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Urteil wegen Bestechlichkeit und Bestechung rechtskräftig

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Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilungen einer ehemaligen Berliner Senatorin und des Inhabers einer Marketing-Agentur wegen Bestechlichkeit und Bestechung bestätigt. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 (Az. 5 StR 515/25) verwarf der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der Unternehmer über Jahre enge Kontakte zur Berliner Landespolitik und Verwaltung. Für von ihm betriebene Ausbildungsprojekte erhielt er zwischen 2015 und 2021 Zuwendungen der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Höhe von mehr als vier Millionen Euro. Anfang 2019 stellte er der damaligen Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung das Projekt „Pflege Deine Zukunft“ vor, das Schülerinnen und Schüler über Pflegeberufe informieren und sie über soziale Medien mit Ausbildungsbetrieben vernetzen sollte. Die Senatorin entschloss sich vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels in der Pflege, das Projekt politisch zu unterstützen.

Parallel zur Planung und Umsetzung dieses Projekts beauftragte die Senatorin ab Juni 2019 die Agentur des Unternehmers mit der Gestaltung von Einladungskarten für ihre Hochzeitsfeier sowie später mit weiteren privaten Dienstleistungen. Obwohl sie sich beiläufig nach den Kosten erkundigte, wurden diese Nachfragen von Mitarbeitern der Agentur in Abstimmung mit dem Unternehmer nicht beantwortet. Die Senatorin ging daher zutreffend davon aus, dass die Leistungen unentgeltlich erbracht werden sollten, und sprach die Kostenfrage ihrerseits nicht weiter an.

Nach Auffassung des Gerichts vermengte die Senatorin bewusst dienstliche und private Interessen, um sich persönliche Vorteile zu verschaffen. Der Unternehmer wiederum wollte die kostenfreie Erbringung der Leistungen dazu nutzen, seine Chancen auf den Zuschlag für das Pflegeprojekt zu verbessern. Beide Seiten gingen davon aus, dass die Senatorin ihre Stellung bei anstehenden Ermessensentscheidungen zugunsten des Unternehmers einsetzen würde. Der Senatorin war dabei auch bewusst, dass dadurch der Eindruck ihrer Käuflichkeit entstand, den sie durch die Weitergabe interner Verwaltungsinformationen noch verstärkte.

Zugunsten der Senatorin stellte das Landgericht fest, dass sie sich subjektiv nicht beeinflussen lassen wollte, und konnte auch objektiv keinen konkreten Einfluss der Vorteile auf ihre Diensthandlungen nachweisen. In den Jahren 2020 und 2021 erhielt der Unternehmer dennoch für seine Einzelunternehmen sowie für eine von ihm geleitete Gesellschaft Fördermittel in sechsstelliger Höhe.

Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen, mit denen sowohl Verfahrensfehler als auch eine Verletzung materiellen Rechts gerügt worden waren, blieben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof sah weder bei den Verfahrensrügen noch bei der umfassenden rechtlichen Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin I vom 4. April 2025 ist damit rechtskräftig. Grundlage der Verurteilungen waren die Straftatbestände der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und der Bestechung (§ 334 StGB).

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