thyssenkrupp AGDuisburg und Essen− ISIN DE0007500001 −Einladung zur außerordentlichen HauptversammlungWir laden Sie ein zur außerordentlichen Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am Freitag, dem 8. August 2025, 10:00 Uhr (mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ). Die Hauptversammlung wird in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit § 17 Absatz 6 der Satzung abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Hauptverwaltung der thyssenkrupp AG, thyssenkrupp Allee 1, 45143 Essen. Die gesamte Hauptversammlung wird live in Bild und Ton auf der Internetseite der Gesellschaft www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung und im InvestorPortal übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte – wie unter Ziffer III. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben – über das InvestorPortal ausüben, das auf der Internetseite der Gesellschaft www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung zur Verfügung gestellt wird. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die außerordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung durchzuführen. Nachdem die thyssenkrupp AG ihre ordentlichen Hauptversammlungen 2023 und 2025 virtuell und ihre ordentliche Hauptversammlung 2024 als Präsenzhauptversammlung abgehalten hat, haben Vorstand und Aufsichtsrat bei der Entscheidung über das Format für diese außerordentliche Hauptversammlung zunächst die positiven Erfahrungen mit den von der Gesellschaft bislang durchgeführten virtuellen Hauptversammlungen und die mit einer Mehrheit von 94,92 % des vertretenen Grundkapitals von der Hauptversammlung am 31. Januar 2025 beschlossene erneute Satzungsermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen berücksichtigt. Die bisherigen Erfahrungen sowie die breite Zustimmung der Aktionäre zu der erneuten Satzungsermächtigung unterstreichen, dass virtuelle Hauptversammlungen auch aus Sicht der Aktionäre und Investoren rechtssicher, effizient und unter Wahrung der Aktionärsrechte abgehalten werden können. Daneben hat auch die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung bei der Formatwahl eine Rolle gespielt, u.a. im Hinblick auf die allgemein erhöhten Sicherheitsanforderungen an die Durchführung von Veranstaltungen mit Schwerpunkt im Verteidigungssektor. Darüber hinaus fällt die außerordentliche Hauptversammlung in die Sommerferienzeit. Insofern soll das virtuelle Format allen Aktionären eine ortsunabhängige Teilnahme ermöglichen. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Format der außerordentlichen Hauptversammlung am 8. August 2025 haben sich Vorstand und Aufsichtsrat zudem mit dem Format der für den 30. Januar 2026 geplanten nächsten ordentlichen Hauptversammlung befasst und beschlossen, dass die ordentliche Hauptversammlung 2026 mit den dann anstehenden Neuwahlen zum Aufsichtsrat erneut als Präsenzhauptversammlung abgehalten werden soll.
Abspaltungs- und Übernahmevertragzwischen
– nachfolgend auch „Übertragender Rechtsträger“ –und
– nachfolgend auch der „Übernehmende Rechtsträger“ –Vorbemerkung
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die thyssenkrupp AG als Übertragender Rechtsträger und die thyssenkrupp Projekt 2 GmbH (nach Wirksamwerden ihres Formwechsels in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) firmierend unter TKMS AG & Co. KGaA) als Übernehmender Rechtsträger (zusammen die „Parteien“ und jeweils einzeln auch „Partei“) das Folgende:
Anlage 11 zum Abspaltungs- und Übernahmevertrag
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1) |
der thyssenkrupp AG mit Sitz in Duisburg und Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 9092 und im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 15364 („tkAG“), |
und
| (2) |
der thyssenkrupp Projekt 2 GmbH (nach dem Wirksamwerden ihres Formwechsels in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zukünftig firmierend unter TKMS AG & Co. KGaA) mit Sitz in Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 32710 („TKMS Holding“), |
tkAG und TKMS Holding werden einzeln jeweils als „Partei“ und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
| Inhalt | Seite | |
| Rahmenvereinbarung | I | |
| Präambel | 1 | |
| I. | Verselbstständigung des Segments Marine Systems | 2 |
| 1 | Abgeschlossene Aufstellung des Segments Marine Systems | 2 |
| 2 | Übertragung oder Nutzung von Vermögensgegenständen des jeweils anderen (Teil-)Konzerns nach dem Wirksamwerden der Abspaltung | 3 |
| 3 | Weitere Regelungen im Zusammenhang mit der Verselbständigung des Segments Marine Systems | 3 |
| 4 | Umgang mit bestehenden und zukünftigen Besicherungen | 4 |
| 5 | Börsenzulassung | 5 |
| II. | Steuern | 6 |
| 6 | Definitionen | 6 |
| 7 | Steuerabgrenzung | 8 |
| 8 | Ausländische Steuergruppen | 8 |
| 9 | Umsatzsteuerliche Organschaften | 8 |
| 10 | Steuererklärungen und steuerliche Verfahren | 9 |
| 11 | Kooperation in Steuersachen | 10 |
| 12 | Fälligkeit und Verjährung von Steueransprüchen | 10 |
| III. | Haftung | 11 |
| 13 | Allgemeine Regelung zu Haftung und Freistellung | 11 |
| 14 | Umfang der Freistellung und Verfahren | 12 |
| IV. | Fortlaufende Beziehungen zwischen dem tk-Konzern und dem TKMS-Teilkonzern | 14 |
| 15 | Grundlagen des zukünftigen Rechtsverhältnisses zwischen der tkAG und der TKMS Holding | 14 |
| 16 | Allgemeine Verpflichtung zur Kooperation | 14 |
| 17 | Konzernrichtlinien und Richtlinien des TKMS-Teilkonzerns | 15 |
| 18 | Einrichtung von Governance- und Compliance Management Strukturen | 16 |
| 19 | Bereitstellung von Informationen | 17 |
| 20 | Zusammenarbeit in rechtlichen Verfahren gegen Dritte | 20 |
| 21 | Kapitalmarktverpflichtungen, Ad-hoc-Mitteilungen, allgemeine und Krisenkommunikation | 20 |
| 22 | Unterlagen und Daten | 22 |
| 23 | Finanzierung und Rating | 23 |
| 24 | Corporate Social Responsibility | 24 |
| 25 | Versicherungsleistungen | 24 |
| 26 | Vertraulichkeit | 25 |
| V. | Vertragsdurchführung | 26 |
| 27 | Geltendmachung und Erfüllung von Ansprüchen | 26 |
| 28 | Streitbeilegung | 26 |
| 29 | Verjährung | 27 |
| VI. | Schlussbestimmungen | 27 |
| 30 | Mitteilungen | 27 |
| 31 | Laufzeit und Kündigung | 28 |
| 32 | Örtlicher Anwendungsbereich | 29 |
| 33 | Formerfordernis für Änderungen | 29 |
| 34 | Anwendbares Recht | 29 |
| 35 | Unwirksame Regelungen | 29 |
Präambel
| (A) |
Die tkAG ist die Obergesellschaft des thyssenkrupp-Konzerns und hält zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung mittelbar sämtliche Anteile an der TKMS Holding und unmittelbar sämtliche Anteile an der thyssenkrupp Projekt 9 GmbH (zukünftig firmierend als TKMS Beteiligungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Essen eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 34399 („TKMS Beteiligung GmbH“). |
| (B) |
Für die Zwecke dieser Vereinbarung werden die TKMS Holding und die von ihr abhängigen Gesellschaften im Sinne von § 17 AktG als „TKMS-Teilkonzern“ oder „TKMS-Teilkonzerngesellschaften“ bezeichnet. Die tkAG und ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG – jedoch nicht TKMS-Teilkonzerngesellschaften – werden als der „tk-Konzern“ oder „tk-Konzerngesellschaften“ bezeichnet. Die TKMS-Teilkonzerngesellschaften und die tk-Konzerngesellschaften werden jeweils auch als Konzerngesellschaften einer Partei bezeichnet. Soweit in dieser Vereinbarung der tk-Konzern unter Einbeziehung der Gesellschaften des TKMS-Teilkonzerns gemeint ist, wird dies durch die Bezeichnung „tk-Gesamtkonzern“ zum Ausdruck gebracht. |
| (C) |
Der Vorstand und Aufsichtsrat der tkAG haben beschlossen, das Segment Marine Systems des tk-Gesamtkonzerns unter einer eigenständigen Obergesellschaft, der TKMS Holding, zusammenzufassen und zu verselbständigen. Zu diesem Zweck soll eine Minderheitsbeteiligung an der TKMS Holding im Wege der Abspaltung zur Aufnahme nach dem Umwandlungsgesetz auf die Aktionäre der tkAG übergehen. |
| (D) |
Vor diesem Hintergrund sollen sämtliche Gesellschaften und Vermögensgegenstände, die dem Segment Marine Systems und somit dem zukünftigen TKMS-Teilkonzern zuzuordnen sind, im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung unter der thyssenkrupp Marine Systems GmbH mit Sitz in Kiel, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 6960 KI („TKMS“) gebündelt werden. Die konzerninterne Umstrukturierung ist nahezu abgeschlossen. In diesem Zusammenhang vereinzelt noch ausstehende Übertragungen von Gesellschaften und Vermögensgegenständen auf die TKMS sollen vor bzw. unmittelbar nach dem Wirksamwerden der Abspaltung (wie nachfolgend unter lit. (E) definiert) abgeschlossen sein. |
| (E) |
Nach dem am 23. Juni 2025 zwischen den Parteien vor dem Notar Dr. Ulrich Irriger mit Amtssitz in Essen geschlossenen, notariell beurkundeten Abspaltungs- und Übernahmevertrag („Abspaltungs- und Übernahmevertrag“) wird die tkAG ihre gesamte Beteiligung an der TKMS Beteiligung GmbH im Wege einer Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf die TKMS Holding übertragen gegen Gewährung neu auszugebender Kommanditaktien in Höhe von insgesamt 49,0 % des Grundkapitals der TKMS Holding an die Aktionäre der tkAG („Abspaltung“). Infolgedessen wird die TKMS Holding unmittelbar und mittelbar über die TKMS Beteiligung GmbH sämtliche Anteile an der TKMS halten und als eigenständiges Unternehmen agieren, das unternehmerische Entscheidungen unter Abwägung der damit verbundenen Chancen und Risiken für den TKMS-Teilkonzern eigenverantwortlich trifft. |
| (F) |
Nach dem Wirksamwerden der Abspaltung wird die tkAG weiterhin mit einer Mehrheitsbeteiligung von 51,0 % am Grundkapital der TKMS Holding beteiligt sein. Die tkAG beabsichtigt, auch nach der Abspaltung weiterhin beherrschenden Einfluss auf die TKMS Holding als Mutterunternehmen des TKMS-Teilkonzerns im Sinne des von der EU-Kommission übernommenen IFRS 10 in der jeweils geltenden Fassung auszuüben. Infolgedessen wird der TKMS-Teilkonzern weiterhin Teil des tk-Gesamtkonzerns sein. |
| (G) |
Unmittelbar nach dem Wirksamwerden der Abspaltung sollen die Kommanditaktien der TKMS Holding an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen werden („Börsenzulassung“). |
| (H) |
Es ist beabsichtigt, dass die tk-Konzerngesellschaften und die TKMS-Teilkonzerngesellschaften auch nach dem Wirksamwerden der Abspaltung bestimmte Leistungsbeziehungen unterhalten. Dies gilt unter anderem für die Bereiche Gewerbliche Schutzrechte, Informationstechnologie, Versicherungen, Accounting & Financial Reporting, Personal/HR, Steuern, Real Estate, Finanzierung, Sicherheiten, Hedging, Pensionsverwaltung, Controlling & Internal Audit, Legal & Compliance, Communications, Occupational Health and Safety, Corporate Security Office, Einkauf & Supply Chain Management und M&A-Support. Die Leistungsbeziehungen zwischen dem tk-Konzern und dem TKMS-Teilkonzern sollen grundsätzlich für einen unbegrenzten Zeitraum fortbestehen und übliche Kündigungsmöglichkeiten vorsehen („Fortlaufende Beziehungen“). |
| (I) |
Diese Vereinbarung ist eine Anlage zum Abspaltungs- und Übernahmevertrag. Mit dieser Vereinbarung wollen die Parteien für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Abspaltung (ergänzende) Regelungen zu bislang zwischen ihnen nicht vollständig geregelten Sachverhalten treffen und die bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen der tkAG und der TKMS Holding bzw. dem TKMS-Teilkonzern regeln. |
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien das Folgende:
| I. |
Verselbstständigung des Segments Marine Systems |
| 1 |
Abgeschlossene Aufstellung des Segments Marine Systems |
| 1.1 |
Die im Rahmen der konzerninternen Umstrukturierung vorgesehene Zuordnung von Beteiligungen, Aktivitäten und Vermögensgegenständen zu dem Segment Marine Systems ist verbindlich und abschließend. Die konzerninterne Umstrukturierung wird mit Wirksamwerden der Abspaltung abgeschlossen sein. |
||||||
| 1.2 |
Eine nachträgliche Anpassung der Zuordnung zu dem Segment Marine Systems ist nicht vorgesehen. Etwas anderes gilt nur, soweit sich aus
eine Zuordnung zum Segment Marine Systems ergibt, die von der im Rahmen der konzerninternen Umstrukturierung vorgesehenen Zuordnung abweicht. |
||||||
| 1.3 |
Sofern ein dem Segment Marine Systems zugeordneter Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung nicht wirksam auf eine TKMS-Teilkonzerngesellschaft übertragen wurde, ist die tkAG verpflichtet, diesen Vermögensgegenstand zu übertragen bzw. die Übertragung dieses Vermögensgegenstandes zu veranlassen und den TKMS-Teilkonzern im Innenverhältnis so zu stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum jeweils vereinbarten wirtschaftlichen Stichtag und, sofern kein derartiger Stichtag vereinbart wurde, zum Tag des Wirksamwerdens der Abspaltung erfolgt. |
||||||
| 1.4 |
Sofern ein dem Segment Marine Systems nicht zugeordneter Vermögensgegenstand aus rechtlichen Gründen wirksam auf eine TKMS-Teilkonzerngesellschaft übertragen wurde, ist die TKMS Holding verpflichtet, diesen Vermögensgegenstand zurückzuübertragen bzw. die Zurückübertragung dieses Vermögensgegenstandes zu veranlassen und den tk-Konzern im Innenverhältnis so zu stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis nicht erfolgt. |
| 2 |
Übertragung oder Nutzung von Vermögensgegenständen des jeweils anderen (Teil-)Konzerns nach dem Wirksamwerden der Abspaltung |
| 2.1 |
Soweit eine Partei bemerkt und binnen 12 Monaten nach dem Wirksamwerden der Abspaltung geltend macht, dass sie oder eine ihrer Konzerngesellschaften für die ordnungsgemäße und unveränderte Fortsetzung ihrer Tätigkeit nach dem Wirksamwerden der Abspaltung, einen Vermögensgegenstand benötigt, der zu dem anderen (Teil-)Konzern gehört, treten die Parteien auf Wunsch dieser Partei zusammen, um über eine Übertragung, die Einräumung eines Rechts zur (gemeinsamen) Nutzung oder über eine Unterstützung bei der Beschaffung eines Ersatzes für den benötigten Vermögensgegenstand zu verhandeln. |
| 2.2 |
Die Verhandlungen werden zwischen den Parteien mit dem Ziel einer angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen geführt. Ein Anspruch auf Übertragung des benötigten Vermögensgegenstandes, Einräumung eines Nutzungsrechts oder Unterstützung bei einer Ersatzbeschaffung besteht nicht. |
| 3 |
Weitere Regelungen im Zusammenhang mit der Verselbständigung des Segments Marine Systems |
| 3.1 |
Die Parteien werden dafür sorgen, dass Dienstleistungsverträge zwischen der TKMS Holding oder einer ihrer Teilkonzerngesellschaften einerseits und der tkAG, der thyssenkrupp Services GmbH oder einer anderen tk-Konzerngesellschaft andererseits abgeschlossen werden, die im Wesentlichen dem Entwurf in Anlage 3.1a entsprechen. Der aktuelle Stand der Services, die Gegenstand von Dienstleistungsverträgen zwischen der tkAG, der thyssenkrupp Services GmbH oder einer anderen tk-Konzerngesellschaft und der TKMS Holding oder einer ihrer Teilkonzerngesellschaften sein werden, ist in Anlage 3.1b aufgeführt. Die Parteien werden dafür sorgen, dass die in Anlage 3.1b aufgeführten Services (jeweils wie angegeben) nach Maßgabe der vorgenannten Dienstleistungsverträge umgesetzt werden bzw. bereits bestehende Dienstleistungsverträge weiterlaufen werden. Die Parteien werden die zu Anlage 3.1a gehörenden Anhänge A bis D später gemeinsam festlegen; sollten sie sich auf den Inhalt eines Anhangs nicht einigen können, wird dessen Inhalt von der tk AG nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB bestimmt. |
| 3.2 |
Die Parteien werden dafür sorgen, dass Dienstleistungsverträge zwischen der TKMS Holding oder einer ihrer Teilkonzerngesellschaften einerseits und der thyssenkrupp Information Management GmbH andererseits abgeschlossen werden, die im Wesentlichen dem Entwurf in Anlage 3.2 entsprechen, es sei denn, die davon umfassten Services werden von externen Dritten erbracht. Der aktuelle Stand der Services, die Gegenstand von Dienstleistungsverträgen zwischen der thyssenkrupp Information Management GmbH und der TKMS Holding oder einer ihrer Teilkonzerngesellschaften sein würden, ist in Anlage 3.1b aufgeführt. Sofern ein Dienstleistungsvertrag zwischen der TKMS Holding und der thyssenkrupp Information Management GmbH abgeschlossen wird, werden die Parteien dafür sorgen, dass die in Anlage 3.1b aufgeführten Services (jeweils wie angegeben) nach Maßgabe des vorgenannten Dienstleistungsvertrags umgesetzt werden. Die Parteien werden die zu Anlage 3.2 gehörenden Anhänge A bis D später gemeinsam festlegen; sollten sich die Parteien auf den Inhalt eines Anhangs nicht einigen können, wird dessen Inhalt von der thyssenkrupp Information Management GmbH nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB bestimmt. |
| 3.3 |
Sofern sich weitere Themen ergeben sollten, die Maßnahmen zur Verselbständigung erforderlich machen sollten, wie etwa im Zusammenhang mit der thyssenkrupp Transrapid GmbH, werden die Parteien vertrauensvoll zusammenarbeiten, um eine angemessene Lösung zu finden. Soweit Regelungen in Verträgen im Zusammenhang mit der Erbringung der Services über Regelungen dieser Vereinbarung hinausgehen, bleiben diese weitergehenden Regelungen unberührt. Im Fall von Widersprüchen zwischen Verträgen im Zusammenhang mit der Erbringung der Services und Regelungen dieser Vereinbarung haben die betreffenden Regelungen dieser Vereinbarung Vorrang. |
| 4 |
Umgang mit bestehenden und zukünftigen Besicherungen Für die Finanzierung der operativen Tätigkeiten der TKMS und der TKMS-Teilkonzerngesellschaften sind insbesondere sog. Konzernhaftungserklärungen, Parent Company Guarantees und Bankgarantien bzw. vergleichbare Sicherheiten von Finanzinstituten (zusammen auch die „Sicherheitsleistungen“, jede einzeln eine „Sicherheitsleistung“) zur Deckung von entsprechenden Anforderungen im operativen Geschäft relevant. |
| 4.1 |
Konzernhaftungserklärungen und Parent Company Guarantees
|
||||||
| 4.2 |
Bankgarantien; Aufbau eigener Avalkreditlinien Die Sicherstellung der operativen Tätigkeiten der TKMS und der TKMS-Teilkonzerngesellschaften erfolgt gegenwärtig ferner durch Bankgarantien. Die bisher im Rahmen des operativen Geschäfts eingesetzten Bankgarantien wurden unter den zentralen Kreditlinien der tkAG begeben. Die Parteien beabsichtigen, bis zur Börsennotierung der TKMS Holding eigene Avalkreditlinien für den TKMS-Teilkonzern aufzubauen. Nach der Abspaltung und der Börsennotierung sollen keine Bankgarantien mehr über die Kreditlinien der tkAG zugunsten des TKMS-Teilkonzerns begeben werden, sondern diese sollen über eigene Bankkreditlinien gewährt werden. Bisher zentral über die Kreditlinien der tkAG bestehende Bankgarantien sollen, soweit möglich, mit der Börsennotierung auf die neuen Kreditlinien für den TKMS-Teilkonzern übertragen werden. |
||||||
| 4.3 |
Für den Fall, dass eine Partei, eine ihrer Konzerngesellschaften oder eine von einer Partei oder einer ihrer Konzerngesellschaften beauftragten Bank, Finanzinstitution, Versicherung oder sonstigen Dritten (die jeweilige Partei oder ihre jeweilige Konzerngesellschaft jeweils ein „Sicherungsgeber“) aus einer für eine Verbindlichkeit eines Haftungsschuldners erbrachten Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird, hat die Partei, zu deren (Teil-)Konzern der Sicherungsgeber gehört, einen Anspruch auf Freistellung des Sicherungsgebers von der jeweiligen Verpflichtung aus dieser Inanspruchnahme sowie von den im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erforderlichen und angemessenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich Kosten der Abwehr einer Inanspruchnahme und der diesbezüglichen Rechtsberatung) gegen die Partei, zu deren (Teil-)Konzern der entsprechende Hauptschuldner gehört. Ziffer 14.9 findet keine Anwendung. |
