Verbraucherrechte im Versicherungsbereich

Published On: Sonntag, 22.08.2010By

Im Versicherungsbereich wurde die Rechtsstellung der Verbraucher ganz erheblich verbessert und auf ein neues Fundament gestellt.

Die Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes reformiert zum 1. Januar 2008 das aus dem Jahre 1908 stammende „Grundgesetz des Versicherungswesens“ grundlegend und passt es an die Erfordernisse eines modernen Verbraucherschutzes an. Einzelheiten der umfangreichen Informationspflichten werden in der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen geregelt.

Ziel: Versicherungsnehmer zu stärken und die Transparenz zu erhöhen
Vorrangiges Ziel der Reform war es, die Stellung der Versicherungsnehmer zu stärken und die Transparenz zu erhöhen. Erreicht wurde dies insbesondere durch bessere Information der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Versicherungsverträgen. Der Versicherer hat ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, das die bedeutsamen Vertragsdetails in verständlicher und übersichtlicher Form aufbereitet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen weiterhin nun bereits vor dem Vertragsschluss alle wesentlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Versicherungsumfang, zum Versicherer, zum absichernden Garantiefonds, zur Vertragslaufzeit, zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Gesamtpreis und zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.

Ein verbraucherpolitischer Fortschritt ist weiterhin die neue Pflicht zur Angabe der Abschluss- und Vertriebskosten bei Lebensversicherungen, privaten Krankenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Außerdem werden Versicherte künftig besser gestellt, wenn sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben. Sie verlieren in diesem Fall nicht mehr jegliche Leistungsansprüche. Nach dem bisher geltenden „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ hatte ein Versicherungsnehmer bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung, nunmehr bemessen sich die Folgen danach, wie stark sein Verschulden wiegt.

Die Reform trägt auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung und des Bundesgerichtshofs zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten Rechnung. Bei Lebensversicherungen werden die Versicherten künftig angemessen an den mit ihren Prämien erwirtschafteten Überschüssen und an den stillen Reserven beteiligt.

Im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) müssen die Versicherungsunternehmen künftig zudem über die Beitragsentwicklung des jeweiligen Tarifs im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre informieren, damit sich der Antragsteller anhand realistischer Zahlen eine Vorstellung über die mögliche Entwicklung der Prämien dieses Tarifs machen kann. Außerdem müssen privat Krankenversicherte künftig über die Möglichkeit des Wechsels in den seit 1. Januar 2009 von allen Versicherungsunternehmen anzubietenden Basistarif und über die dort vorhandenen Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung unterrichtet werden.

Qualifizierte Beratung mit Hilfe einer Dokumentation
Flankiert wird die Reform des Versicherungsrechts von dem am 22. Mai 2007 in Kraft getretenen Versicherungsvermittlergesetz, das auf der Ebene des Versicherungsvertriebes zahlreiche Verbesserungen für die Versicherten eingeführt hat.

Ohne eine qualifizierte Beratung sind die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher nicht in der Lage, den für sie passenden Versicherungsschutz aus dem vielfältigen Angebot auf dem Versicherungsmarkt auszuwählen. Um die Beratung durch die Versicherungsvermittler deutlich zu verbessern, wurden mit dem Gesetz Informations- und Beratungspflichten eingeführt und die Versicherungsvermittler zu einer Dokumentation der Beratung verpflichtet.

Weiterhin wurde ein gewerberechtliches Zulassungsverfahren für Versicherungsvermittler eingeführt. Diese dürfen ihre Tätigkeit nur noch dann aufnehmen, wenn sie hinreichend qualifiziert sind, einen guten Leumund haben und über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

Quelle:BMELV

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