plattformen, Apps und Bonusprogramme, die mit ähnlichen Geschäftsmodellen arbeiten.
Dann müssten Anbieter möglicherweise deutlicher darauf hinweisen, dass bei einer „kostenlosen“ Nutzung personenbezogene Daten als Gegenleistung verarbeitet werden. Das könnte die Art und Weise, wie Unternehmen künftig für digitale Angebote werben, grundlegend verändern.
Der vzbv sieht den Gang vor den Bundesgerichtshof daher als wichtigen Schritt für mehr Transparenz im digitalen Alltag. „Wenn Daten zur Währung werden, muss das auch klar benannt werden“, betonte der Verband.
Wann der BGH über den Fall entscheidet, steht noch nicht fest. Klar ist jedoch: Der Streit um die Frage, ob „kostenlos“ wirklich kostenlos ist, dürfte die Gerichte und die Verbraucher noch eine ganze Weile beschäftigen – mit Signalwirkung für die gesamte digitale Wirtschaft.
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