||||||
| 4.4 |
Soweit ein Anspruch auf Freistellung nach Ziffer 4.3 erfüllt worden ist, verpflichtet sich die Partei, zu deren (Teil-)Konzern der Sicherungsgeber gehört, dafür Sorge zu tragen, dass der Sicherungsgeber keine eigenen Ansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Hauptschuldner geltend macht. |
||||||
| 4.5 |
Die tkAG verpflichtet sich gegenüber der TKMS Holding, bestehende Sicherheitsleistungen für Verbindlichkeiten von TKMS-Teilkonzerngesellschaften, die nicht abgelöst wurden, nicht ohne Zustimmung der TKMS Holding zu ändern, insbesondere diese Sicherheitsleistungen nicht zu verlängern oder aufzuheben. Sofern die tkAG beabsichtigt, eine zugunsten einer Gesellschaft des TKMS-Teilkonzerns bestehende Sicherheitsleistung zu ändern, werden sich die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen um eine Ersetzung der Sicherheitsleistung der tkAG durch Sicherheitsleistungen der TKMS Holding bemühen. |
||||||
| 4.6 |
Die tkAG verpflichtet sich, die TKMS Holding unverzüglich über die Rückgabe bzw. Beendigung von Sicherheitsleistungen, die für Verbindlichkeiten des TKMS-Teilkonzerns begeben wurden, zu informieren. |
| 5 |
Börsenzulassung |
| 5.1 |
Im Abspaltungs- und Übernahmevertrag ist vereinbart, dass unmittelbar nach dem Wirksamwerden der Abspaltung sämtliche Kommanditaktien der TKMS Holding zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen werden sollen. Unter anderem wird die TKMS Holding zuvor für die Zwecke der Börsenzulassung einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu billigenden Wertpapierprospekt und weitere Vermarktungsunterlagen sowie andere Dokumente erstellen und veröffentlichen oder Investoren im Zusammenhang mit der Börsenzulassung zugänglich machen. Die Parteien beabsichtigen gemäß Ziffer 6.1 des Abspaltungs- und Übernahmevertrags, im Zusammenhang mit der Börsenzulassung der Kommanditaktien der TKMS Holding eine marktübliche Versicherung für die typischerweise mit einer Börsenzulassung verbundenen Risiken abzuschließen. Die Prämie für diese Versicherung wird die tkAG bezahlen. |
| 5.2 |
Für den Fall, dass keine Versicherung für die typischerweise mit einer Börsenzulassung verbundenen Risiken abgeschlossen wird oder soweit eine Partei trotz einer solchen Versicherung nicht tatsächlich Ersatz erlangt, werden alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Börsenzulassung entstehenden Schäden und sonstige Vermögenseinbußen, die darauf basieren, dass der Wertpapierprospekt und/oder die Vermarktungsunterlagen sowie andere Dokumente tatsächlich oder angeblich Informationen enthalten, die unrichtig, unvollständig oder anderweitig irreführend sind (sog. Prospekthaftung), zwischen der tkAG und der TKMS Holding im Verhältnis 50 % (tkAG) zu 50 % (TKMS Holding) aufgeteilt. Diese Verteilung umfasst insbesondere die Gewährleistungs- und Freistellungshaftung der TKMS Holding gegenüber den transaktionsbegleitenden Banken. Sie gilt auch für Kosten und Aufwendungen (einschließlich Auslagen) einer Partei, die dieser für Zwecke der Prüfung, Abwehr oder Beilegung einer sog. Prospekthaftung entstehen (einschließlich der Erhebung von Gegenansprüchen und Widerklagen sowie der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten), wenn und soweit diese Kosten und Aufwendungen aus der Perspektive eines sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsleiters, dessen Unternehmen die Kosten und Aufwendungen selbst tragen müsste, notwendig oder angemessen sind. Die Parteien stellen sich dementsprechend wechselseitig im zuvor beschriebenen Verhältnis und nach Maßgabe von Ziffer 14 (mit Ausnahme von Ziffer 14.9 und 14.10) frei. § 254 BGB und alle vergleichbaren Vorschriften und Rechtsprinzipien gleich welcher Art sind im Verhältnis der Parteien untereinander unanwendbar, und jede hierauf gerichtete Einwendung und Einrede einer Partei gegenüber der anderen Partei wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. |
| II. |
Steuern |
| 6 |
Definitionen |
| 6.1 |
Der Begriff „Steuer“ im Sinne dieser Vereinbarung umfasst alle Formen von Steuern, einschließlich staatlicher, nationaler, regionaler, provinzieller, lokaler und kommunaler Gebühren, Abgaben, Einbehalten und vergleichbaren Verbindlichkeiten sowie alle damit verbundenen Zinsen, Zuschläge, Bußgelder oder Strafen, in jedem Fall unabhängig davon, ob sie als Steuer- oder Haftungsschuld geschuldet werden; latente Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und andere Sozialversicherungsabgaben sind hiervon nicht erfasst. |
| 6.2 |
Der Begriff „Steuervorteil“ im Sinne dieser Vereinbarung umfasst Ermäßigungen, Gutschriften, Abzüge, Befreiungen oder Verrechnungen im Zusammenhang mit Steuern oder der Ermittlung von Einkommen, Gewinn oder Erträgen für steuerliche Zwecke sowie das Recht auf oder die tatsächliche Ersparnis von Steuern, ausgenommen Steuererstattungen. |
| 6.3 |
Der Begriff „Steuererstattung“ im Sinne dieser Vereinbarung umfasst jede Rückzahlung von Steuern (einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Verrechnung oder einen sonstigen Abzug) oder einen Anspruch auf eine solche Rückzahlung. |
| 7 |
Steuerabgrenzung |
| 7.1 |
Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen werden alle Steuern, unabhängig davon, für welchen Besteuerungszeitraum sie anfallen, vom gesetzlichen Steuerschuldner getragen. Für Steuererstattungen gilt dies entsprechend. |
||||||||
| 7.2 |
Ertragsteuerliche Organschaften
|
||||||||
| 7.3 |
Die TKMS Holding verpflichtet sich, an die tkAG einen Betrag in der Höhe zu zahlen, der erforderlich ist, um eine tk-Konzerngesellschaft von allen fälligen und zahlbaren Steuern freizustellen, wenn und soweit diese Steuern aus Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen resultieren, die von einer TKMS-Teilkonzerngesellschaft nach dem Steuerlichen Stichtag vorgenommen werden, es sei denn, diese Maßnahme, Handlung oder Unterlassung ist aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich oder wurde mit schriftlicher Zustimmung der tkAG vorgenommen. |
||||||||
| 7.4 |
Verkehrsteuern (einschließlich Grunderwerbsteuer, aber ausschließlich Umsatzsteuer), die im Zusammenhang mit der Abspaltung entstehen, trägt im Verhältnis der Parteien die TKMS Holding. |
||||||||
| 7.5 |
Wird die Steuer, für die eine Zahlung nach dieser Ziffer 7 erfolgt ist, nachträglich reduziert, ist der jeweilige Zahlungsempfänger verpflichtet, dem jeweiligen Zahlenden die Differenz zwischen der höheren Zahlung nach dieser Ziffer 7 und dem niedrigeren Steuerbetrag, einschließlich aller hierauf angefallenen und erstatteten Zinsen, zu erstatten. |
| 8 |
Ausländische Steuergruppen |
| 8.1 |
Soweit im Ausland Steuergruppen zwischen einer tk-Konzerngesellschaft als Führungsgesellschaft der Gruppe und einer TKMS-Teilkonzerngesellschaft als Mitglied der Gruppe bestanden haben, werden die Parteien vertrauensvoll zusammenwirken, um alle rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung dieser Steuergruppe zu erfüllen. |
| 8.2 |
Die Parteien verpflichten sich darauf hinzuwirken, dass die jeweils betroffene tk-Konzerngesellschaft und die jeweils betroffene TKMS-Teilkonzerngesellschaft, die steuerlich im Vereinigten Königreich ansässig sind, eine Vereinbarung über die angemessene Vergütung für die Nutzung von Verlusten im Wege des consortium reliefs treffen. |
| 9 |
Umsatzsteuerliche Organschaften |
| 9.1 |
Bis zum Steuerlichen Stichtag besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der tkAG und verschiedenen TKMS-Teilkonzerngesellschaften. Die nachfolgenden Vorschriften gelten, soweit nach dem Steuerlichen Stichtag für den Zeitraum bis zum Steuerlichen Stichtag noch Zahlungen durch oder Erstattungen an die tkAG als Organträgerin erfolgen, aufgrund von Lieferungen und sonstigen Leistungen, Erwerben und Einfuhren („Lieferungen“) der TKMS-Teilkonzerngesellschaften während diese Organgesellschaften der tkAG waren (dies erfasst auch alle Zahlungen oder Erstattungen, die nach Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung oder nach Korrektur von Beträgen zu leisten sind). |
| 9.2 |
Die TKMS Holding stellt sicher, dass die TKMS-Teilkonzerngesellschaften an die tkAG den Anteil der Umsatzsteuer (einschließlich darauf entfallender Zinsen) zahlen, der auf Lieferungen der TKMS-Teilkonzerngesellschaften entfällt, während sie umsatzsteuerliche Organgesellschaft der tkAG sind bzw. waren (abzüglich des Betrags der abzugsfähigen Vorsteuer, der auf diese Lieferungen entfällt). Die Zahlung ist zwei (2) Werktage nach der Geltendmachung, oder zwei (2) Werktage vor dem Tag, an dem die tkAG verpflichtet ist, diese Umsatzsteuer an die zuständige Finanzbehörde abzuführen, fällig, je nachdem welches Ereignis später eintritt. Eine solche Zahlung wird nicht geschuldet, soweit sie vor dem oder am Steuerlichen Stichtag geleistet wurde. |
| 9.3 |
Die tkAG verpflichtet sich, an die jeweilige TKMS-Teilkonzerngesellschaft einen Betrag in Höhe des Anteils einer von der tkAG von der zuständigen Steuerbehörde erhaltenen Umsatzsteuererstattung oder eines Guthabens, das durch einen Überschuss der abzugsfähigen Vorsteuer über die zu zahlende Umsatzsteuer erzielt wurde, und auf Lieferungen an und durch die jeweilige TKMS-Teilkonzerngesellschaft zurückzuführen ist, während sie Organgesellschaft der von der tkAG geführten umsatzsteuerlichen Organschaft ist bzw. war, unverzüglich nach Erhalt des Betrages durch die tkAG oder nach Verrechnung mit einer Verbindlichkeit der tkAG (und soweit nicht vor oder am Steuerlichen Stichtag bezahlt) zu zahlen. |
| 9.4 |
Die TKMS Holding wird sicherstellen, dass die TKMS-Teilkonzerngesellschaften, (i) die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit die tkAG alle für Umsatzsteuerzwecke erforderlichen Erklärungen vorbereiten und abgeben kann, und (ii) der tkAG alle Rechnungen für erbrachte oder erhaltene Lieferungen zur Verfügung stellen, wenn die tkAG dies verlangt. |
| 9.5 |
Die in dieser Ziffer 9 festgelegten Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass die zuständige Steuerbehörde Anpassungen in Bezug auf Lieferungen vornimmt, die von einer oder an eine TKMS-Teilkonzerngesellschaft getätigt wurden, während sie Teil der umsatzsteuerlichen Organschaft mit der tkAG war. |
| 10 |
Steuererklärungen und steuerliche Verfahren |
| 10.1 |
Ab dem Steuerlichen Stichtag ist die TKMS Holding bzw. die jeweilige TKMS-Teilkonzerngesellschaft vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen grundsätzlich allein verantwortlich für alle (i) sie betreffenden Steuererklärungen und -anmeldungen sowie sonstigen rechtlich erforderlichen Erklärungen gegenüber den Steuerbehörden („Steuererklärungen“) und (ii) sie betreffenden steuerlichen Verfahren, insbesondere Betriebsprüfungen, Einspruchs- und sonstigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Steuern („Steuerverfahren“). |
| 10.2 |
Die tkAG wird sicherstellen, dass Steuererklärungen betreffend Ertragsteuern für alle TKMS-Teilkonzerngesellschaften, die Teil einer ertragsteuerlichen Organschaft mit einer tk-Konzerngesellschaft waren, für Organschaftszeiträume rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Erklärungsfrist (unter Berücksichtigung etwaiger Fristverlängerungen) erstellt werden. Die tkAG ist berechtigt, diese Steuererklärungen selbst an die zuständigen Steuerbehörden zu übermitteln. Die TKMS Holding wird sicherstellen, dass (i) die TKMS-Teilkonzerngesellschaften alle zur Erstellung der Steuererklärungen erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen und (ii) die TKMS-Teilkonzerngesellschaften, die Teil einer ertragsteuerlichen Organschaft mit einer tk-Konzerngesellschaft waren, keine Steuererklärungen betreffend Ertragsteuern für Organschaftszeiträume abgeben, ändern oder zurücknehmen, soweit nicht die tkAG vorher schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat. |
| 10.3 |
Die TKMS Holding wird sicherstellen, dass Steuerverfahren einer TKMS-Teilkonzerngesellschaft, soweit sie Zeiträume betreffen, in denen eine ertragsteuerliche oder umsatzsteuerliche Organschaft zu einer tk-Konzerngesellschaft bestand (oder über das Bestehen dieser Organschaft gestritten wird), im Interesse und auf Weisung der tkAG geführt werden. Die tkAG ist berechtigt, diese Steuerverfahren selbst (oder durch einen von ihr ausgewählten Berater) zu führen; soweit erforderlich, wird die TKMS Holding sicherstellen, dass der tkAG (bzw. ihren Beratern) entsprechende Vollmachten ausgestellt werden. Die TKMS Holding wird sicherstellen, dass die TKMS-Teilkonzerngesellschaften (i) der tkAG die mit diesen Steuerverfahren im Zusammenhang stehenden relevanten Informationen und Dokumente unverzüglich zur Verfügung stellen und (ii) keines dieser Steuerverfahren beenden (auch nicht durch Vergleich) oder Positionen der Finanzverwaltung anerkennen, soweit nicht die tkAG vorher schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat. |
| 10.4 |
Die Regelungen dieser Ziffer 10 gelten nicht, soweit der/die Dienstleistungsvertrag/Dienstleistungsverträge zwischen der tkAG und Gesellschaften des TKMS-Teilkonzerns anwendbar ist/sind und eine entgegenstehende Regelung enthält/enthalten. |
| 11 |
Kooperation in Steuersachen |
| 11.1 |
Die Parteien werden jederzeit in Bezug auf steuerlich relevante Angelegenheiten nach Treu und Glauben zusammenarbeiten und stellen sicher, dass auch ihre (Teil-)Konzerngesellschaften jederzeit in dieser Form zusammenarbeiten. Auf Anfrage einer Partei wird die jeweils andere Partei alle angeforderten Dokumente oder Informationen in Bezug auf die Steuerpflichten der anfragenden Partei (einschließlich der Berichtspflichten nach dem Außensteuergesetz, in Bezug auf Verrechnungspreise oder das Country-by-Country-Reporting) oder in Bezug auf andere Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern (z.B. für die Berechnung latenter Steuern) bereitstellen und dafür sorgen, dass ihre Konzerngesellschaften dies tun. Dies umfasst auch die Sammlung und Weitergabe der erforderlichen Daten und Informationen für Zwecke der Mindeststeuer. |
| 11.2 |
Die TKMS Holding wird sicherstellen, dass die TKMS-Teilkonzerngesellschaften kein eigenes Masterfile für den TKMS-Teilkonzern erstellen, sondern weiterhin Bestandteil der Masterfile der tkAG sein werden und keine Änderungen an den Inhalten dieser Masterfile ohne vorherige Abstimmung mit der tkAG vornehmen, solange die tkAG die (mittelbare) Anteilsmehrheit an der TKMS Holding hält. |
| 12 |
Fälligkeit und Verjährung von Steueransprüchen |
| 12.1 |
Soweit in diesem Abschnitt II nichts anderes geregelt ist, werden Ansprüche nach diesem Abschnitt II fünfzehn (15) Werktage, nachdem der Gläubiger den Schuldner schriftlich über den Anspruch und den diesbezüglichen Zahlungsbetrag unter Beifügung von Kopien der maßgeblichen Steuerfestsetzung einschließlich solcher Unterlagen, die den Grund und die Höhe der relevanten Steuer und des Anspruchs nachvollziehbar darlegen, informiert hat, zur Zahlung fällig, frühestens aber zwei (2) Werktage bevor die relevante Steuer gegenüber der Steuerbehörde zur Zahlung fällig ist. |
| 12.2 |
Ansprüche nach Ziffer 7.2.4 werden fünfzehn (15) Werktage, nachdem die tk-Konzerngesellschaft die Steuererstattung erhalten hat, fällig. |
| 12.3 |
Soweit in diesem Abschnitt II. nichts anderes geregelt ist, verjähren Ansprüche nach diesem Abschnitt II mit Ablauf von sechs (6) Monaten, nachdem die zugrundeliegende Steuer, für die eine entsprechende Ausgleichspflicht besteht, formell und materiell bestandskräftig geworden und nicht mehr änderbar ist, spätestens jedoch sechs (6) Jahre nach dem Steuerlichen Stichtag. Im Falle eines Anspruchs nach Ziffer 7.2.4 tritt Verjährung jedoch nicht vor Ablauf von sechs (6) Monaten nach entsprechender Benachrichtigung der TKMS Holding durch die tkAG über das Bestehen dieses Anspruchs ein. |
| 12.4 |
Jede Partei ist verpflichtet, die jeweils andere Partei unverzüglich innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen, nachdem die zur Unterrichtung der anderen Partei verpflichtete Partei von diesen Umständen Kenntnis erlangt hat, über alle Umstände zu informieren, die zu einem Anspruch der anderen Partei gemäß diesem Abschnitt II. führen könnten; die Mitteilung muss alle wesentlichen Sachverhaltsinformationen und Kopien aller relevanten Dokumente enthalten. Unterlässt eine Partei die Übermittlung dieser Informationen fahrlässig, ist diese Partei verpflichtet, der anderen Partei alle Schäden zu erstatten, die dieser anderen Partei aufgrund dieses Versäumnisses entstanden sind. |
| III. |
Haftung |
| 13 |
Allgemeine Regelung zu Haftung und Freistellung |
| 13.1 |
Jede der Parteien haftet für sämtliche ihrem jeweiligen (Teil-)Konzern am bzw. ab dem Tag des Wirksamwerdens der Abspaltung zugeordneten Verbindlichkeiten sowie für Risiken und Verpflichtungen (einschließlich Verbindlichkeiten aus einem Verstoß gegen gesetzliche Verhaltenspflichten) aus oder im Zusammenhang mit Gesellschaften und Vermögensgegenständen, welche ihrem jeweiligen (Teil-)Konzern zugeordnet sind (unabhängig davon, ob diese Risiken und Verbindlichkeiten vor oder nach dem Tag des Wirksamwerdens der Abspaltung begründet wurden), soweit nicht die jeweils andere Partei, eine ihrer Konzerngesellschaften oder ein dem jeweils anderen (Teil-)Konzern zugeordneter Vermögensgegenstand die Entstehung der Verbindlichkeit am oder nach dem Tag des Wirksamwerdens der Abspaltung verursacht hat. |
| 13.2 |
Soweit sich Verbindlichkeiten nicht eindeutig dem tk-Konzern oder dem TKMS-Teilkonzern zuordnen lassen, haftet die Partei, deren (Teil-)Konzern die Entstehung der jeweiligen Verbindlichkeit allein oder weit überwiegend verursacht hat. Soweit sich Verbindlichkeiten auch nach dem vorstehenden Satz nicht eindeutig dem (Teil-)Konzern einer Partei zuordnen lassen, haften die tkAG und die TKMS Holding für die jeweiligen Verbindlichkeiten im Verhältnis 50 % (tkAG) zu 50 % (TKMS Holding). |
| 13.3 |
Soweit eine Partei oder eine ihrer Konzerngesellschaften für eine Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird, für die nach der Regelung der Ziffer 13.1 dieser Vereinbarung die jeweils andere Partei haftet, hat die haftende Partei die jeweils andere Partei bzw. ihre betroffene Konzerngesellschaft nach Maßgabe von Ziffer 14 freizustellen. |
| 13.4 |
Gesetzliche Rückgriffsansprüche, die einer Partei oder einer ihrer Konzerngesellschaften entgegen der grundsätzlichen Regelung zur Haftungsverteilung in Ziffer 13.1 gegen die andere Partei oder eine ihrer Konzerngesellschaften bei entsprechender Inanspruchnahme durch Dritte zur Verfügung stehen, werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. |
| 14 |
Umfang der Freistellung und Verfahren |
| 14.1 |
Sollte ein Dritter einen Anspruch gegen eine Partei oder eine ihrer Konzerngesellschaften geltend machen oder ein gerichtliches oder behördliches Verfahren anhängig machen oder einen solchen Anspruch oder ein solches Verfahren schriftlich ankündigen, und würde nach begründeter Annahme dieser Partei die für den Dritten erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs bzw. der für den Dritten erfolgreiche Ausgang des Verfahrens zu einem nach dieser Vereinbarung zugelassenen Anspruch auf Freistellung dieser Partei („Freizustellende Partei“) gegen die andere Partei („Freistellende Partei“) führen („Drittanspruch“), gelten die Regelungen dieser Ziffer 14. |
||||||||||||
| 14.2 |
Die Freizustellende Partei hat die Freistellende Partei unverzüglich über den Drittanspruch zu informieren und der Freistellenden Partei sämtliche ihr zur Verfügung stehenden und zur Prüfung des Drittanspruchs erforderlichen Informationen zu übermitteln. |
||||||||||||
| 14.3 |
