Tippgeber oder Anlagevermittler? Das könnte auch bei PREOS interessant werden

Hierzu ein Beitrag von Vertriebsanwalt Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte PartGmbB, Bielefeld:

Der Begriff des „Tippgebers“ entstammt ursprünglich dem Versicherungsrecht; er ist gesetzlich nicht definiert. In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts aus Juni 2006 (BT-Drucks. 16/1935) wird die Tippgeber-Eigenschaft – in Abgrenzung zur Versicherungsvermittlung – wie folgt beschrieben:

„Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar. Wie schon auf Bundestagsdrucksache 13/9721, S. 25, zum Gesetzentwurf des Bundesrates zu § 104a VAG-E  –  der jedoch nie Gesetz geworden ist – ausgeführt, sollen auch hier die bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten (durch sog. Namhaftmacher) und die Anbahnung von Verträgen (durch sog. Kontaktgeber) keine Vermittlung darstellen, weil sie als vorbereitende Handlungen nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielen.“

Im BaFin-Kapitel „Aufsicht über den Versicherungsvertrieb“ wird die Tätigkeit des Tippgebers entsprechend von dem des Versicherungsvermittlers getrennt (Stand 17. Februar 2021). Verwiesen wird dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2013 (richtigerweise vom 28. November 2013, I ZR 7/13, die sog. „Tchibo-Entscheidung“). Darin heißt es (Gründe II. 2. b) bb) auch angesichts des Umstandes, dass der Begriff der Versicherungsvermittlung nicht eng zu bestimmen ist:

„Andererseits ist die Versicherungsvermittlung abzugrenzen von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechts aaO S. 17; vgl. auch BFH, Urteil vom 6. September 2007 – V R 50/05, BFHE 219, 237, 241). Die Versicherungsvermittlung erfordert daher eine Tätigkeit, die auf einen konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ist.“

Dabei richtet sich die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von der Namhaftmachung bzw. Kontaktvermittlung nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit; vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 7/13, Leitsatz 1. Es kommt nicht darauf an, was der Handelnde und der Versicherungsinteressent vertraglich vereinbaren.

Diese Grundsätze lassen sich ohne Weiteres auch auf die Finanzdienstleistung übertragen. Damit benötigt ein Dienstleister keine Erlaubnis nach § 34f GewO oder § 32 KWG, soweit seine Tätigkeit in bloßer Namhaftmachung bzw. Kontaktvermittlung besteht. Eine Versicherungspflicht entfällt entsprechend. Eine weitere Folge ist, dass der Tippgeber keine vorvertragliche Aufklärung schuldet, wie sie bei der Anlagevermittlung oder Anlageberatung zu erbringen wäre. Dies setzt aber voraus, dass sich seine Tätigkeit auf die bloße Kontaktvermittlung beschränkt. Sie darf nicht darauf gerichtet sein, dass der Anlageinteressent eine konkrete Vertragserklärung abgibt. In der oben angesprochenen Tchibo-Entscheidung war nachteilig bzw. lag eine Vermittlung vor, weil auch bei der konkreten Vertragsanbahnung das Logo der vermeintlichen Tippgeberin eine prominente Rolle spielte.

Ergibt sich jedoch nach dem objektiven Erscheinungsbild, dass der jeweilige Dienstleister zum Beispiel nur eine Emittentin oder Anbieterin einer Kapitalanlage – sei es nun eine Vermögensanlage oder Investmentvermögen bzw. Aktien – namhaft machte und danach die Vertragsanbahnung bzw. Aufklärung durch die Emittentin oder Anbieterin erfolgte, so hat der Tippgeber keinen vorvertraglichen Pflichtverletzungsvorwurf zu befürchten. Denn dann handelt es sich um eine sog. Eigenvermittlung, für welche der Tippgeber nicht haftet, nicht der Kapitalmarktaufsicht unterlag und auch nicht versichert sein musste.

 

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