Die Freistellende Partei hat nach Erhalt der in Ziffer 14.2 genannten Informationen zu erklären, ob sie die Abwehr des Drittanspruchs übernehmen wird. Der Freizustellenden Partei steht es frei, der Freistellenden Partei eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung zu setzen. |
||||||||||||
| 14.4 |
Wenn und sobald die Freistellende Partei gegenüber der Freizustellenden Partei erklärt, die Abwehr des Drittanspruchs zu übernehmen, hat sie dieser gegenüber ein alleiniges Weisungsrecht in Bezug auf die Abwehr des Drittanspruchs, das sie auf bestimmte Gesellschaftsfunktionen oder Tochtergesellschaften delegieren kann. Das Weisungsrecht ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der Freizustellenden Partei und ihrer Konzerngesellschaften auszuüben. Die Freizustellende Partei wird mit der Freistellenden Partei auf deren Verlangen zur Abwehr des Drittanspruchs kooperieren bzw. dafür sorgen, dass ihre betroffenen Konzerngesellschaften mit der Freistellenden Partei kooperieren, insbesondere wird sie
|
||||||||||||
| 14.5 |
Das Weisungsrecht ist weit zu verstehen und umfasst insbesondere sämtliche Prozesshandlungen (wie etwa die Erstellung von Schriftsätzen, Antragstellungen bei Gericht oder Behörden, die Ergreifung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder den Verzicht auf deren Einlegung, der Abschluss von Vergleichs- oder Verzichtsvereinbarungen und die Abgabe von Anerkenntnissen) sowie die Auswahl von Rechtsberatern und anderen Beratern und Sachverständigen. |
||||||||||||
| 14.6 |
Wenn die Freistellende Partei nicht innerhalb einer von der Freizustellenden Partei gesetzten Frist gemäß Ziffer 14.3 Satz 2 gegenüber der Freizustellenden Partei erklärt, dass sie die Abwehr des Drittanspruchs übernimmt oder wenn sie erklärt, die Abwehr der Drittansprüche nicht übernehmen zu wollen, liegt die Abwehr des Drittanspruchs im Ermessen der Freizustellenden Partei bzw. ihrer betroffenen Konzerngesellschaft. Die Freizustellende Partei ist dann nicht verpflichtet, die Freistellende Partei über Maßnahmen im Rahmen der Abwehr des Drittanspruchs zu informieren. Die Freistellende Partei wird auf Verlangen der Freizustellenden Partei mit der Freizustellenden Partei bzw. ihrer betroffenen Konzerngesellschaft bei der Abwehr des Drittanspruchs kooperieren. Die Freizustellende Partei wird den Drittanspruch nicht ganz oder teilweise erfüllen oder anerkennen oder sich über ihn ganz oder teilweise vergleichen, ohne die Freistellende Partei vorher zu informieren, und dafür sorgen, dass diese Verpflichtung auch von ihren etwaig betroffenen Konzerngesellschaften eingehalten wird. Der Freistellenden Partei steht es frei, die Abwehr des Drittanspruchs zu einem späteren Zeitpunkt zu übernehmen. In diesem Fall gilt Ziffer 14.4 ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Übernahmeerklärung bei der Freizustellenden Partei. |
||||||||||||
| 14.7 |
Soweit die Freizustellende Partei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, haftet die Freistellende Partei aufgrund des betreffenden Drittanspruchs nur insoweit, als die Haftung auch bestünde, wenn die Freizustellende Partei ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen wäre. Die Beweislast hierfür liegt bei der Freistellenden Partei. |
||||||||||||
| 14.8 |
Die im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen den Drittanspruch entstehenden erforderlichen Kosten und Aufwendungen der Freizustellenden Partei sowie gegebenenfalls ihrer betroffenen Konzerngesellschaft trägt die Freistellende Partei. Die Kosten und Aufwendungen der Freistellenden Partei trägt ebenfalls diese selbst. |
||||||||||||
| 14.9 |
Ansprüche auf Freistellung unter dieser Vereinbarung bestehen im Hinblick auf
|
||||||||||||
| 14.10 |
Jede Partei kann Ansprüche auf Freistellung unter dieser Vereinbarung nur geltend machen, wenn und soweit
Der vorstehende Satz gilt nicht für Freistellungsansprüche nach Ziffer 4.3 (Besicherungen), Ziffer 5.2 (Börsenzulassung), Abschnitt II (Steuern), Ziffer 25.3 (Versicherungsleistungen). |
||||||||||||
| 14.11 |
Soweit eine Partei oder einer ihrer Konzerngesellschaften im Hinblick auf Schäden, Kosten, Aufwendungen oder sonstige Inanspruchnahmen, für welche die jeweils andere Partei unter dieser Vereinbarung zur Freistellung verpflichtet ist, gegenüber Versicherungen oder sonstigen Dritten Ansprüche auf Versicherungs-, Ersatz- oder sonstige Leistungen hat, sind solche Ansprüche an die Freistellende Partei abzutreten oder geltend zu machen. Im Fall der Geltendmachung sind aufgrund solcher Ansprüche erhaltene Leistungen an die Freistellende Partei weiterzuleiten. Die Pflicht zur Abtretung und Weiterleitung nach dieser Ziffer 14.11 besteht dabei nur soweit, wie die Freistellende Partei gemäß den Ziffern 14.9 und 14.10 tatsächlich zur Freistellung verpflichtet ist. |
| IV. |
Fortlaufende Beziehungen zwischen dem tk-Konzern und dem TKMS-Teilkonzern |
| 15 |
Grundlagen des zukünftigen Rechtsverhältnisses zwischen der tkAG und der TKMS Holding |
| 15.1 |
Infolge der Abspaltung und des Börsengangs wird die TKMS Holding eine unabhängige Gesellschaft sein, deren Geschäfte von dem Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin der TKMS Holding, der TKMS Management AG mit Sitz in Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 34401 („TKMS Management AG“), eigenverantwortlich geführt werden und deren Konzerngesellschaften – die TKMS-Teilkonzerngesellschaften – von ihm eigenverantwortlich geleitet werden. |
| 15.2 |
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die tkAG auf die TKMS Holding beherrschenden Einfluss im Sinne des von der EU-Kommission übernommenen IFRS 10 in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ausübt. Die tkAG wird auch nach der Börsenzulassung weiterhin beherrschenden Einfluss auf das Mutterunternehmen des TKMS-Teilkonzerns im Sinne des von der EU-Kommission übernommenen IFRS 10 in der jeweils geltenden Fassung ausüben und den TKMS-Teilkonzern in ihren Konzernabschluss einbeziehen. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass eine einheitliche Konzernleitung durch die tkAG unter Beachtung der Regelungen des faktischen Konzerns gemäß § 311 ff. AktG im beiderseitigen Interesse liegt und die Parteien auf dieser Basis eng miteinander zusammenarbeiten. |
| 15.3 |
Die Parteien haben das gegenseitige Verständnis und sind übereinstimmend der Auffassung, dass die derzeit zwischen den Parteien und/oder einer tk-Konzerngesellschaft und/oder einer TKMS-Teilkonzerngesellschaft bestehenden Geschäftsbeziehungen drittüblich sind und somit dem Arm’s-Length-Grundsatz entsprechen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch die zukünftigen Rechtsbeziehungen mit dem Arm’s-Length-Grundsatz vereinbar sein müssen und dieser Grundsatz bei Abschluss neuer Verträge gewahrt bleiben muss. Regelmäßige Überprüfungen durch die Finanzverwaltung(en) und sich hieraus möglicherweise ergebende notwendige Anpassungen bleiben jeweils unberührt. |
| 15.4 |
Die Parteien sind sich einig und stellen sicher, dass Vertragsbeziehungen zwischen tk-Konzerngesellschaften und TKMS-Teilkonzerngesellschaften zukünftig schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) abgeschlossen werden, sofern keine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Parteien werden weiterhin darauf hinwirken, dass heutige Vertragsbeziehungen, die nur mündlich oder in Textform begründet wurden, schriftlich bestätigt werden. |
| 16 |
Allgemeine Verpflichtung zur Kooperation |
| 16.1 |
Die Parteien werden alle notwendigen und sachdienlichen Handlungen vornehmen, um die Umsetzung und Vollendung der Abspaltung sowie die anschließende Börsenzulassung der Kommanditaktien der TKMS Holding zu ermöglichen. Soweit nicht anderweitig vereinbart, begründet dies keine Pflichten der Parteien zur finanziellen Leistung bzw. Ausstattung, Übertragung von Vermögensgegenständen oder Stellung von Sicherheiten. |
| 16.2 |
Die Parteien werden, vorbehaltlich der Bestimmungen des anwendbaren Rechts, immer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einander bei der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen unterstützen. |
| 17 |
Konzernrichtlinien und Richtlinien des TKMS-Teilkonzerns |
| 17.1 |
Die Parteien vereinbaren, dass die in Anlage 17.1 aufgeführten Konzernrichtlinien sowie sonstigen konzernweit geltenden Regelungen der tkAG (die „Existierenden tk Konzernrichtlinien“) in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung verbindlich für die TKMS Holding fortgelten und von der TKMS Holding für den TKMS-Teilkonzern umgesetzt werden sollen. |
||||||||
| 17.2 |
Die tkAG ist verpflichtet, die Regelungen zur globalen Mindeststeuer nach Maßgabe des Gesetzes zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen („MinStG“) erstmalig für das Geschäftsjahr 2024/2025 anzuwenden. Nach dem MinStG kann eine Konzernobergesellschaft für sämtliche Gesellschaften, die im Konzernabschluss einbezogen sind, zur Zahlung einer Ergänzungssteuer verpflichtet sein. Zur Umsetzung dieser Regelungen des MinStG bereitet die tkAG gegenwärtig eine Konzernrichtlinie zum Mindeststeuergesetz (Pillar 2) vor („Pillar 2 Konzernrichtlinie“). Die Pillar 2 Konzernrichtlinie ist zukünftig von allen Konzerngesellschaften der tkAG zu beachten. Gegenstand der Pillar 2 Konzernrichtlinie sind Regelungen und Prozesse zur Erfassung und Beurteilung einer etwaigen Zahlung einer Mindeststeuer durch die tkAG. Der gegenwärtige vorläufige Entwurf der Pillar 2 Konzernrichtlinie ist dieser Vereinbarung als Anlage 17.2 nachrichtlich beigefügt. Die TKMS Holding verpflichtet sich, die finale Fassung der Pillar 2 Konzernrichtlinie im TKMS-Teilkonzern umzusetzen. Die tkAG ist berechtigt, nach billigem Ermessen die finale Fassung der Pillar 2 Konzernrichtlinie festzulegen. Das billige Ermessen der tkAG ist jedenfalls dann fehlerfrei ausgeübt, wenn die finale Fassung der Pillar 2 Konzernrichtlinie im Wesentlichen dem in Anlage 17.2 nachrichtlich beigefügten Entwurf entspricht. |
||||||||
| 17.3 |
Die TKMS Holding wird sich mit der tkAG nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziffer 17 hinsichtlich der Übernahme neu erlassener oder geänderter Konzernrichtlinien oder sonstiger konzernweit geltender Regelungen der tkAG, die nach dem Willen der tkAG konzernweite Anwendung finden sollen („Neue tk Konzernrichtlinien“ – nach deren Implementierung gemeinsam mit den Existierenden tk Konzernrichtlinien die „tk Konzernrichtlinien“) und bei der Entscheidung über den Erlass oder die Anpassung eigener Richtlinien („TKMS Richtlinien“) vertrauensvoll abstimmen. |
||||||||
| 17.4 |
Für die Zwecke der Abstimmung über die tk Konzernrichtlinien und die TKMS Richtlinien bestimmen die Parteien den/die für die jeweilige tk Konzernrichtlinie und TKMS Richtlinie zuständige/n Leiter/in der tkAG („tk-Ansprechpartner“) und den/die für die jeweilige tk Konzernrichtlinie und TKMS Richtlinie zuständige/n Leiter/in der TKMS Holding („TKMS-Ansprechpartner“, zusammen mit den tk-Ansprechpartnern die „Ansprechpartner“) als ersten Ansprechpartner der jeweils anderen Partei. Die Abstimmung ist formlos möglich. Jede Partei kann per E-Mail gegenüber der anderen Partei die eigenen Ansprechpartner auswechseln. |
||||||||
| 17.5 |
Für die Abstimmung über die Übernahme Neuer tk Konzernrichtlinien oder dem Erlass oder der Anpassung von TKMS Richtlinien vereinbaren die Parteien den folgenden Prozess:
|
||||||||
| 17.6 |
Für den Fall, dass die tkAG Neue tk-Konzernrichtlinien erlässt, die nach dem Willen der tkAG von der TKMS Holding umgesetzt werden sollen, gilt der folgende Prozess
|
||||||||
| 17.7 |
Die TKMS Holding entscheidet im eigenen Ermessen über die Einführung, Änderungen, Ergänzungen oder Ersetzungen der TKMS Richtlinien. Sie stellt dabei sicher, dass die TKMS Richtlinien im Einklang mit dem Gesetz und den (für die TKMS Holding anwendbaren) tk Konzernrichtlinien stehen. Die tk Ansprechpartner und die TKMS Ansprechpartner wirken vertrauensvoll zusammen, damit etwaige zukünftige TKMS Richtlinien diesen Vorgaben entsprechen. |
| 18 |
Einrichtung von Governance- und Compliance Management Strukturen |
| 18.1 |
Die TKMS Holding wird angemessene Governance-Strukturen schaffen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen, die gesetzlich oder zur Einhaltung von Industriestandards, für die sie zertifiziert ist oder deren Einhaltung sie sich verpflichtet hat, erforderlich sind oder die ihr Geschäftsbetrieb sonst mit sich bringt, erfüllt werden. Insbesondere sind angemessene Governance-Strukturen zur Steuerung der
zu schaffen. |
||||||
| 18.2 |
Weiterhin verpflichtet sich die TKMS Holding, innerhalb des TKMS-Teilkonzerns ein angemessenes und wirksames Compliance Management System (das „CMS“) einzurichten und zu unterhalten, das zumindest die Bereiche Kartellrecht, Fusionskontrolle, Korruptionsbekämpfung, Datenschutz, Geldwäscheprävention und Verhinderung von Terrorismusfinanzierung umfassen muss. Das CMS muss zumindest die in Anlage 18.2 aufgeführten Elemente und Vorgaben erfüllen. |
||||||
| 18.3 |
Die tkAG ist berechtigt, auf eigene Kosten Untersuchungen beim TKMS-Teilkonzern vorzunehmen, die etwa (i) im Rahmen der jährlichen risikoorientierten Prüfungsplanung durch den Vorstand der tkAG freigegeben sind, (ii) außerhalb des Prüfungsplans ergänzend beschlossene Sonderprüfungen umfassen, (iii) die Einhaltung von Gesetzen und tk Konzernrichtlinien betreffen oder (iv) die Einrichtung und den Betrieb der Governance Strukturen sowie des Compliance Management Systems des TKMS Teilkonzerns überprüfen sollen („Compliance Audits“). Die TKMS Holding hat der tkAG sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung von Compliance Audits erforderlich sind. Die tkAG kann für die Durchführung von Compliance Audits eigene Mitarbeiter sowie Mitarbeiter des TMKS-Teilkonzerns aus den Bereichen Controlling, Accounting & Risk, Compliance, Legal und Internal Audit sowie externe Berater einsetzen. Die tkAG wird schriftliche Berichte über die Ergebnisse der Compliance Audits erstellen und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der TKMS Management AG zur Verfügung stellen. Die Berichte brauchen nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn durch die Weitergabe der Berichte nach dem pflichtgemäßen Ermessen der tkAG der Untersuchungszweck gefährdet würde. |
||||||
| 18.4 |
Sofern die TKMS Holding eigene Untersuchungen beim TKMS-Teilkonzern vornimmt, hat die TKMS Holding die tkAG über die Untersuchung frühzeitig zu informieren, frühzeitig den Prüfungsplan vor dem jeweiligen Prüfungsturnus bereitzustellen und der tkAG die Ergebnisse der Untersuchung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. |
||||||
| 18.5 |
Die vorstehenden Ziffern 18.1 bis 18.4 gelten nicht, soweit dem zwingende gesetzliche Regelungen (z.B. die Einhaltung des Geheimschutzes, soweit diesem nicht durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. die Beschränkung der Informationsweitergabe an bestimmte Personen, Rechnung getragen werden kann) entgegenstehen. |
| 19 |
Bereitstellung von Informationen |
| 19.1 |
Die TKMS Holding richtet sich nach dem von der tkAG festgelegten Zeitplan und stellt der tkAG monatlich vollständige, präzise und einheitliche Informationen gemäß den internen Vorgaben des tk-Gesamtkonzerns zur Verfügung, die von der tkAG benötigt werden, um
Gemäß § 294 Abs. 3 HGB stellt die TKMS Holding der tkAG darüber hinaus alle Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, gesonderten nicht finanziellen Konzernberichte und, falls eine Abschlussprüfung stattgefunden hat, die Berichte des Abschlussprüfers und alle Zwischenabschlüsse zur Verfügung. Insbesondere wird die TKMS Holding den von der tkAG vorgelegten Zeitplan für den Abschluss einhalten und der tkAG alle Aufklärungen und Nachweise erbringen, die die Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (bzw. Nachhaltigkeitsberichts) erfordern und der tkAG vollständige, präzise und einheitliche Informationen zur Verfügung, die sie benötigt, um sämtlichen ihrer Rechnungslegungs- und/oder Offenlegungs- und/oder Konzernprüfungspflichten rechtzeitig nachzukommen. Die TKMS Holding wird der tkAG ferner solche vollständigen, präzisen und einheitlichen Informationen zur Verfügung stellen, die die tkAG benötigt, um entsprechenden Informationsverlangen ihrer Abschlussprüfer oder von staatlicher Stelle nachkommen zu können. |
||||||||||||||
| 19.2 |
Die TKMS Holding stellt der tkAG rechtzeitig vollständige, präzise und einheitliche Informationen zur Verfügung, damit die tkAG ihre konzernweiten Berichtspflichten (z.B. Unternehmensplanung, Budgetplanung, Prognosen)
einhalten kann. |
||||||||||||||
| 19.3 |
Soweit die tkAG im Rahmen der Vollkonsolidierung der TKMS Holding zusätzlich weitere Informationen zu der Geschäftsentwicklung oder den finanziellen Angelegenheiten der TKMS-Teilkonzerngesellschaften benötigt, wird die TKMS Holding diese Informationen und Unterlagen bereitstellen und Zugang zu den Wirtschaftsprüfern aller TKMS-Teilkonzerngesellschaften gewähren. |
||||||||||||||
| 19.4 |
Die TKMS Holding informiert die tkAG in zusammenfassender Form über alle Rechts- und Compliance-Risiken der TKMS Holding und ihrer konsolidierten Tochtergesellschaften, die mit einem erwartbaren Risiko von mindestens EUR 250.000 (einschließlich Klumpenrisiken) verbunden oder entsprechend öffentlichkeitswirksam sind
|
||||||||||||||
| 19.5 |
Die TKMS Holding stellt der tkAG weiterhin rechtzeitig vollständige und präzise Kennzahlen für die externe Berichterstattung des tk-Gesamtkonzerns in den Themengebieten CMS, IKS oder RMS zur Verfügung. Maßgeblich betrifft dies Themen im Rahmen der finanziellen Berichterstattung sowie der nichtfinanziellen Berichterstattung (bzw. Nachhaltigkeitsberichterstattung) auf Basis der Wesentlichkeitsanalyse, die jährlich durch die Bereiche „CO/CAR“ und „CO/STN“ durchgeführt und festgelegt wird. |
||||||||||||||
| 19.6 |
Die TKMS Holding wird der tkAG auf deren Verlangen weitere Informationen zur Verfügung stellen, wie etwa (aber nicht abschließend) in Bezug auf die Kennzahlen, Geschäfte, Finanzen, internen Richtlinien und Organisationsstrukturen der TKMS Holding, Prüfungsarbeiten, Berichte und Prospekte, die die tkAG benötigt, um
Dies kann auch die Bereitstellung von Informationen in einem Datenraum und die Zustimmung zur Weitergabe solcher Informationen an Dritte umfassen, soweit dies zur Erreichung der in Ziffer 19.6 genannten Ziele erforderlich ist und sofern angemessene Vorkehrungen – wie die Nutzung eines „roten Datenraums“ (der nur ausgewählten Personen in einem späten Stadium des jeweiligen Prozesses zur Verfügung steht) und „Clean-Team“-Vereinbarungen – getroffen werden, um geschäftlich sensible Geschäftsinformationen des TKMS-Teilkonzerns zu schützen. Ziffer 26 findet Anwendung. Diese Ziffer 19.6 gilt nicht, soweit die Informationsweitergabe mit dem Gesellschaftswohl der TKMS Holding nicht zu vereinbaren ist, es sei denn die Maßnahme liegt im Konzerninteresse der tkAG und etwaige Nachteile der TKMS Holding werden gemäß § 311 AktG durch die tkAG ausgeglichen. Diese Ziffer 19.6 gilt außerdem nicht, soweit dem gesetzliche Regelungen entgegenstehen. |
||||||||||||||
| 19.7 |
Soweit die TKMS Holding nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern zu einer „vollständigen“ Informationsbereitstellung verpflichtet ist, bedeutet dies, dass die TKMS Holding sämtliche Informationen zur Verfügung stellt, die im Interesse des tk-Konzerns erforderlich sind und von der TKMS Holding mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können. |
||||||||||||||
| 19.8 |
Die tkAG wird Informationsansprüche nach dieser Ziffer 19 mit einer angemessenen Frist ankündigen, sofern dies die Natur der Informationsanforderung oder das damit verbundene Interesse des tk-Konzern zulässt. |
||||||||||||||
| 19.9 |
Die vorstehenden Informationspflichten haben jeweils in Übereinstimmung mit den von der tkAG vorgegeben Inhalten, Zeitpunkten, Fristen und Formaten zu erfolgen. Die tkAG kann insbesondere auch regelmäßige oder spezifische Termine festlegen, an denen wesentliche Funktionsträger des TKMS Teilkonzerns teilnehmen, um sich zu den in dieser Ziffer 19 geregelten Informationsgegenständen auszutauschen. Gleiches gilt für die Unterstützung durch Funktionsträger bei kapitalmarktorientierten Veranstaltungen der tkAG, wie etwa der ordentlichen Hauptversammlung oder dem Capital Markets Day. Der Austausch zwischen der tkAG und der TKMS Holding umfasst insbesondere die in Anlage 19.9 festgelegten Abstimmungsfelder („Touchpoints“). |
||||||||||||||
| 19.10 |
Die vorstehenden Ziffern 19.1 bis 19.9 gelten nicht, soweit dem zwingende gesetzliche Regelungen (z.B. die Einhaltung des Geheimschutzes, soweit diesem nicht durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. die Beschränkung der Informationsweitergabe an bestimmte Personen, Rechnung getragen werden kann) entgegenstehen. |
| 20 |
Zusammenarbeit in rechtlichen Verfahren gegen Dritte |
| 20.1 |
Für den Fall, dass gerichtliche, schiedsgerichtliche, behördliche oder sonstige Verfahren mit Beteiligung einer TKMS Teilkonzerngesellschaft eingeleitet werden, die erhebliche negative Auswirkungen auf den tk Konzern – wie etwa Bußgelder oder eine eigene oder gesamtschuldnerische Haftung – haben könnten („Verfahren mit tk-Relevanz“), wird die TKMS Holding die tkAG unverzüglich unterrichten und ihr auf Verlangen sämtliche Informationen zu den Verfahren mit tk-Relevanz zur Verfügung stellen. |
| 20.2 |
Die TKMS Holding verpflichtet sich, dass keine TKMS Teilkonzerngesellschaft ohne Zustimmung der tkAG Maßnahmen in Bezug auf die Verfahren mit tk-Relevanz ergreift, die negative Auswirkungen auf die tkAG oder eine tk-Konzerngesellschaft haben könnte (dies betrifft etwa die Anerkennung von Ansprüchen, deren Verzicht oder das Eingehen von Vergleichsvereinbarungen). Die tkAG darf die Zustimmung zu entsprechenden Maßnahmen nur dann verweigern, wenn sie sich verpflichtet, sämtliche Nachteile im Sinne von § 311 AktG gegenüber der oder den betroffenen TKMS Teilkonzerngesellschaften auszugleichen, die sich aus dem Verzicht auf die in Rede stehende Maßnahme ergeben. |
| 20.3 |
Auf Verlangen der tkAG wird die TKMS Holding sicherstellen, dass von den betroffenen TKMS Teilkonzerngesellschaften bestimmte Prozesshandlungen in den Verfahren vorgenommen werden, wie etwa Verteidigungsanzeigen, die Einlegung von Rechtsmitteln oder der Abschluss eines Vergleichs, solange die tkAG ein legitimes Interesse an entsprechenden Prozesshandlungen hat. In diesem Fall trägt die tkAG die Kosten, die mit der entsprechenden Prozesshandlung verbunden sind und gleicht etwaige Nachteile im Sinne von § 311 AktG, die TKMS Teilkonzerngesellschaften darüber hinaus entstehen sollten, aus. |
| 20.4 |
Die vorstehenden Ziffern 20.1 bis 20.3 gelten nicht, soweit dem zwingende gesetzliche Regelungen (z.B. die Einhaltung des Geheimschutzes, soweit diesem nicht durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. die Beschränkung der Informationsweitergabe an bestimmte Personen, Rechnung getragen werden kann) entgegenstehen. |
| 21 |
Kapitalmarktverpflichtungen, Ad-hoc-Mitteilungen, allgemeine und Krisenkommunikation |
| 21.1 |
Rechtzeitig vor der Börsenzulassung richtet die TKMS Holding einen Ad-hoc-Ausschuss ein, der in Bezug auf die TKMS Holding oder eine ihrer Konzerngesellschaften unter anderem zuständig ist für
(im Folgenden das „TKMS Holding Ad hoc Committee„). Das TKMS Holding Ad hoc Committee ist so zu organisieren, dass sichergestellt ist, dass Insiderinformationen, die die TKMS Holding oder eine andere TKMS-Teilkonzerngesellschaft betreffen, dem TKMS Holding Ad hoc Committee ohne schuldhaftes Zögern zur Kenntnis gebracht werden. |
||||||
| 21.2 |
Die TKMS Holding entscheidet in eigener Verantwortung über die Besetzung des TKMS Holding Ad hoc Committee. Sie hat sicherzustellen, dass bei der Besetzung des TKMS Holding Ad hoc Committee alle anwendbaren Gesetze und einschlägigen Anforderungen der Aufsichtsbehörden eingehalten werden. |
||||||
| 21.3 |
Die Parteien erkennen an, dass es in ihrem beiderseitigen Interesse liegt, die Offenlegung von (potenziellen) Insiderinformationen in Bezug auf die TKMS Holding oder andere TKMS-Teilkonzerngesellschaften miteinander abzustimmen, unabhängig davon, ob diese Informationen auf Ebene der tkAG (oder einer ihrer Konzerngesellschaften) oder auf der Ebene der TKMS Holding (oder einer anderen TKMS Teil-konzerngesellschaft) entstehen, jeweils vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Ziffer 21. Dementsprechend werden die Parteien potenziell insiderrelevante Informationen (Art. 7 MAR) so früh wie möglich mit der anderen Partei teilen und das weitere Vorgehen miteinander abstimmen. Bei gestreckten/entwicklungsoffenen Sachverhalten (wie etwa M&A-Transaktionen, Finanzzahlen oder Prognosen) hat die betroffene Partei die andere Partei bereits dann zu informieren, wenn sie erstmals eine mögliche Insiderrelevanz eines Sachverhalts prüft; dies gilt selbst dann, wenn die betroffene Partei eine Insiderrelevanz (zunächst) ablehnt. Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit dem rechtliche Anforderungen entgegenstehen oder die relevante Information für die andere Partei ersichtlich keine zu veröffentlichende Insiderinformation darstellt (etwa weil sie die andere Partei nicht unmittelbar oder mittelbar betrifft oder weil sie für die andere Partei nicht kursrelevant ist). |
||||||
| 21.4 |
Beide Parteien entscheiden jeweils nach eigenem Ermessen, ob eine Mitteilung veröffentlicht wird, ob ein Aufschub möglich und angemessen ist und ob die entsprechende Mitteilung erfolgt, informieren sich aber, soweit rechtlich möglich, gegenseitig frühzeitig über die Diskussion und die voraussichtlichen Entscheidungen der jeweils anderen Partei. Soweit die in Rede stehenden Informationen für beide Parteien kursrelevant sind, werden die Parteien, soweit dies im Einzelfall rechtlich möglich ist und dem nicht zwingende Gründe des Unternehmenswohls entgegenstehen, eine einheitliche Entscheidung darüber treffen, ob die relevante Information im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht oder ein Aufschub der Veröffentlichung beschlossen werden soll. Der Text von Ad-hoc-Mitteilungen über Insiderinformationen, die beide Parteien betreffen, werden die Parteien, soweit möglich und rechtlich zulässig, aneinander angleichen. |
||||||
| 21.5 |
Für die Zwecke der Abstimmung gemäß vorstehenden Ziffern 21.3 und 21.4 bestimmen die tkAG und die TKMS Holding jeweils zentrale Ansprechpartner, die für die Entgegennahme und Weitergabe der entsprechenden Informationen verantwortlich sind (der/die „tkAG Ad-hoc Ansprechpartner“ bzw. der/die „TKMS Holding Ad-hoc Ansprechpartner“, zusammen die „Ad-hoc Ansprechpartner“). Die Abstimmung ist formlos möglich. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung zuständigen Ad-hoc Ansprechpartner sind in Anlage 21.5 aufgeführt. Jede Partei kann per E-Mail gegenüber der anderen Partei die eigenen Ad-hoc Ansprechpartner auswechseln. |
||||||
| 21.6 |
Pressemitteilungen des tk-Konzerns, die wesentliche Auswirkungen auf die TKMS Holding oder andere TKMS-Teilkonzerngesellschaften haben können, sowie Pressemitteilungen des TKMS-Teilkonzerns, die wesentliche Auswirkungen auf den tk-Konzern haben können, sind ebenfalls so früh wie möglich, jedenfalls aber vor deren Veröffentlichung, zwischen den Parteien abzustimmen. Zu diesem Zweck bestimmen die tkAG und die TKMS Holding jeweils zentrale Ansprechpartner, die für die Entgegennahme und Weitergabe der entsprechenden Informationen verantwortlich sind (der/die „tkAG Pressemitteilung Ansprechpartner“ bzw. der/die „TKMS Holding Pressemitteilung Ansprechpartner“, zusammen die „Pressemitteilung Ansprechpartner“). Die Abstimmung ist formlos möglich. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung zuständigen Pressemitteilung Ansprechpartner sind in Anlage 21.6 aufgeführt. Jede Partei kann per E-Mail gegenüber der anderen Partei die eigenen Pressemitteilung Ansprechpartner auswechseln. |
||||||
| 21.7 |
In Krisensituationen oder bei kritischen Einzelvorfällen des TKMS Teilkonzerns wird die TKMS Holding, soweit gesetzlich zulässig, die tkAG unverzüglich informieren, um eine gemeinsame Krisenkommunikationsstrategie zu entwickeln. In Krisensituationen oder bei kritischen Einzelsituationen der tkAG trifft die tkAG entsprechende Pflichten gegenüber der TKMS Holding, soweit die Krisensituation der tkAG erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des TKMS Teilkonzerns haben könnte. Kritische Einzelsituationen können etwa in Unfällen mit schweren Beschädigungen, Verletzungen oder Todesfällen, in Werkschließungen, Massenentlassungen oder gravierenden Compliance-Verstößen begründet liegen. |
| 22 |
Unterlagen und Daten |
| 22.1 |
Übergabe von Unterlagen; Migration von Daten
|
||||||||
| 22.2 |
Einsicht in Unterlagen, Zugriff auf Daten; Aufbewahrungsfristen
|
| 23 |
Finanzierung und Rating |
| 23.1 |
Solange die tkAG und der TKMS-Teilkonzern eine Kreditnehmereinheit im Sinne von § 19 Abs. 2 KWG bilden, werden sie sich eng in allen (Re-)Finanzierungs- und Ratingangelegenheiten abstimmen. Dies betrifft insbesondere die Auswahl von Rating-Agenturen, Banken und Versicherungen und die Abstimmung von Rating-Zielen. |
| 23.2 |
Soweit die TKMS Holding (Re-)Finanzierungsmaßnahmen im TKMS-Teilkonzern plant, die Auswirkungen auf die (Re-)Finanzierungsmaßnahmen des tk Konzerns haben könnten, wird sie sich so frühzeitig vor Umsetzung der Maßnahme mit der tkAG abstimmen, dass eine angemessene Bewertung durch die tkAG und Diskussion zwischen den Parteien möglich ist. Die Abstimmung erfolgt über die für den Bereich Finanzen zuständigen Leiter beider Parteien, wobei die Grundsätze der insoweit geltenden tk Konzernrichtlinien zu beachten sind. Nach erfolgter Abstimmung zwischen den Parteien entscheidet die TKMS Holding in eigenem Ermessen unter entsprechender Anwendung von Ziffer 17.5 über die Umsetzung der Maßnahme. |
| 23.3 |
Die Parteien streben eine gemeinsame und konsistente Kommunikation gegenüber Rating Agenturen, Banken, Versicherungen und dem Kapitalmarkt an („speaking with one voice“). |
| 24 |
Corporate Social Responsibility Die tkAG und die TKMS Holding werden Key Performance Indicators für die Erreichung nicht-finanzieller Ziele („CSR KPIs“) für die Erstellung der nicht-finanziellen Konzernerklärung nach Maßgabe der Corporate Social Responsibility Richtlinie (2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. Dezember 2022 und Vorgängerrichtlinien, soweit noch in Kraft – „CSRD“) und der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bestimmen und untereinander abstimmen. Die TKMS Holding wird der tkAG die erreichten Werte ihrer CSR KPIs so rechtzeitig zur Verfügung stellen, dass die tkAG diese in ihrer nicht-finanziellen Konzernerklärung berücksichtigen kann. |
| 25 |
Versicherungsleistungen |
| 25.1 |
Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung sind die TKMS Holding sowie der TKMS-Teilkonzern einschließlich seiner Vertreter und Mitarbeiter unter den globalen Versicherungsprogrammen der tkAG versichert. Der Versicherungsschutz bleibt auch nach dem Wirksamwerden der Abspaltung weiterhin unverändert bestehen, vorbehaltlich der lokalen gesetzlichen Bedingungen. Die TKMS Holding sowie die TKMS-Teilkonzerngesellschaften werden alle offenen Zahlungsverpflichtungen unter den globalen Versicherungsprogrammen ab dem Wirksamwerden der Abspaltung und nachfolgend entstehende sie betreffende Zahlungsverpflichtungen begleichen und weiterhin die Selbstbehalte unter den globalen Versicherungsprogrammen tragen. Sollte(n) Versicherer Zahlungen innerhalb eines Selbstbehalts leisten, stellt die TKMS Holding sicher, dass die entsprechende TKMS-Teilkonzerngesellschaft diese Beträge bei Rechnungsstellung an die Versicherer zurückerstattet. Solange die TKMS Holding sowie deren TKMS-Teilkonzerngesellschaften, einschließlich ihrer Vertreter und Mitarbeiter unter den globalen Versicherungsprogrammen der tkAG versichert ist, verpflichtet sie sich, etwaigen Änderungen der geltenden Versicherung- und versicherungsbezogene Risk Management Richtlinien zuzustimmen. |
||||
| 25.2 |
Soweit bei einer Partei oder einer ihrer Konzerngesellschaften aufgrund eines nach dem Tag des Wirksamwerdens der Abspaltung eingetretenen oder bekanntgewordenen Umstands ein versicherter Schaden eintritt („Geschädigte Gesellschaft“) und der jeweils anderen Partei oder einer ihrer Konzerngesellschaften in Bezug auf diesen Schaden ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung zusteht („Versicherte Gesellschaft“), werden die Parteien dafür Sorge tragen, dass die Versicherungsleistung wirtschaftlich der Geschädigten Gesellschaft zu Gute kommt. Einen etwaigen vereinbarten Selbstbehalt trägt die Geschädigte Gesellschaft. |
||||
| 25.3 |
Die Parteien werden sich, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, bei der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs gegenüber der Versicherung unterstützen und sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Erforderliche Kosten und Aufwendung der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs trägt die Partei, zu deren Konzern die Geschädigte Gesellschaft gehört, und diese stellt die Versicherte Gesellschaft insoweit nach Maßgabe von Ziffer 14.9 frei. Soweit erforderlich sorgen die Parteien für einen entsprechenden Ausgleich innerhalb ihrer Konzerne. |
||||
| 25.4 |
Die Parteien sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass
|
| 26 |
Vertraulichkeit |
| 26.1 |
Vertrauliche Informationen unter dieser Vereinbarung sind alle Informationen, die einer Partei oder ihren Konzerngesellschaften über die andere Partei, deren Konzerngesellschaften oder deren (Teil-)Konzern aufgrund ihrer bestehenden gemeinsamen Zugehörigkeit zum tk-Gesamtkonzern zur Verfügung stehen oder später aufgrund von Informationsrechten unter dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie die tkAG, die TKMS Holding, deren Konzerngesellschaften, die jeweiligen (Teil-)Konzerne oder Dritte betreffen und unabhängig davon, ob und wie sie gespeichert sind („Vertrauliche Informationen“). |
||||||||
| 26.2 |
Keine Vertraulichen Informationen sind Informationen,
|
||||||||
| 26.3 |
Jede Partei ist gegenüber der anderen Partei verpflichtet,
|
||||||||
| 26.4 |
Ist eine Partei oder eine ihrer Konzerngesellschaften gesetzlich, aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, einer börsenrechtlichen Bestimmung oder einer anderen behördliche Vorschrift oder Verfügung zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen verpflichtet oder wird sie behördlich zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen in einer Weise aufgefordert, die nicht offenkundig rechtswidrig ist, darf die Partei bzw. die jeweilige verpflichtete Konzerngesellschaft in diesem Umfang Vertrauliche Informationen gegenüber den berechtigten Personen offenlegen. |
||||||||
| 26.5 |
Jede Partei wird dafür Sorge tragen, dass ihre Konzerngesellschaften die Regelungen der Ziffer 26.3 dieser Vereinbarung beachten. |
||||||||
| 26.6 |
Für die Zwecke dieser Ziffer 26 gelten aus Sicht einer Partei ihre Konzerngesellschaften, Beteiligungsunternehmen, Mitarbeiter, Berater, Abschlussprüfer sowie Finanzierungsquellen (einschließlich deren Berater), soweit diese die Vertraulichen Informationen für ihre Tätigkeit benötigen, nicht als Dritte. Die jeweilige Partei hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die vorgenannten Personenkreise an die Vertraulichkeitspflichten dieser Vereinbarung halten. |
| V. |
Vertragsdurchführung |
| 27 |
Geltendmachung und Erfüllung von Ansprüchen |
| 27.1 |
Diese Vereinbarung berechtigt und verpflichtet allein die Parteien. Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dieser Vereinbarung sind allein unter den Parteien geltend zu machen und zu erfüllen. Sie begründet keine Rechte zugunsten Dritter und insbesondere nicht zugunsten von Konzerngesellschaften der Parteien. Jede Partei ist jedoch berechtigt, von der anderen Partei die Leistung an eine von ihr bestimmte und zur Entgegennahme der Leistung ermächtigte Gesellschaft ihres (Teil-)Konzerns zu verlangen. Ebenso kann sich jede Partei zur Erfüllung einer Verbindlichkeit unter dieser Vereinbarung einer Gesellschaft ihres (Teil-)Konzerns als Erfüllungsgehilfen bedienen. |
| 27.2 |
Jede Partei wirkt darauf hin und steht dafür ein, dass sie und ihre jeweiligen Konzerngesellschaften die Regelungen dieser Vereinbarung einhalten bzw. erfüllen und insbesondere keine Ansprüche entgegen den Regelungen dieser Vereinbarung gegenüber der anderen Partei oder ihren Konzerngesellschaften geltend machen. |
| 27.3 |
Ansprüche aus dieser Vereinbarung können von einer Partei nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei abgetreten werden. |
| 28 |
Streitbeilegung |
| 28.1 |
Die Parteien streben an, alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder über ihre Gültigkeit oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder aus zu ihrer Durchführung geschlossenen Vereinbarungen ergeben, gütlich beizulegen. |
| 28.2 |
Finden die Parteien nicht zu einer gemeinsamen sachgerechten Lösung zur Beilegung einer Streitigkeit, werden die Parteien die Streitigkeit gemeinsam den Vorstandsvorsitzenden der tkAG und der TKMS Management AG zur Kenntnis bringen. Die Vorstandsvorsitzenden werden sich innerhalb von 20 (in Worten: zwanzig) Wochen ab Zugang der Anzeige der Streitigkeit zu dieser in dem Bestreben austauschen, eine gemeinsame sachgerechte Lösung zur Beilegung der Streitigkeit zu finden. |
| 28.3 |
Sofern die vorstehenden Regelungen nicht zu einer Beilegung des Streits geführt haben, erfolgt die Streitbeilegung durch endgültige Entscheidung eines Schiedsgerichts nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der jeweils anwendbaren Fassung. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3). Jede Partei ist berechtigt, einen der Schiedsrichter zu benennen. Der dritte Schiedsrichter wird von den beiden zuvor benannten Schiedsrichtern bestimmt. Der Schiedsort ist Frankfurt am Main. Verfahrenssprache ist Deutsch. Jedoch ist keine Partei verpflichtet, Übersetzung von zu Beweiszwecken oder ähnlichen Zwecken eingereichten englischsprachigen Dokumenten beizubringen. |
| 28.4 |
Der ordentliche Rechtsweg wird mit Ausnahme von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen. |
| 29 |
Verjährung Die Ansprüche der Parteien unter dieser Vereinbarung verjähren, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung in dieser Vereinbarung getroffen ist, zum Ablauf des 31. Dezember 2043. §§ 203 ff. BGB sind anzuwenden. |
| VI. |
Schlussbestimmungen |
| 30 |
Mitteilungen Soweit nicht ausdrücklich anders in dieser Vereinbarung geregelt, gilt für alle Mitteilungen oder sonstige Kommunikation im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung (im Folgenden „Mitteilungen“) Folgendes: |
| 30.1 |
Form der Mitteilungen Alle Mitteilungen müssen
|
||||||||||||||
| 30.2 |
Mitteilung an die tkAG Eine Mitteilung an die tkAG ist an die folgende Adresse oder an eine andere Person oder Adresse zu senden, die die tkAG der TKMS Holding mitteilt: [Hinweis: Die nachstehenden Angaben wurden für die Veröffentlichung aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.]
|
||||||||||||||
| 30.3 |
Mitteilung an die TKMS Holding Eine Mitteilung an die TKMS Holding ist an die folgende Adresse oder an eine andere Person oder Adresse zu senden, die die TKMS Holding der tkAG mitteilt: [Hinweis: Die nachstehenden Angaben wurden für die Veröffentlichung aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.]
|
||||||||||||||
| 30.4 |
Wirksamkeit Eine Mitteilung wird mit ihrem Zugang wirksam, d. h. mit der Möglichkeit, von ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen, der als erfolgt gilt
|
| 31 |
Laufzeit und Kündigung |
| 31.1 |
Diese Vereinbarung wird am Tag nach dem Wirksamwerden der Abspaltung durch Eintragung in beide Handelsregister der tkAG wirksam. Dies gilt nicht für die Regelungen in Ziffer 16 (Allgemeine Verpflichtung zur Kooperation) und Ziffer 22.1 (Übergabe von Unterlagen; Migration von Daten), die bereits mit Zustimmung der Hauptversammlung der tkAG wirksam werden. |
| 31.2 |
Diese Vereinbarung hat eine feste Laufzeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2040. Während dieser Laufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. |
| 31.3 |
Diese Vereinbarung wird automatisch um eine weitere feste Laufzeit von jeweils 5 Jahren verlängert, es sei denn, eine Partei kündigt diese Vereinbarung spätestens 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Parteien. |
| 31.4 |
Diese Vereinbarung endet automatisch, sofern die TKMS Holding in einem Konzernabschluss der tkAG nicht mehr vollständig konsolidiert wird. Die Beendigung tritt 6 Monate nach dem Stichtag des jeweiligen Konzernabschlusses in Kraft. Sofern die tkAG weiterhin an der TKMS Holding beteiligt bleibt und daher nach geltendem Recht weiterhin z.B. den Anforderungen an die Finanzberichterstattung, die Unternehmensführung oder das Risikomanagement in Bezug auf den TKMS-Teilkonzern unterliegt, werden die tkAG und die TKMS Holding innerhalb von 6 Monaten vor der automatischen Beendigung nach Treu und Glauben eine Ersatzvereinbarung mit reduziertem Umfang aushandeln, deren Bedingungen so gestaltet werden, dass die tkAG in die Lage versetzt wird, die verbleibenden rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. |
| 31.5 |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. |
| 32 |
Örtlicher Anwendungsbereich Diese Vereinbarung findet auf sämtliche Aktivitäten des tk-Konzerns und des TKMS-Teilkonzerns weltweit Anwendung. |
| 33 |
Formerfordernis für Änderungen Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung – einschließlich dieser Ziffer 33 – sowie die Beendigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB), es sei denn, eine strengere Form ist gesetzlich vorgeschrieben. |
| 34 |
Anwendbares Recht Diese Vereinbarung und ihre Auslegung unterliegen deutschem Recht. |
| 35 |
Unwirksame Regelungen Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung und ihrer übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige planwidrige Lücken in dieser Vereinbarung. |
*****
Anlage 3.1a zur Rahmenvereinbarung
Entwurf Dienstleistungsverträge tk-Konzerngesellschaften
Dienstleistungsvertrag über unternehmensnahe Dienstleistungen
im Folgenden als „Dienstleistungsvertrag“ bezeichnet
zwischen
|
[●] |
– im Folgenden als „Dienstleister“ bezeichnet –
und
|
[●] |
im Folgenden als „Kunde“ bezeichnet –
– Kunde und Dienstleister werden im Folgenden einzeln jeweils als ”Partei“ und gemeinsam als ”Parteien“ bezeichnet –
Inhaltsverzeichnis
| 1. | Definitionen und Auslegung | 3 |
| 2. | Gegenstand des Dienstleistungsvertrags / Leistungsumfang | 4 |
| 3. | Beitrittsoption | 4 |
| 4. | Service Levels/Bereitstellung der Dienstleistungen | 4 |
| 5. | Vergütung | 5 |
| 6. | Steuern | 5 |
| 7. | Rechnungs- und Zahlungsbedingungen | 5 |
| 8. | Gegenseitig und vom Kunden übernommene Gewährleistungen und Verpflichtungen | 6 |
| 9. | Änderungswünsche | 7 |
| 10. | Haftung, Entschädigung | 7 |
| 11. | Einsatz von Unterauftragnehmern | 8 |
| 12. | Datenschutz | 8 |
| 13. | Ankündigungen und Vertraulichkeit / Geheimhaltung | 9 |
| 14. | Geistiges Eigentum | 10 |
| 15. | Laufzeit und Beendigung | 10 |
| 16. | Mitteilungen | 11 |
| 17. | Salvatorische Klausel | 12 |
| 18. | Schlussbestimmungen | 13 |
| 1 |
Definitionen und Auslegung |
| 1.1 |
Mit jeder Bezugnahme auf diesen Dienstleistungsvertrag („Dienstleistungsvertrag“) wird auch auf sämtliche seiner Anhänge sowie auf sämtliche Verträge Bezug genommen, die gemäß diesem Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden oder abgeschlossen werden sollen. |
| 1.2 |
Bezugnahmen auf Klauseln und Anhänge beziehen sich auf Klauseln und Anhänge dieses Dienstleistungsvertrags. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Hauptteil dieses Dienstleistungsvertrags und seinen Anhängen gelten die Bestimmungen des Hauptteils dieses Dienstleistungsvertrags vorrangig, jedoch nur bezüglich der Anwendung der Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrags oder der Auslegung einer Bestimmung dieses Dienstleistungsvertrags. |
| 1.3 |
Bezugnahmen auf Dokumente (einschließlich dieses Dienstleistungsvertrags) oder auf eine Bestimmung in einem Dokument sind als Bezugnahme auf das betreffende Dokument oder die betreffende Bestimmung in seiner/ihrer jeweils geänderten, ergänzten, modifizierten, neugefassten oder ersetzten Fassung zu verstehen. |
| 1.4 |
Die Überschriften in diesem Dienstleistungsvertrag haben keinerlei Auswirkung auf dessen Auslegung. |
| 1.5 |
Wenn der Kontext solches erfordert, schließt das grammatische Geschlecht sämtlicher in diesem Dienstleistungsvertrag enthaltenen Wörter das Maskulinum, Femininum und Neutrum mit ein. Begriffe im Singular haben die entsprechende Bedeutung im Plural und umgekehrt. |
| 1.6 |
Soweit in diesem Dienstleistungsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, sind sämtliche Bezugnahmen auf ein in diesem Dienstleistungsvertrag näher bestimmtes oder genanntes Gesetz Bezugnahmen auf dieses Gesetz (sowie sämtliche auf dessen Grundlage verabschiedeten Regelungen und Vorschriften) in seiner/ihrer jeweils geltenden Fassung. |
| 1.7 |
Bezugnahmen auf Bücher, Aufzeichnungen oder sonstige Informationen bedeuten Bücher, Aufzeichnungen oder sonstige Informationen in jeder Form, einschließlich in Form von Papier, elektronisch gespeicherten Daten, magnetischen Datenträgern, Film und Mikrofilm. |
| 1.8 |
Das Wort oder die Wortgruppe „schließt ein“ oder „einschließlich“ bedeutet „einschließlich, jedoch ohne Beschränkung“. Definierte Wörter oder Phrasen behalten in ihren sonstigen grammatischen Formen ihre entsprechende Bedeutung. |
| 1.9 |
Wird in diesem Dienstleistungsvertrag auf eine Anzahl von Tagen bezuggenommen, so bezieht sich diese Anzahl auf Kalendertage, soweit keine Werktage angegeben sind. Soweit nicht anders angegeben, hat in diesem Dienstleistungsvertrag und in jedem Anhang zu diesem Dienstleistungsvertrag ein definierter Begriff eine definierte Bedeutung, unabhängig davon, ob dieser vor oder nach der Stelle erscheint, an der er definiert wurde. |
| 1.10 |
Der Begriff „Kosten“ schließt Aufwendungen ein und der Begriff „Aufwendungen“ schließt Kosten ein. |
| 1.11 |
Die Begriffe „gewährleisten“/“garantieren“, „Gewährleistung“/“Garantie“, „Zusicherung“, „zusichern“, „sicherstellen“ und dergleichen haben die Bedeutung einer einfachen vertraglichen Verpflichtung und gelten nicht als Garantie oder Garantieversprechen im rechtlichen Sinne. |
| 1.12 |
Sämtliche Bezugnahmen in diesem Dienstleistungsvertrag auf eine bestimmte Tageszeit legen, soweit nichts anderes angegeben wird, die Mitteleuropäische Zeit an dem betreffenden Tag zugrunde. |
| 2 |
Gegenstand des Dienstleistungsvertrags / Leistungsumfang |
| 2.1 |
Dieser Dienstleistungsvertrag und sein Gegenstand ersetzen alle etwa zuvor getroffenen schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen und Verträge zwischen den Parteien zu den gleichen Dienstleistungen (laut nachstehender Definition). |
| 2.2 |
Der Dienstleister erbringt die Dienstleistungen gemäß der näheren Beschreibung in Anhang A zu diesem Dienstleistungsvertrag (die “Dienstleistungen”) gegenüber dem Kunden während des für jede Dienstleistung geltenden Dienstleistungszeitraums. Die Bereitstellung von Dienstleistungen unterliegt den Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrags einschließlich Anhang A. |
| 2.3 |
Den Parteien steht es frei, jederzeit durch beiderseitige schriftliche Vereinbarung weitere Dienstleistungen hinzuzufügen. Fordert der Kunde vom Dienstleister eine weitere Dienstleistung an, so werden die Parteien diese Anforderung sowie die Frage, ob die Aufnahme dieser weiteren Dienstleistung in den Anhang A durchführbar ist, erörtern. Jede Partei kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und wie weit sie einer entsprechenden Ergänzung von Anhang A zustimmt. |
| 2.4 |
Bei der Bereitstellung der Dienstleistungen gemäß diesem Dienstleistungsvertrag hat der Dienstleister sämtliche besonderen Erfordernisse zu beachten, die an dem Standort gelten, an dem die Dienstleistungen zu erbringen sind (wozu unter anderem anwendbare Gesetze und zwingende Anforderungen, Richtlinien und Vorschriften von öffentlichen Behörden, Berufs- und Wirtschaftsverbänden wie etwa zum Gesundheits- und Arbeitsschutz gehören). |
| 2.5 |
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er eigenverantwortlich seine Einhaltung anwendbarer Gesetze sicherstellt, und wird den Dienstleister über die angemessenen Maßnahmen informieren, die der Dienstleister in Bezug auf die Bereitstellung der Dienstleistungen gegebenenfalls durchführen muss, um dem Kunden die Einhaltung anwendbarer Gesetze zu ermöglichen. |
| 3 |
Beitrittsoption |
| 3.1 |
Alle mit dem Kunden gemäß § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder Unternehmen an denen der Kunde mehrheitlich beteiligt ist, können diesem Dienstleistungsvertrag grundsätzlich und ohne Zustimmung des Dienstleisters durch Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung (Anhang B) gegenüber dem Dienstleister zum 01. eines jeden Monats beitreten. |
| 3.2 |
Alle weiteren vom Kunden benannten Unternehmen dürfen diesem Dienstleistungsvertrag nur mit Zustimmung des Dienstleisters beitreten. |
| 3.3 |
Nach Wirksamwerden des Beitritts ergeben sich sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Beitretenden und Dienstleister aus diesem Dienstleistungsvertrag sowie dessen Anhängen. |
| 4 |
Service Levels/Bereitstellung der Dienstleistungen |
| 4.1 |
Der Dienstleister wird dem Kunden die Dienstleistungen nach diesem Dienstleistungsvertrag mit den in Anhang A für die Dienstleistungen vereinbarten Service Levels erbringen. |
| 4.2 |
Stellt der Dienstleister fest, dass er eine vereinbarte Frist nicht einhalten kann, das heißt, dass er die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen nicht innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens abschließend erbringen kann, so wird er den Kunden unverzüglich und schriftlich über die Gründe für den erwarteten Verzug sowie über die Gegenmaßnahmen informieren, die er zur Vermeidung oder Minimierung des Verzugs eingeleitet hat. Der Dienstleister kann diese Meldung per E-Mail-Nachricht machen. Im Falle eines Verzugs wird der Dienstleister die vertragsgegenständliche Dienstleistung innerhalb kürzest möglicher Zeit erbringen. Der Dienstleister verpflichtet sich insbesondere, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Beseitigung der Verzugsursachen einzusetzen. |
| 5 |
Vergütung |
| 5.1 |
Als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Dienstleister wird der Kunde dem Dienstleister die Vergütung für jede Dienstleistung zu dem in Anhang A angegebenen Preis bezahlen („Dienstleistungsvergütung„), die sich aus den Preisen für selbst erbrachte Dienstleistungen und gegebenenfalls aus der vom Dienstleister von Zeit zu Zeit gezahlten Vergütung für untervergebene Dienstleistungen, Lizenzen oder sonstige Kosten zusammensetzt. |
| 5.2 |
Zur Dienstleistungsvergütung zählen keine Auslagen (einschließlich Reise- oder Übernachtungskosten), die dem Dienstleister gegebenenfalls bei der Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind und gesondert zum Selbstkostenpreis erstattet werden, sofern nicht anders in Anhang A geregelt. |
| 5.3 |
Die Dienstleistungsvergütung entfällt bei Beendigung oder Ablauf der betreffenden Dienstleistung, wobei der Kunde verpflichtet ist, die bis zum letzten Tag der Bereitstellung dieser Dienstleistung angefallenen Dienstleistungsvergütungen zu zahlen. Endet oder läuft die Dienstleistung während eines Abrechnungszeitraums aus, erfolgt eine anteilige Anpassung der Dienstleistungsvergütung. |
| 6 |
Steuern Soweit nach den örtlich geltenden Rechtsvorschriften Mehrwertsteuer anfällt, wird der Dienstleister die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Dienstleistungsvergütung in Rechnung stellen, die vom Kunden gezahlt wird; in jedem Fall unter der Voraussetzung, dass der Mechanismus der Umkehrung der Steuerschuld (reverse charge) nicht greift. Der Dienstleister verpflichtet sich: (i) ohne Einwilligung des Kunden auf keine anwendbare Mehrwertsteuerbefreiung zu verzichten sowie (ii) eine ordnungsgemäße Mehrwertsteuerrechnung gemäß den gesetzlichen Anforderungen auszustellen. |
| 7 |
Rechnungs- und Zahlungsbedingungen |
| 7.1 |
Die Dienstleistungsvergütungen sind auf der Grundlage von Quartalsrechnungen zu bezahlen, die vom Dienstleister innerhalb von zwanzig (20) Werktagen nach dem Ende jedes Kalenderquartals eingereicht werden. In diesen Rechnungen sind die Dienstleistungsvergütungen für die im vorausgehenden Kalenderquartal erbrachten und vom Kunden nachschüssig zu bezahlenden Dienstleistungen aufzuführen und es ist transparent darzustellen, auf welche Dienstleistungen sich die einzelnen Dienstleistungsvergütungen beziehen. |
| 7.2 |
Die Rechnung wird anteilig nach Tagessätzen bezahlt, sofern der Bezug einer Leistung nicht zum 1. eines Monats sondern im laufenden Kalendermonat erfolgt. |
| 7.3 |
Der Kunde wird sämtliche in einer Rechnung ausgewiesenen unbestrittenen Beträge in Euro innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang der betreffenden Rechnung per Banküberweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto des Dienstleisters bezahlen. |
| 8 |
Gegenseitig und vom Kunden übernommene Gewährleistungen und Verpflichtungen |
| 8.1 |
Jede Partei gewährleistet gegenüber der anderen: dass sie zum Datum dieses Dienstleistungsvertrags (i) nach anwendbarem Recht ihres Gründungslandes ordnungsgemäß errichtet und organisiert ist und rechtmäßig existiert; (ii) dass sie über die gesellschaftsrechtliche Befugnis und Fähigkeit zum Abschluss und zur Ausfertigung und Freigabe dieses Dienstleistungsvertrags sowie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Dienstleistungsvertrag verfügt; und (iii) dass dieser Dienstleistungsvertrag nichts enthält, was gegen eine Bestimmung der sie konstituierenden Dokumente verstößt. |
| 8.2 |
Der Kunde wird dem Dienstleister angemessene Zusammenarbeit, Hilfestellung und Informationen in einem Umfang bereitstellen, wie es erforderlich ist, um den Dienstleister zur Erbringung seiner Dienstleistungen zu befähigen. |
| 8.3 |
Jede Partei wird (i) dauerhaft angemessene Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, um die Systeme der anderen Partei vor Dritten zu schützen; (ii) nicht versuchen, Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Daten im Eigentum der anderen Partei zu erhalten, diese zu nutzen oder zu beeinträchtigen, soweit dies nicht für die Bereitstellung der Dienstleistungen, Inanspruchnahme der Dienstleistungen gemäß diesem Dienstleistungsvertrag oder aufgrund einer sonstigen darin vorgesehenen Autorisierung erforderlich ist; (iii) der anderen Partei jedes Ereignis mitteilen, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Sicherheit der Systeme der anderen Partei wesentlich beeinträchtigen wird; und (iv) die andere Partei rechtzeitig über Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Erbringung der Dienstleistungen gemäß diesem Dienstleistungsvertrag benachrichtigen. |
| 8.4 |
Alle sonstigen Verpflichtungen des Kunden aus diesem Dienstleistungsvertrag sind in Anhang A festgeschrieben und aufgelistet. Der Kunde wird sämtliche Verpflichtungen des Kunden aus diesem Dienstleistungsvertrag für den Dienstleister kostenfrei bis zu den in Anhang A aufgelisteten Terminen und/oder innerhalb der Fristen und in dem Umfang, wie in Anhang A angegeben, erfüllen. |
| 8.5 |
Der Dienstleister wird – sofern dies in der Anhang A vorgesehen ist – in informationstechnischen Systemen Zugangskontrollen für Benutzer in einer Weise einrichten, dass nur autorisierte Mitarbeiter oder durch den Dienstleister beauftragte Unternehmen, die Zugang zwecks Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden benötigen, über den Zugriff auf Kundendaten in diesen informationstechnischen Systemen verfügen. |
| 9 |
Änderungswünsche |
| 9.1 |
Wünscht eine Partei eine Änderung dieses Dienstleistungsvertrags, unter anderem in Bezug auf den Umfang der Dienstleistungen („Änderung des Umfangs„) dieses Dienstleistungsvertrags, so wird sie der anderen Partei die gewünschten Änderungen in allen Einzelheiten und in der Form wie im Anhang C dargelegt, schriftlich mitteilen (wobei ein solcher Wunsch als „Änderungswunsch“ bezeichnet wird). |
| 9.2 |
Die Parteien werden (jeweils im vernünftigen Ermessen) über jeden Änderungswunsch nach Treu und Glauben verhandeln, sobald es die Umstände zulassen und in jedem Fall nicht später als zehn (10) Werktage ab Zugang des betreffenden Änderungswunsches. |
| 9.3 |
Jede Partei wird der anderen Partei sämtliche Informationen und Unterlagen übergeben, die die andere Partei im Zusammenhang mit dem Änderungswunsch nach billigem Ermessen verlangt, wozu auch ein angemessener Nachweis für die vorgeschlagenen Änderungen an den Dienstleistungsvergütungen, der für die Umsetzung des betreffenden Änderungswunsches erforderliche Zeitraum sowie gegebenenfalls die Gründe gehören, warum solche Änderungswünsche nicht vollständig oder teilweise umgesetzt werden können. |
| 9.4 |
Vereinbaren die Parteien schriftlich die Umsetzung eines Änderungswunsches, so wird diese Vereinbarung durch eine beiderseitige schriftliche Änderung an diesem Dienstleistungsvertrag geschlossen, woraufhin dieser Dienstleistungsvertrag als entsprechend aktualisiert gilt. Eine Vereinbarung zu einem solchen angeforderten Änderungswunsch wird mit der Gegenzeichnung durch die jeweils andere Partei gültig. |
| 9.5 |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten ihrer Berater, die bei der Begutachtung, Verhandlung und Umsetzung des Änderungswunsches entstanden sind. |
| 10 |
Haftung, Entschädigung |
| 10.1 |
Diese Klausel enthält nichts, was die Haftung einer Partei begrenzt (i) für Personenschäden mit oder ohne Todesfolge aufgrund von Fahrlässigkeit einer Partei; (ii) für Betrug oder arglistige Täuschung einer Partei, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Führungskräfte oder für Schäden, die von anderen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht werden; (iii) vorbehaltlich Klausel 10.2, für einen Verstoß gegen die Klauseln 12 oder 13; oder (iv) soweit die Haftung einer Partei nach anwendbarem Recht nicht ausgeschlossen werden kann. |
| 10.2 |
Der Dienstleister übernimmt außer im Falle von Arglist, Vorsatz, Betrug oder arglistiger Täuschung keine Haftung für entgangenen Gewinn, frustrierte Aufwendungen, ausgebliebene Einsparungen, Schädigung des Geschäftswertes oder Rufs oder sonstige mittelbare Schäden oder Folgeschäden. |
| 10.3 |
Vorbehaltlich Klausel 10.1 ist die Gesamthaftung jeder Partei, gleichgültig ob nach Vertragsrecht, Deliktsrecht (einschließlich Fahrlässigkeit), Gesetz oder sonstigem, gemäß oder in Verbindung mit diesem Dienstleistungsvertrag auf die Beträge begrenzt, die dem Dienstleister gemäß diesem Dienstleistungsvertrag von dem Kunden gezahlt wurden und zu zahlen sind. |
| 11 |
Einsatz von Unterauftragnehmern |
| 11.1 |
Der Dienstleister ist berechtigt, Unterauftragnehmer oder sonstige Dritte für die Erbringung der Dienstleistungen oder die Beanspruchung beziehungsweise Erfüllung seiner Rechte und Pflichten aus diesem Dienstleistungsvertrag einzusetzen (wobei diese Dritten jeweils als „Unterauftragnehmer“ bezeichnet werden). |
| 11.2 |
Sofern der Unterauftragnehmer kein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 ff AktG des Dienstleisters ist, wird dieser dem Kunden bei der Vergabe der Dienstleistungen den entsprechenden Unterauftragnehmer melden. |
| 11.3 |
Der Dienstleister hat Sorge dafür zu tragen, dass die Unterauftragnehmer den Verpflichtungen gemäß Klausel 12 (Datenschutz) und Klausel 13 (Ankündigungen und Vertraulichkeit/Geheimhaltung) dieses Dienstleistungsvertrags unterworfen werden. Der Dienstleister hat dem Kunden auf dessen Anforderung entsprechenden Nachweis zu erbringen. |
| 11.4 |
Der Einsatz von Unterauftragnehmern gemäß dieser Klausel 11 entbindet den Dienstleister nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen und der Dienstleister bleibt allein für den Einsatz der Unterauftragnehmer und sämtliche Handlungen und Unterlassungen der Unterauftragnehmer in Bezug auf die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlich. Ein Verstoß gegen diesen Dienstleistungsvertrag oder dessen Nicht-Einhaltung jeweils durch den Unterauftragnehmer wird als eine vom Dienstleister zu verantwortende Vertragsverletzung behandelt, und zwar in dem gleichen Umfang als habe er den Verstoß selbst begangen. |
| 12 |
Datenschutz |
| 12.1 |
Jede Partei gewährleistet und sichert zu, dass sie gegenwärtig und zukünftig sämtliche für sie anwendbaren Gesetze, Vorschriften und sonstige anwendbaren Bestimmungen zum Datenschutz (insbesondere DSGVO und BDSG) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Dienstleistungsvertrags bzw. die vereinbarten Service-Levels einhält und einhalten wird. Dies gilt auch für die beitretenden, mit dem Kunden gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. Sofern der Dienstleister personenbezogene Daten nicht im Auftrag und nach Weisung des Kunden bzw. der mit dem Kunden gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen und beitretenden Unternehmen verarbeitet und die Parteien auch nicht gemeinsam über Zweck und Mittel der Verarbeitung als gemeinsame Verantwortliche entscheiden, ist der Dienstleister bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Dienstleistungsertrages eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlicher. Der Dienstleister wird in diesem Fall die Datenverarbeitung im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Anforderungen wahrnehmen. |
| 12.2 |
Werden bei der Erbringung der Dienstleistungen durch den Dienstleister gemäß diesem Dienstleistungsvertrag vom Dienstleister personenbezogene Daten des Kunden bzw. der mit dem Kunden gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen und beitretenden Unternehmen demgegenüber in deren Auftrag und nach deren Weisung verarbeitet, so vereinbaren die Parteien, dass der Dienstleister diese Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 der DSGVO des Kunden bzw. der mit dem Kunden gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen und beitretenden Unternehmen als Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 28 DSGVO verarbeiten wird. |
| 12.3 |
Im Falle einer gemeinsamen Verantwortlichkeit der Parteien werden die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO abschließen und sich über die Verarbeitung der Daten abstimmen. |
| 12.4 |
Im Falle einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag und nach Weisung durch den Dienstleister werden die Parteien jeweils eine Vereinbarung zur Datenverarbeitung auf Basis des Anhang D abschließen. Dies gilt auch zwischen Dienstleister und den mit dem Kunden gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen und beitretenden Unternehmen. Die Muster-Vereinbarung zur Datenverarbeitung wird in den vorliegenden Dienstleistungsvertrag aufgenommen und ist fester Bestandteil desselben. Sie kann durch weitere Dokumente ergänzt werden, wenn dies von Gesetzes wegen verlangt wird oder der Kunde entsprechende Anweisungen erteilt. |
| 13 |
Ankündigungen und Vertraulichkeit / Geheimhaltung |
| 13.1 |
Keine Partei darf ohne die vorherige Zustimmung der anderen Partei eine öffentliche Ankündigung oder ein Rundschreiben zu diesem Dienstleistungsvertrag herausgeben, soweit dies nicht durch Gesetz oder durch Entscheidung eines Gerichts, einer zuständigen Regierungs- oder Aufsichtsbehörde oder durch die Vorschriften einer anerkannten Börse verlangt wird, wobei die Partei, die zur Vornahme einer Ankündigung oder Herausgabe eines Rundschreibens verpflichtet ist, sich mit der anderen Partei beraten wird, soweit dies vor der Erfüllung dieser Verpflichtung im angemessenen Rahmen möglich ist. |
| 13.2 |
Jede Partei wird die Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrags und sämtliche ihr von der anderen Partei in Verbindung mit diesem Dienstleistungsvertrag übergebenen vertraulichen, geschützten und sonstigen Informationen („Vertrauliche Informationen„) streng vertraulich behandeln. Jede Partei wird Vertrauliche Informationen mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die auch sie für ähnlich geartete eigene Informationen walten lässt, jedoch zumindest mit der berufsüblichen Sorgfalt. |
| 13.3 |
Die Bestimmungen dieser Klausel 13.2 verbieten nicht die Offenlegung oder Nutzung von Vertraulichen Informationen, wenn und soweit: (i) die Offenlegung oder Nutzung durch anwendbares Recht, eine zuständige Gerichts-, Regierungs- oder Aufsichtsbehörde oder durch die Vorschriften einer anerkannten Börse, an der die Geschäftsanteile einer der Parteien oder ihrer Holdinggesellschaft notiert sind, vorgeschrieben ist; (ii) die Offenlegung oder Nutzung für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist, das Folge dieses Dienstleistungsvertrags oder einer anderen Vereinbarung ist, die gemäß diesem Dienstleistungsvertrag geschlossen wurde; (iii) die Offenlegung gegenüber einer Steuerbehörde im Zusammenhang mit den Steuerangelegenheiten der offenlegenden Partei erfolgt; (iv) die Offenlegung gegenüber Beratern oder tatsächlichen oder potenziellen Geldgebern einer der Parteien unter der Bedingung erfolgt, dass sich diese Berater oder Finanziers zur Einhaltung von Vertraulichkeitsverpflichtungen verpflichten, die im Wesentlichen denen in dieser Klausel 13 ähneln; (v) die Offenlegung durch den Dienstleister gegenüber seinen Unterauftragnehmern zwecks Erbringung der Dienstleistungen erfolgt;(vi) die Informationen öffentlich zugänglich sind oder werden (außer durch einen Verstoß gegen diesen Dienstleistungsvertrag); (vii) die andere Partei der Offenlegung oder Nutzung zuvor schriftlich zugestimmt hat; oder (viii) die Informationen nach dem Abschlussdatum unabhängig erstellt werden, vorausgesetzt, dass die betreffende Partei vor der Offenlegung oder Nutzung von Informationen gemäß Klausel 13.3(i) oder 13.3(ii) die andere Partei unverzüglich über diese Anforderung informiert, um der anderen Partei die Möglichkeit zu geben, der Offenlegung oder Nutzung zu widersprechen oder ansonsten den Zeitpunkt und den Inhalt der Offenlegung oder Nutzung zu vereinbaren. |
| 14 |
Geistiges Eigentum |
| 14.1 |
Soweit in diesem Dienstleistungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden der anderen Partei bezüglich des geistigen Eigentums einer Partei keine Rechte oder Pflichten gewährt oder stillschweigend gewährt. |
| 14.2 |
Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass das gesamte geistige Eigentum, das der Dienstleister (oder einer seiner Unterauftragnehmer) im Zuge der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Dienstleistungsvertrag ausschließlich für den Kunden entwickelt oder erschafft, nach seiner Entwicklung oder Erschaffung auf den Kunden übergeht und in ausschließlich dessen Eigentum verbleibt. Geistiges Eigentum gilt nur dann als ausschließlich für den Kunden entwickelt und erschaffen, soweit dies ausdrücklich in Anhang A festgelegt ist. |
| 14.3 |
Der Kunde gewährt hiermit dem Dienstleister (und jedem Verbundenen Unternehmen des Dienstleisters sowie allen an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Unterauftragnehmern) eine nicht-exklusive, weltweite, unentgeltliche und vollständig bezahlte Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums im Eigentum des Kunden, und zwar nur so weit, wie es für die Erbringung der Dienstleistungen für den Kunden gemäß und vorbehaltlich der Bedingungen dieses Dienstleistungsvertrags erforderlich ist. |
| 14.4 |
Vorbehaltlich Klausel 14.2 gewährt hiermit der Dienstleister und jedes betroffene Verbundene Unternehmen des Dienstleisters dem Kunden eine nicht-exklusive, weltweite, unentgeltliche und vollständig bezahlte nicht-übertragbare Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums im Eigentum des Dienstleisters, und zwar nur so weit, wie es für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen gemäß den und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrags erforderlich ist. |
| 15 |
Laufzeit und Beendigung |
| 15.1 |
Dieser Dienstleistungsvertrag tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit, bis er von einer der Parteien gekündigt wird. |
||||||
| 15.2 |
Sofern in der Anhang A nicht etwas anderes bestimmt ist, (a) werden die Dienstleistungen eine unbestimmte Zeit erbracht und (b) jede Partei kann einzelne Dienstleistungen mit einer Frist von zwölf (12) Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen. |
||||||
| 15.3 |
Jede Partei kann diesen Dienstleistungsvertrag fristlos durch ein Kündigungsschreiben an die andere Partei kündigen, falls: (i) die andere Partei einen vertragswesentlichen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Dienstleistungsvertrag begeht und (sofern der Verstoß heilbar ist) dieser Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung mit einer vollständigen Beschreibung des Verstoßes und einer Aufforderung an die andere Partei zu dessen Behebung behoben wurde; oder (ii) die andere Partei (a) ihre Schulden nicht mehr bezahlen kann; (b) in Liquidation gestellt wird (außer zum Zweck eines Zusammenschlusses oder einer Umstrukturierung); (c) einen Vergleich mit ihren Gläubigern schließt; (d) einen Konkursverwalter, Verwalter oder Zwangsverwalter für ihr gesamtes oder einen Teil ihres Vermögens zugewiesen bekommt; (e) ihren Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht oder wenn sie aufgelöst wird; oder (f) sich in einer anderen Rechtsordnung einem Verfahren unterziehen muss, das einem der vorstehenden Sachverhalte entspricht; oder (iii) die Erbringung der Dienstleistungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. |
||||||
| 15.4 |
Jede Partei ist berechtigt, diesen Dienstleistungsvertrag mit einer Frist von zwölf (12) Monaten zum Ende des betreffenden Kalenderjahres zu kündigen, frühestens jedoch zum Ende des Dienstleistungszeitraums der einzelnen Dienstleistungen. |
||||||
| 15.5 |
Nach Beendigung oder Ablauf dieses Dienstleistungsvertrags:
|
| 16 |
Mitteilungen |
| 16.1 |
Sämtliche Mitteilungen oder sonstigen Benachrichtigungen in Verbindung mit diesem Dienstleistungsvertrag (jeweils als „Mitteilung“ bezeichnet) müssen schriftlich oder per E-Mail ergehen und an die in den Klauseln 16.2 und 16.3 angegebenen Adressen zugestellt werden oder an eine andere Adresse oder E-Mail-Adresse, die eine Partei der anderen Partei zu diesem Zweck gegebenenfalls mitgeteilt hat (und die frühere Adresse oder E-Mail-Adresse ab dem Datum ersetzt, an dem die Mitteilung über die neue Adresse oder E-Mail-Adresse gemäß Klausel 16.4 als zugegangen gilt). |
||||||||||
| 16.2 |
Eine Mitteilung an den Dienstleister ist an die folgende Adresse oder an eine andere Person oder andere Adresse zu versenden, die der Dienstleister bei entsprechender Gelegenheit bekannt gibt:
|
||||||||||
| 16.3 |
Eine Mitteilung an den Kunden ist an die folgende Adresse oder an eine andere Person oder andere Adresse zu versenden, die der Kunde bei entsprechender Gelegenheit bekannt gibt:
|
||||||||||
| 16.4 |
Eine Mitteilung wird mit ihrem Eingang wirksam und gilt als zugegangen: (i) am fünften Tag nach (und ausschließlich) dem Tag der Aufgabe zur Post, wenn sie per Einschreiben zugestellt wird; (ii) zum Zeitpunkt der Übergabe, wenn sie persönlich oder per Kurier zugestellt wird; oder (iii) zum Zeitpunkt der Übermittlung, wenn sie per E-Mail versandt wird. |
||||||||||
| 16.5 |
Für den Nachweis des Empfangs einer Mitteilung reicht es aus, dass der Umschlag mit der Mitteilung ordnungsgemäß adressiert und entweder persönlich an die betreffende Adresse zugestellt oder per Post mit eingeschriebener Adresse verschickt wurde, oder dass die E-Mail an die richtige E-Mail-Adresse gesendet wurde. |
||||||||||
| 16.6 |
Diese Klausel 16 gilt nicht für die Zustellung von Verfahren oder sonstigen Schriftstücken in einem Rechtsstreit. |
| 17 |
Salvatorische Klausel |
| 17.1 |
Sollte ein Teil oder eine Bestimmung dieses Dienstleistungsvertrags aufgrund einer nicht anfechtbaren Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleibt der übrige Dienstleistungsvertrag und die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit dieses Dienstleistungsvertrags hiervon unberührt. Die Parteien werden eine gültige Änderung des betreffenden Teils oder der betreffenden Bestimmung vereinbaren, die der ursprünglichen wirtschaftlichen Absicht der Parteien möglichst nahe kommt, und die rechtsgültig und durchsetzbar ist. |
| 17.2 |
Im Falle von Lücken in diesem Dienstleistungsvertrag gelten die Bestimmungen in Klausel 17.1 entsprechend. |
| 18 |
Schlussbestimmungen |
| 18.1 |
Dieser Dienstleistungsvertrag ist für die Rechtsnachfolger der Parteien verbindlich. Keine Partei hat ohne die vorhergehende ausdrückliche schriftliche Einwilligung der anderen Partei das Recht, ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Dienstleistungsvertrag ganz oder teilweise abzutreten, zu ersetzen, zu belasten oder auf andere Weise zu übertragen, was auch für jeden Nutzen aus oder in Verbindung mit diesem Dienstleistungsvertrag gilt (wobei diese Einwilligung nicht grundlos verweigert oder verzögert werden darf), jedoch mit folgenden Ausnahmen: (i) Der Dienstleister kann diesen Dienstleistungsvertrag ohne Einwilligung des Kunden ganz oder teilweise an ein verbundenes Unternehmen des Dienstleisters abtreten; und (ii) der Kunde kann diesen Dienstleistungsvertrag ohne Einwilligung des Dienstleisters im Rahmen eines Verkaufs, einer Fusion, einer Übertragung oder einer sonstigen Veräußerung des gesamtem Unternehmens, jedoch nicht eines Teils davon, ganz oder teilweise abtreten, ersetzen oder belasten. Eine versuchte Abtretung, die von dieser Klausel 18.1 abweicht, ist von Anfang an null und nichtig. |
| 18.2 |
Dieser Dienstleistungsvertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die Dienstleistungen dar und ersetzt (in dem gesetzlich zulässigen Umfang) alle vorausgehenden Zusagen oder mündlichen oder schriftlichen Verträge zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. |
| 18.3 |
Soweit in diesem Dienstleistungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde, bedürfen dieser Dienstleistungsvertrag sowie Änderungen an diesem Dienstleistungsvertrag und seinen Anhängen, insbesondere Kündigungsmitteilungen, der Schriftform. Das Gleiche gilt für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis wird auch dadurch gewahrt, dass die Parteien ihre Unterschriften wenigstens im Wege der elektronischen Signatur im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Europäischen eIDAS Verordnung (d.h. Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet) leisten; z.B. DocuSign. Telekommunikative Übermittlungen, wie etwa E-Mails oder Faxe, genügen nicht der Schriftform. |
| 18.4 |
Die unterlassene oder verzögerte Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels einer Partei gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel oder als Entscheidung, dieses Recht oder Rechtsmittel nicht auszuüben; ebenso wenig schließt die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels dessen weitere Ausübung oder die Ausübung weiterer Rechte oder Rechtsmittel aus. |
| 18.5 |
Dieser Dienstleistungsvertrag begründet oder schafft kein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, keine Partnerschaft irgendeiner Art, keinen Verein oder Verband und kein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien, jede Partei übernimmt selbst die Verantwortung für ihre Verpflichtungen aus diesem Dienstleistungsvertrag. Die Parteien sind sich einig darüber, dass ihr Verhältnis das unabhängiger Vertragspartner ist und dass keine Partei bevollmächtigt ist, zu irgendeinem Zweck als Vertreter der anderen Partei zu handeln. Keine Partei ist durch die Handlungen oder das Verhalten der anderen gebunden. |
| 18.6 |
Für diesen Dienstleistungsvertrag und dessen Auslegung und für alle vertraglichen Rechte und Pflichten aus oder in Verbindung mit diesem sowie für seine Durchführung, einschließlich Streitigkeiten über seine Gültigkeit, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Für nichtvertragliche Rechte und Pflichten in Verbindung mit diesem Dienstleistungsvertrag und deren Auslegung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
| 18.7 |
Die Parteien vereinbaren hiermit, dass für sämtliche Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus oder im Zusammenhang mit diesem Dienstleistungsvertrag ergeben, einschließlich aller Ansprüche oder Streitigkeiten in Bezug auf die Existenz, Gültigkeit, Durchsetzbarkeit, Nichterfüllung oder Beendigung dieses Dienstleistungsvertrags die ordentlichen Gerichte in Essen zuständig sind. |
Verzeichnis der Anhänge
| ― |
Anhang A – Dienstleistungen und Preise |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ― |
Anhang B – Beitrittserklärung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ― |
Anhang C – Change Request Form |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ― |
Anhang D – Vertrag zur Auftragsverarbeitung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 3.1b zur Rahmenvereinbarung
Dienstleistungen des thyssenkrupp Konzerns an den TKMS-Teilkonzern
| Dienstleistung | Kurzbeschreibung | Dienstleister | Dienstleistungsempfänger |
| Leadership talks | Provision of 60 minutes with Leadership talks | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Active Sourcing Support 23/24 | Sourcing support involves identifying and attracting potential candidates through various channels and platforms to build a pool of qualified individuals for open positions | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH |
| Administration Success Factors Processes | Support regarding administration of STI, pay review process and performance process | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| AMI Tool | Provision of AMI Tool and maintenance for accounting and consolidation purposes | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| AMI Tool | Provision of Legal AMI IT Tool | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Administration Support LTI Process | Verbriefung / Rückstellungen | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Annual Report Tool | Provision of annual report tool | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Applicant Tracking System (TalentLink) (ATS) | Provision of the Applicant Tracking System (ATS) (TalentLink Software) | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Application Services – ICTO-993 – Org.Manager-Server | GSS IT provides and operates the org.manager server application in the GSS IT data centers, with data supply from the organizational management of the SAP HCM system P89 (Payroll Germany) | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| Ausbildung / Duales Studium | Ausbildungsnetzwerke (intern/extern), Kampagnen, Wissenstransfer | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Berufliche Ausbildung (Marketing) | Corporate Design Guidelines, Corporate Branding, Design advertising/fairs and materials, Jobboards Ausbildung.de & Azubiyo | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Betrieb SAProuter (zwischen TKMS und HPE Rechenzentrum) | Part of this certificate is the operation of the SAProuter in HPE’s data center, which is managed by GSS-IT together with HPE | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| Betriebliche Altersvorsorge (BAV) – Aktive/Anwärter Betriebsrentenberechnung | Calculation of pension on the basis of specifications of the companies | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Betriebliche Altersvorsorge (BAV) – Betriebsrentenabrechnung | Settlement and payment of pensions | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Bike Leasing Programm | Organization and provision of the bike leasing program | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Brandfactory, Merchandising Shop | Provision of Intranet Brandfactory (corporate design guidelines) for employees, provision of Advertisement shop (Merchandising Shop) for branded products / giveaways for customers and employees, provision of photo and video stock material (Canto) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Bundling | Organization and support of tk wide indirect bundling via Group Framework Agreements | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Canteen Services | Providing food and beverage services, managing canteen operations, and ensuring efficient catering for employees or customers in the specified locations of Kiel and Hamburg | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH |
| Canteen Services | Provision of special canteen services like e.g. food trucks at locations in Kiel and Hamburg | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH |
| CAT Tool | Provision of Legal CAT Reporting Tool | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Cloud Managed Workplace Services (Atlas CoreIT) | Delivering and maintaining cloud-managed workplace services, including device management, software updates, security protocols, user support, and ensuring compliance with agreed-upon service levels and performance metrics | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| CoC L&T – Digital Learning solutions | Sourcing and production of digital learning solutions for tk | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Communication support service | Provision of internal employee communication support service – i.e. developing and executing communication strategies, creating content for various channels, managing communication platforms, and ensuring consistent and effective messaging to engage and inform employees | thyssenkrupp Brasil Ltda. | Águas Azuis Construcao Naval SPE Ltda. / TKMS Estaleiro Brasil Sul Ltda. |
| Company Credit Card | AMEX corporate credit cards – issuing and managing the cards, monitoring transactions for compliance with company policies, reconciling expenses, and providing support to cardholders regarding any credit card-related matters | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Compensation support service | Provision of internal employee compensation support service | thyssenkrupp Brasil Ltda. | Águas Azuis Construcao Naval SPE Ltda. / TKMS Estaleiro Brasil Sul Ltda. |
| Compliance / Whistleblower Hotline | Provision of Whistleblower Hotline
BKMS (Whistleblowing Tool): internet-based, telephone; case-management; Access Tracking Tool |
thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Compliance Prevention | Classroom Trainings, advisory activities (antitrust, data protection, anti-money laundering, trade compliance) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Consulting & Kampagnenmanagement / -ideation |
Beratung im Aufbau einer Employer Brand sowie Unterstützung in der Umsetzung von Kampagnen | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Consulting for Altersteilzeit (ATZ) – Rückstellungen | Provision of consulting services regarding „Rückstellungen“ | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Consulting Services | tk Real Estate provides services such as Global RE Valuation, Project Management, Transaction Management, Land Register and GIS, Technical and Commercial Expertise as well as Strategic Consulting | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS Wismar GmbH |
| Consulting Services | tk Real Estate provides services such as Global RE Valuation, Project Management, Transaction Management, Land Register and GIS, Technical and Commercial Expertise as well as Strategic Consulting | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Consulting Services for KombiPakt / DC2020 / ATZ / THV2011 / Essener Verband | Consulting Services for employees regarding KombiPakt / DC2020 / Essener Verband in special cases | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Contractual Trust Agreement (CTA) | Administration of Contractual Trust Agreement (CTA) (BAV) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Contractual Trust Agreement (CTA) – ATZ | Administration of ATZ | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Contractual Trust Agreement (CTA) – DZ2020 | Administration of DZ2020 | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Contractual Trust Agreement (CTA) – FlexPlan | Administration of FlexPlan | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Contractual Trust Agreement (CTA) – THV2011 | Administration of THV2011 | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Coordination IFRS 15 Accounting | Coordination IFRS 15 Accounting | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Coordination IFRS 17 Accounting | Coordination IFRS 17 Accounting | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Coordination IFRS 9 Accounting | Coordination IFRS 9 Accounting between FIN and CAR. Centralized process, centralized system GMDS | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Core & Leadership Competences | Provision of Core & Leadership Competences | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Corporate Planning & Forecasting | Provision of Governance for Planning/Forecasting/Estimation Process | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Country Tax Expert Knowledge | Provision of tax support services including analyses and supports on tax benefits, tax special regimes requirements (e.g. ICMS, Reintegra, CPRB) and identification of any tax risk in the region | thyssenkrupp Brasil Ltda. | Águas Azuis Construcao Naval SPE Ltda. / TKMS Estaleiro Brasil Sul Ltda. |
| Country tax expert knowledge | Provision of tax support with regard to local tax laws and regulations, optimized tax planning, tax filing and ultimately ensuring compliance with the country’s tax requirements | thyssenkrupp North America, LLC | TKMS Canada Ltd. |
| Cross-Business Managed Spend | The tk businesses see a great advantage from maintaining an informal global network of procurement professionals, the “PSM Community” | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| CryptShare | Application/Utilization of CryptShare | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| D&I Strategy | Setting and detailing of D&I Strategy | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Data Protection Management Software PrIME | Data protection management (e.g. PrIME) system | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Derwent Innovation | Provision of Derwent Innovation Tool | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Development Core (Database) People Development Foundation & Tools | Provision of Core Development Database (SWOT analysis; Self-reflection; development guide) linked to competences, Talent programs and events | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Documentation of transfer pricing | Documentation of transfer pricing with tp manager for monitoring of transfer pricing effects and strategies | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Employee Benefits | Provision of Corporate Benefits | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Energy Procurement | The scope of the service includes continuous analysis of the energy market, as well as central purchasing for all tk units (large volume). There are some services that are not directly visible, but are also included in the scope of service: Documentation, exchange of measuring points, etc. | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Engage in communication with the service provider | Provision of Internal Control System (ICS) – Tool is required in order to maintain ISO 9001 certification | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| EPAS Tool – Flat rate taxation | Provision of EPAS Tool (Survey of flat rate taxation of benefit (§ 37b German EStG) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| ESG | Responsible for reporting along CSRD standards (GRI Index + RCFD matrix), preparation and execution of various initiatives: UN global Compact, Code of conduct, SBTi, CDP (Carbon Disclosure Project), Human Rights & Transparency International, UK Modern Slavery Act, Carbon Reduction Plan (ATLAS UK), HR Controlling | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Essener Verband | Provision of Classification tables (Einstufungstabellen) Essener Verband | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Estimation Net Income Local GAAP | Estimation of possible tax group results in order to evaluate yearly dividend payment possibilities | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Executive Board service & compensation | Support for Board Members in all aspects of their individual Employment Contracts including Recruiting, Compensation and Benefits; Development; Employment Law, etc.) Compensation: Consultancy for TKMS Supervisory Board with regards to its Governance on TKMS Executive Board compensation system; execution/processing of compensation elements (esp. STI- & LTI-plans); preparation of respective resolution proposals for Supervisory Board; compilation of annual compensation report |
thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Expertise Services | Sales Tax/VAT declaration and reporting (domestic/international): – Plausibility checks of reported VAT values – Monitoring and if necessary, adjustment of reporting values within the tax accounts (automated payment accounting) – Creation and provision of monthly/annual VAT reports (within or outside German fiscal unity and regarding Real Estate) – Support of tax audits and replies to auditor inquiries, e.g.: – Calculation of sales tax amounts based on data provided by group companies – Compliance validation and check specific national regulations – Internal/external Auditor support |
thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Expertise Services Pensions | Provision of Expertise Services for Pensions | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| External as well as Supervisory Board Reporting | Reporting to the supervisory board and sub-committees of tkAG (covering tk Group). | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Finance Reporting | Provision of VAT service support | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Financial Consolidation tk/BA | Centralized Financial Consolidation Work/Process of tk group and BAs | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Financial Consolidation tk/BA | Dedicated IT support for all financial consolidation topics | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| First Contact Person for CO/TAX and Regional Group companies. | First point of contact to all tk entities in the region and Corporate in order to support and to handle tax issues.
Any required information from the tax law in the region is fulfilled by regional tax department. |
thyssenkrupp Brasil Ltda. | Águas Azuis Construcao Naval SPE Ltda. / TKMS Estaleiro Brasil Sul Ltda. |
| Flat rate taxation | Survey of flat rate taxation of benefit (§ 37b German EStG) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Fleet Services | The fleet management team is responsible for efficiently overseeing contracts, administration, and maintenance of the company’s fleet of vehicles to ensure safety, cost-effectiveness, and regulatory compliance | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH |
| Fleet Services | The fleet management team is responsible for efficiently overseeing contracts, administration, and maintenance of the company’s fleet of vehicles to ensure safety, cost-effectiveness, and regulatory compliance | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Fleet Services | Provision of tool Car Pool for Fleet Management, a tool that is very helpful when it comes to the management and sharing of vehicles by e.g. helping in pooling resources or coordinating the use of cars efficiently | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH |
| Fleet Services | Provision of tool Car Pool for Fleet Management, a tool that is very helpful when it comes to the management and sharing of vehicles by e.g. helping in pooling resources or coordinating the use of cars efficiently | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| FLT offerings [Internal Project Management Campus] | PM Campus (all) worldwide offerings regarding internal Project Management | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Functional support of Tax IT | Testing and monitoring of Tax IT Systems and design of the functionality of IT tools | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Functional support of Tax IT | Testing and monitoring of Tax IT Systems and design of the functionality of IT tools | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| General accounting advice (HGB) | General accounting advice (HGB), incl. Handbook/Guideline | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| General accounting advice (IFRS) | General accounting advice (IFRS), incl. Handbook/Guideline | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| General Skills learning offerings – RL GER | Regional Learning Germany offers General Skills Learning | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| HR Development Germany | Provision of 360 Feedback | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| GET tool 2.0 | Communications tool to document and check trade association memberships, sponsorships & tickets. Internal and external access possible | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Global Career Site | GCS provides global job board for all BAs and Regions | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Global Monitor/Country Information | License for Mercer Country Information | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Global Network Umlage | Services provided according to this service description are WAN connections to connect sites to the ThyssenKrupp global network. GN Central Backbone | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| Global tax consolidation | Support in the fulfillment of GTC and in the fulfillment of monthly reporting of IT payments to the regional companies. For CSA tax risk Regional Tax department is responsible for fulfilling GTC. | thyssenkrupp Brasil Ltda. | Águas Azuis Construcao Naval SPE Ltda. / TKMS Estaleiro Brasil Sul Ltda. |
| GMDS Tool – Coordination IFRS 9 Accounting | Provision of GMDS Tool | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Governance & Guidelines Pensions | Governance & Guidelines of Pensions Environment | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Governance HR IT | Coordination definition HR IT Standards, HR IT Trends, Tools screening and Knowledge, Vendor Management | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Governance International Project Assignments and International Expatriations | Governance for International Project Assignments and International Expatriations incl. Provision and control of Group Operating Instructions | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Grading L2/L3 | Regulation, Governance, Grading Community, Training & Development | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| GRC Tool | Provision of SAP GRC (Governance, Risk, and Compliance), an integrated solution that helps organizations effectively manage risk, ensure regulatory compliance, and maintain good governance practices across their business processes | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Group Operating Instructions | Provision of Group Operating Instructions by tkAG | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| GTC Tool | Preparation and Filing of German and various European VAT-returns / EC-sales list and assessment survey | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Guarantee Management | Management of existing guarantees (bank, corporate, PCG) in FRS Tool | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Health programm graded management | AG provides specifications for the health program for higher (graded) management | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Health programm graded management | Develop and implement yearly we care program for strengthening OSH culture. Based on decision of OSH Committee. | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Hedging of Currency Risks | Hedging of Currency Risks via tkAG Hedging Plattform | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| HR Governance & Framework (Competences) | Provision of Governance & Framework (Competences) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| IAS 12 Tax Accounting | Tax Accounting in accordance with IAS 12 | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Incident Investigation | Provision of services in the area of serious incident investigation related to occupational safety | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Indirect Tax Governance (Customs / Environmental Taxes / VAT / Export Control) | Governance for Indirect Tax Affairs | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Insurance | tkAG is centrally managing all insurance programs and insurance policies. | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Internal Auditing | Taking over the governance function of the TKMS management for all of their entities. Draw up the annual audit plan. Risk based review of entities, processes or topics with regard to design and efficiency of procedures and internal controls. Conduct data analysis. Evaluating process and control weaknesses, define appropriate mitigating measures, follow up on measures to ensure implementation. Prepare accurate reports and KPIs towards TKMS Management. Ensure audits and internal process are in line with Global Internal Audit Standards. | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Internal Auditing | In addition to CAR48: Conduct special audits, including assignments of the TKMS Management, consulting projects, compliance audits, investigations. | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Internal Control System (ICS) | Internal Governance and Approvals structure (e.g. TRA, AMX, ICS, Shareholder/Owner Auditing) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Internal Control Systems | Provision of Governance Framework for Internal Control System and Provision of IT tool for systematic internal control system process (risk-control matrix, self-assessment questionnaire) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Intrastat Consulting | Provide Intrastat support for business in all German and European regards (advisory service) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| IT Tool for Adminstation of FlexPlan and DZ2020 | Online based web application / portal for administration of FlexPlan and DC2020 (via Lohoff) | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| IVPN Anbindung tkEBS a tk | In order to connect the tk EBS (shipyard in Brazil) to the tk network, tkIM establishes and operates an IVPN connection. The bandwidth of the connection is 100 Mbit/s (best effort). | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| Job Compass | Provision of Job Compass Tool | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| KombiPakt | Provision of the IT tool for the administration of the „Kombipakt Zusage“ by the companies | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| L2 Potential Programm | Provision of L2 Potential Program | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Labor Relations Topics, auch IFA-Themen | Regelung von Konzernbetriebsvereinbarungen, Governance Fremdpersonaleinsatz, Behandlung von IFA-Fällen, etc. | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Lead2Perform | Provision of Performance and Development System and Process | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Leadership Academy offerings | tk AG offers via Leadership Academy Leadership highly customized and selected programs to graded population (A/L1-L3) worldwide; structured into Core programs and deep dive programs | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Legal Advice Pensions | Legal Advise Services for Pensions | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Legal Services | Provision of Legal Services & Advices | thyssenkrupp North America, LLC | TKMS ATLAS North America LLC |
| Legal Services | Provision of Legal Services & Advices | thyssenkrupp North America, LLC | TKMS Canada Ltd. |
| Legal structure reporting | Legal structure needs to be communicated to the German Tax Authorities (§ 138 German AO filling) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Legal Support Labor Law | Supports and advises business teams on individual and collective labor law matters. Drafts and revises works agreements, social plans, and other agreements involving co-determination (works council). Reviews documents and advises on legal risks and risk mitigation strategies. Researches, analyzes, and stays up to date with laws, regulations, case law, and legislation relevant to the business. Coordinates with in-house lawyers and external legal advisors. | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| LkSG | SCA Tool / LkSG Support | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| LTI für L2/L3 | Governance for LTI for L2/L3 (Group Operating Instructions GOI) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| LTI für L2/L3 | Provision of LTI Tool „ID Gard“ | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| M&A Strategy | Responsible for evaluating and executing deals connected with the strategy | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| M365 Services | Provision of Office M365 package + service/maintenance – i.e. offering licensing for Office 365 software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | thyssenKrupp Marine Systems Gemi Sanayi ve Ticaret A.S. |
| M365 Services | Provision of Office M365 package + service/maintenance – i.e. offering licensing for Office 365 software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS do Brasil Indústria e Comércio Ltda. |
| M365 Services | Provision of Office M365 package + service/maintenance – i.e. offering licensing for Office 365 software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Singapore Pte. Ltd. |
| M365 Services | Provision of Office M365 package + service/maintenance – i.e. offering licensing for Office 365 software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | Blohm+Voss El Djazair S.à r.l. |
| M365 Services | Provision of Office M365 package + service/maintenance – i.e. offering licensing for Office 365 software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | SONARTECH ATLAS Pty. Ltd. |
| M365 Services | Provision of Office M365 package + service/maintenance – i.e. offering licensing for Office 365 software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS Maridan ApS |
| M365 Services | Provision of Office M365 package + service/maintenance – i.e. offering licensing for Office 365 software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Hagenuk Marinekommunikation GmbH |
| M365 Services | Provision of Office M365 package + service/maintenance – i.e. offering licensing for Office 365 software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS ATLAS UK Ltd. |
| M365 Services | Provision of Office M365 package + service/maintenance – i.e. offering licensing for Office 365 software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS ELEKTRONIK L.L.C. – O.P.C. |
| M365 Services | Provision of Office M365 package + service/maintenance – i.e. offering licensing for Office 365 software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | Águas Azuis Construcao Naval SPE Ltda. |
| M365 Services | Provision of Office M365 package + service/maintenance – i.e. offering licensing for Office 365 software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Estaleiro Brasil Sul Ltda. |
| M365 Services (A-Service C&C) | Provision of Office M365 package + service/maintenance – i.e. offering licensing for Office 365 software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| M365 Services (A-Service C&C) | Provision of Office M365 package + service/maintenance – i.e. offering licensing for Office 365 software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Maintenance of group chart of accounts | Maintenance of group chart of accounts. Mainly for SAP@Kons, the group consolidation system | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Marine Systems Cloud Connect | tkIM provides and operates a server environment in Equinix’s data centers for the thyssenkrupp Group. TKMS will have a WAN connection connected to the thyssenkrupp network. | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| Market data management | Provision of consulting services regarding compensation benchmarks | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Marktdata Management | Benchmarking Information / External market data Central purchase of market data from external providers (WTW & Mercer) to ensure a market-based compensation. To receive those data via an anonymized data delivery process is necessary which is organized and steered centrally. Inclusive provision of consulting services. | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Master data maintenance Tax IT | Master data maintenance of periods, companies, countries, currencies, tax rates (if necessary) for all tax tools (corporate tax, transfer pricing, customs, HR taxes, VAT, international tax) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| McAfee – Trellix Lizenzen | Delivering the agreed-upon number of licenses, ensuring software availability and uptime, providing technical support | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| Microsoft Licenses | Provision of Microsoft licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for Microsoft software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| Microsoft Licenses | Provision of Microsoft licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for Microsoft software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Microsoft Licenses (incl. O365 APAC) | Provision of Microsoft licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for Microsoft software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | thyssenKrupp Marine Systems Gemi Sanayi ve Ticaret A.S. |
| Microsoft Licenses (incl. O365 APAC) | Provision of Microsoft licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for Microsoft software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Singapore Pte. Ltd. |
| Microsoft Licenses (incl. O365 APAC) | Provision of Microsoft licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for Microsoft software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | Blohm+Voss El Djazair S.à r.l. |
| Microsoft Licenses (incl. O365 APAC) | Provision of Microsoft licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for Microsoft software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | SONARTECH ATLAS Pty. Ltd. |
| Microsoft Licenses (incl. O365 APAC) | Provision of Microsoft licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for Microsoft software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS Maridan ApS |
| Microsoft Licenses (incl. O365 APAC) | Provision of Microsoft licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for Microsoft software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Hagenuk Marinekommunikation GmbH |
| Microsoft Licenses (incl. O365 APAC) | Provision of Microsoft licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for Microsoft software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS ATLAS UK Ltd. |
| Microsoft Licenses (incl. O365 APAC) | Provision of Microsoft licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for Microsoft software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS ELEKTRONIK L.L.C. – O.P.C. |
| Microsoft Licenses (incl. O365 APAC) | Provision of Microsoft licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for Microsoft software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | KTA Naval Systems AS |
| Microsoft Licenses (incl. O365 APAC) | Provision of Microsoft licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for Microsoft software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | Águas Azuis Construcao Naval SPE Ltda. |
| Microsoft Licenses (incl. O365 APAC) | Provision of Microsoft licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for Microsoft software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Estaleiro Brasil Sul Ltda. |
| Mobile Phone Services (OneCell) | TKMS declares its entry to the One-Cell Framework Certificate of Achievement. Service: Mobile Phone – Basic Service. Associated frame certificate 220900-LS0017 | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| Mobile Phone Services (OneCell) | Service: Mobile Phone – Basic Service | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS ATLAS UK Ltd. |
| Monitoring/Coordination of Tax Audits | Support on tax audits | thyssenkrupp Brasil Ltda. | Águas Azuis Construcao Naval SPE Ltda. / TKMS Estaleiro Brasil Sul Ltda. |
| Norm Management Tool | Provision of Norm Management Tool | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Norms & Standardization | Responsible for the management of ENG relevant standards and the TKMS wide standards database. Management of all relevant norms / standards including maintenance of the TKMS-wide standards database Database (e.g. creation of material masters for standard parts) |
thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH |
| Occupational Safety & Health | Overall Governance and Steering, Case management of Fatalities and severe incidents, Guidelines and Focus topics incl. e.g. E-learning contractor management and check up for leaders (Annex of guideline) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Occupational Safety & Health | Develop and implement leaders care culture program based on Focus topic decision in OSH Committee | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| ORG Management | Provision of ORG.Manager | thyssenkrupp Materials Business Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| panda | Provision of panda tool | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Participation Management (incl. AMI data base) | Corporate housekeeping for group companies and related positions (e.g. managing directors), incl. a) data maintenance in AMI as group-wide master data base b) IT-based ticketing system c) management of service providers (e.g. GSS) based on framework agreements d) transfer of originals of company files and shares e) mentana claimsoft software f) Bundesanzeiger access + other housekeeping matters |
thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Patent management tool | Provision of patent management tool | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Patents and Brands | Provision of services in the area of Intellectual Property and is responsible for the application, registration and granting procedures of patents, brands and trademarks, brands & patents (not separated 100%) | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH |
| Payment Management & Reporting | Providing Finance Services including processing of manual payment transactions, processing of electronic payments, administration of bank accounts and provision of electronic bank account statements | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Payroll and Printing Services | Administration Payroll / Time Management / P89 and Printing Services | thyssenkrupp Materials Business Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Payroll SAP P89 | Provision of SAP P89 Tool | thyssenkrupp Materials Business Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Pension Assets | Management of Pension Assets in CTA | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Pension Consulting | Consulting needed for financial statements (IFRS, local GAAP (in Germany HGB)) provided by AON incl. possible global actuary | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Pension Services and PENRUS Tool | Determination of pension provisions / valuation reports / commercial reports and P&L statements (Jahresabschluss) including provision of PENRUS Tool | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Placement Process – „Konzernbetriebsvereinbarung“ | The placement work is based on the combined work agreement „Konzernbetriebsvereinbarung zum Konzernarbeitsmarkt des thyssenkrupp Konzerns“ which is valid for all tk Business Area’s in Germany, but no BA is explicitly mentioned | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Planning and Forecasting process (BA level) | Provision of Governance for Planning/Forecasting/Estimation Process | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Plant Security and Plant Fire Brigade | Consultation regarding e.g. new construction projects (new building for fire brigade) | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Project Procurement | Project Procurement Support in different commodities | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Provider coordination for Global Assignments (incl. Immigration, Relocation, trainings, Balance Sheet Calculation, Mobility Data, tax advisor); additional providers: Health insurance (Barmenia, AXA), group accident insurance | Coordination of all providers for Global Mobility: Sterling Lexicon (frame contract): Relocation & Immigration American Dream (price list): Immigration USA ICU.net (frame contract): intercultural trainings Mercer (frame contract): MMP + Mobility Exchange Michael Neumann (single offer): security trainings EY: social security assessments BDO (frame contract): tax returns, exit/entry interviews, payroll support, tax gross-ups, provision of data for specific Balance Sheet calculations (depending on home/host country) ISOS (frame contract tkAG): Security Data, Individual Support |
thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Provider coordination for International Expatriations (incl. Immigration, Relocation, trainings, Balance Sheet Calculation, Mobility Data, tax advisor); additional providers: Health insurance (Barmenia, AXA), group accident insurance | Coordination of all providers for International Expatriations: Sterling Lexicon (frame contract): Relocation & Immigration American Dream (price list): Immigration USA ICU.net (frame contract): intercultural trainings Mercer (frame contract): MMP + Mobility Exchange Michael Neumann (single offer): security trainings EY: social security assessments BDO (frame contract): tax returns, exit/entry interviews, payroll support, tax gross-ups, provision of data for specific Balance Sheet calculations (depending on home/host country) ISOS (frame contract tkAG): Security Data, Individual Support |
thyssenkrupp Services GmbH | TKMS ATLAS UK Ltd. |
| Provision of Altersteilzeit (ATZ) Tool | Provision of ATZ-Tool (Altersteilzeit) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Provision of Marketing Services / Material | Corporate Design Guidelines, Corporate Branding, Design advertising/fairs and materials | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| PSM Network | Provision of PSM Network tk wide, Councils, Network Meetings & Activities, Working Teams/Circles | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Pulse Check | Provision of Pulse Check for entire tkAG Group | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Real Estate Data Base – Tool Maintenance | Real Estate Data Base containing information regarding real estate used by TKMS/TKMS ATLAS including information about, among other, location, address, owned vs. rented and the landlord | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Recruiting Governance | Recruiting Framework: Frame agreements with external providers (i.e. Stepstone, Storybox etc.), KPIs, trends and tools, concepts and pilots (i.e. MEP) | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Recruiting Services Germany | Provision of recruiting services: Community management, onboarding and enabling of local recruiters, framework agreements with external providers (i.e. Stepstone), processes and tools, social ads, SEO, SEA, graduate programs, university events and fairs | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Recruiting Support 23/24 | Recruiting support involves providing assistance and coordination in various aspects of the recruitment process, such as screening resumes, scheduling interviews, and facilitating communication between hiring managers and applicants. | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH |
| Regional HR Support | Provision of local HR support regarding e.g. Payroll, Bonus system etc. | thyssenkrupp North America, LLC | TKMS Canada Ltd. |
| Reporting Cube and Estimation Flash Technology | Governance topics, reporting and provision of central reporting- (internal and external) and data collection system for financial and non-financial KPIs (Basis SAP BW). | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Reporting requirements | Reporting requirements / definitions for HR [KPIs] to management | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Risk Management System | Provision of Governance Framework for Risk Management System and Provision of IT tool for systematic risk inventory process (risk identification, risk assessment, risk control) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Sales Service Support | Providing shared services HR and Payroll, Reporting, Travel Expense, VISA Support, Legal and IT Soft & Hardware (excl. Laptops) and office space | thyssenkrupp Brasil Ltda. | TKMS Estaleiro Brasil Sul Ltda. |
| SAP Ariba | Provision of IT Tool Pronet (SAP Ariba) – provides a platform for businesses to connect and collaborate with suppliers, streamline procurement processes, manage sourcing events, negotiate contracts, and gain insights into procurement data to drive cost savings and improve overall supply chain efficiency | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| SAP Group Systems | Application/Utilization of SAP Group Systems | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| SAP HCM P89 (Payroll) | Provision of SAP HCM P89 Tool | thyssenkrupp Materials Business Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| SAP License Service | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| SAP License Service | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Singapore Pte. Ltd. |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | SONARTECH ATLAS Pty. Ltd. |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS Maridan ApS |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS Naval Engineering Company Ltd. |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS ATLAS North America LLC |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Hagenuk Marinekommunikation GmbH |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS ATLAS UK Ltd. |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS ELEKTRONIK Finland OY |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Canada Ltd. |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | thyssenkrupp Marine Systems (India) Private Ltd. |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS ELEKTRONIK L.L.C. – O.P.C. |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | KTA Naval Systems AS |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | Águas Azuis Construcao Naval SPE Ltda. |
| SAP Licenses | Provision of SAP licenses + service/maintenance – i.e. offering licensing for SAP software, ensuring timely updates and technical support, managing user accounts and permissions, and providing regular maintenance to ensure smooth operation and security of the software suite | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Estaleiro Brasil Sul Ltda. |
| SAP ReFix (Leasing Verträge) | Delivery of SAP ReFix, a module within the SAP ERP system that is specifically designed to handle real estate management processes e.g. Lease Management, Property Management or Facility Management as well as Reporting and Analytics for real estate performance or cost analyses | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| SAP Success Factors (lead2perform) | Provision of SAP Success Factors (STI, LTI), a Human Capital Management solution that helps managing HR processes, including talent acquisition, performance management, learning and development, and employee engagement, to optimize workforce effectiveness and drive business growth | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| SAP Warehouse/Bex Analyzer | Provision of SAP Warehouse and Bex Analyzer – SAP Warehouse Management optimizes warehouse operations, while Bex Analyzer is a reporting tool which helps in creating and analyzing reports using data from SAP Warehouse | thyssenkrupp Materials Business Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| SAP@Kons Tool | Provision of SAP@Kons Tool | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| SAP_SAC BI Lizenzen | tkIM provides SAP Cloud Services to the client. Service includes SAP AnalytCloud BI pred public CF | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| Senior Expert Services | Retired Senior Experts of tk AG | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Service Support | Providing shared services HR, employment of personnel for handling TKMS business matters, Payroll, Reporting, Travel Expense, VISA Support, IT Soft & Hardware (excl. Laptops) and office space | thyssenkrupp Industrial Solutions AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Social Content Creation | Content Creation für unterschiedliche Kanäle | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Spend Data Warehouse | Provision of IT Tool Spend Data Warehouse | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| SRM | Provision of SRM system for indirect procurement (mainly catalog ordering); integrated with SAP Ariba module „catalog“. Due to end of maintenance, SRM needs to be discontinued and replaced with alternative solution by end of 2026. Possible alternative solutions are SAP Ariba Guided Buying or a direct connection of the SAP Ariba catalog-engine to the S/4 Hana Procurement Module. | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| STI für L2/L3 | Governance for STI for L2/L3 (Group Operating Instructions GOI) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Strategic Procurement | Provision of Strategic Procurement Services sub service Travel Management | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Strategic Procurement | Provision of Strategic Procurement Services Fleet Management – systematic and proactive approach to sourcing, purchasing, and managing goods and services to achieve the organization’s long-term goals, optimize costs, and enhance supplier relationships | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Strategic Procurement | Provision of Strategic Procurement Services Consulting Services (Legal / Audit / Business Consulting / Strategy Consulting) – systematic and proactive approach to sourcing, purchasing, and managing goods and services to achieve the organization’s long-term goals, optimize costs, and enhance supplier relationships | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Strategic Procurement | Provision of Strategic Procurement Services IT – systematic and proactive approach to sourcing, purchasing, and managing goods and services to achieve the organization’s long-term goals, optimize costs, and enhance supplier relationships | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Strategic Procurement | Provision of Strategic Procurement Services Temp Labour – systematic and proactive approach to sourcing, purchasing, and managing goods and services to achieve the organization’s long-term goals, optimize costs, and enhance supplier relationships | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Strategic Procurement | Provision of Strategic Procurement Services Logistics for CEP (Courier Express Parcel) – Truck, Container etc. are not included – systematic and proactive approach to sourcing, purchasing, and managing goods and services to achieve the organization’s long-term goals, optimize costs, and enhance supplier relationships | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Talent Program | Operation of tkAG talent program (potential indicators, etc.) | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Tax Audit Support (HR tax) | Manage HR Tax Audits | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Tax Audit Support (Manage German Income Tax Audits) | Manage German Income Tax Audits including cross-border topics) and support with regard to tax audits of foreign IS companies | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Tax Consulting (Provide tax support for all German IS companies (current, restructuring, reorganization) | Provide tax support for all German IS companies and tax consulting for all German and foreign IS companies with regard to cross-border transactions (e.g. transfer-price topics including documentation) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Tax Governance (German Tax Affairs) | Governance for German Tax Affairs (Ust, KSt, LSt) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Tax Governance (International Tax Affairs) | Governance for International Tax Affairs and with regard to international assignments | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Tax group services | Corporation tax group services such as publishing tax strategy for group and first point of contact for customer relationship manager | thyssenkrupp UK Plc. | TKMS ATLAS UK Ltd. |
| Tax IT administration and controlling | Administration of hardware, IT planning, cost controlling, invoice verification, investment proposals (GTC, Citax, etc.) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Tax Reporting | Provision of tax reporting to automate and streamline the process of collecting, analyzing and generating accurate tax-related data and reports, ensuring compliance with tax regulations and facilitating timely and accurate tax filings for the organization | thyssenkrupp UK Plc. | TKMS ATLAS UK Ltd. |
| Tax Reporting (Calculation of taxes in annual audit report, cash flow tax planning, tax forecast, tax risk planning) | Calculation of German and foreign taxes in annual audit report including deferred taxes, cash flow planning, tax forecast, tax risk and rate planning for IFRS and local requirement (GTC) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Tax Reporting (Data collection foreign permanent establishments, calculation of accruals) | Data collection foreign permanent establishments, calculation of accruals, plausibility check with regard to the existence of foreign permanent establishments and calculation of the result. Survey of flat rate taxation of benefit (§ 37b German EStG) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Tax return filing | A range of services that encompasses the efficient and accurate filing and completion of tax returns, including those within the corporation tax group, ensuring compliance | thyssenkrupp UK Plc. | thyssenkrupp Marine Systems LLP |
| Tax return filing & completion | TKMS ATLAS UK tax return completion and filing (also as part of corporation tax group) | thyssenkrupp UK Plc. | TKMS ATLAS UK Ltd. |
| Tax Return Filing (Preparation and filling) | Preparation and Filing of German tax returns and assessment survey (Smart Tax Balance, Datensammler) | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Tax Support Services | Tax support services which encompass professional assistance and guidance in tax planning, preparation, filing, and resolving tax-related issues to ensure compliance, optimize tax positions, and minimize tax liabilities | thyssenkrupp Brasil Ltda. | Águas Azuis Construcao Naval SPE Ltda. / TKMS Estaleiro Brasil Sul Ltda. |
| Tax Support Services | Tax support services which encompass professional assistance and guidance in tax planning, preparation, filing, and resolving tax-related issues to ensure compliance, optimize tax positions, and minimize tax liabilities | thyssenkrupp UK Plc. | TKMS ATLAS UK Ltd. |
| Taxation of non-monetary remuneration | Taxation of non-monetary remuneration with Epas | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| tk MBS Ticket System | Provision of OTRS Ticket System | thyssenkrupp Materials Business Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| tk News Application | Provision of tk Mobile Application tk We2Go App | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| tk Talents | Provision of tkTalents Service | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| tk.perform | Provision of tk.perform Tool | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| tkANNE – Domain-, SSL-, DNS- Management | tkANNE Administration refers to the administration of the company’s own domains and includes the optimization of registered domains with regard to brand and company names, as well as the top level domains of thyssenkrupp’s relevant markets. Service types: tkANNE SSL Certificate Administration & Registration Domain Services and SSL Certificates | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| Travel Guidance | Provision of Travel Guidance | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| Travel Management | The travel expenses auditing team is responsible for verifying and approving employee travel expense reports, ensuring compliance with the company’s travel policy, accuracy of expenses, and detecting any fraudulent or improper claims | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH |
| Travel Management | The travel expenses auditing team is responsible for verifying and approving employee travel expense reports, ensuring compliance with the company’s travel policy, accuracy of expenses, and detecting any fraudulent or improper claims | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Travel Management | Coordinating of travel arrangements, booking accommodations and transportation, managing travel policies, ensuring cost-effectiveness, handling travel-related documentation, and providing support to employees during their business trips | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH |
| Travel Management | Coordinating of travel arrangements, booking accommodations and transportation, managing travel policies, ensuring cost-effectiveness, handling travel-related documentation, and providing support to employees during their business trips | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Travel Management | Provision of travel management tool Travel World that helps to efficiently manage and streamline various aspects of business travel, including booking, expense tracking, itinerary management, and compliance with corporate travel policies | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Travel Management | Business Travel Account (BTA) incl. corporate credit cards i.e. responsible for managing and reconciling corporate card transactions, overseeing travel-related expenses, monitoring compliance with company policies, and providing support to employees regarding travel-related financial matters. | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH |
| Travel Management | Business Travel Account (BTA) incl. corporate credit cards i.e. responsible for managing and reconciling corporate card transactions, overseeing travel-related expenses, monitoring compliance with company policies, and providing support to employees regarding travel-related financial matters. | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Travel Management | Negotiation of Framework Contracts for procurement of Hotels, Rental Cars and Airlines | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| VAT Audit Support | Manage German (and partial European) VAT Audits | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| VAT Consulting | Provide VAT support for business in all German and European regards (advisory service) | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| VAT Declaration | Provision of tax support services | thyssenkrupp Services GmbH | Águas Azuis Construcao Naval SPE Ltda. / TKMS Estaleiro Brasil Sul Ltda. |
| VAT return filing | tk MS LLP VAT return filing as part of VAT group using tax digital compatible tool | thyssenkrupp UK Plc. | thyssenkrupp Marine Systems LLP |
| VAT return filing (VAT group) | TKMS ATLAS UK VAT return filing as part of VAT group using tax digital compatible tool (TKMS ATLAS UK also shares an EORI number with tk UK which would need to change) | thyssenkrupp UK Plc. | TKMS ATLAS UK Ltd. |
| VAT-Return Module and EC-Sales lists Filing | Preparation and Filing of German and various European VAT-returns / EC-sales list and assessment survey | thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| WAN Upgrade – Dreieck Hamburg, Kiel und Emden | TKMS currently maintains a network infrastructure with a capacity of 10 GB for the Kiel-Hamburg-Emden-Kiel service triangle | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| We.Learn / Mandatory Trainings (Pflichtschulungen) | Provision of SAP (SuccessFactors) We.Learn Tool, a platform providing various training programs and learnings to a company’s employees
Provision of mandatory trainings for TKMS [AntiKorruption / Anti-corruption (2021), Kartellrecht / Antitrust law (2021), Compliance im Einkauf / in Procurement, Data Protection (2019), Compliance Managers: Roles and Responsibilities, Fremdpersonaleinsatz (FPE), Information Security (4 Bausteine/Kurse)] |
thyssenkrupp Services GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| Website | Access to website tools/licenses, e.g., Copy of content for own website | thyssenkrupp AG | TKMS GmbH |
| WeNet | The core technologies Universal Content Platform (UCP component for displaying content) on the Pharos platform and UCP Content Management System (CMS) are used. The core platform of the Group-wide intranet is subject to a dynamic process of change. The person responsible for the system has the right to use the IT platform WeNet is always up to date with the latest technology, in particular to install updates. | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| WeNet l Internal Channels | Provision of WeNet Intranet, Access to internal tools (incl. licenses): Content tool scompler, internal newsletter tool | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH / TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| ZIA – zScaler Internet Access | Provision of Security-as-a-Service cloud platform that delivers a safe Internet access for users from any devices and locations. | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Singapore Pte. Ltd. |
| ZIA – zScaler Internet Access | Provision of Security-as-a-Service cloud platform that delivers a safe Internet access for users from any devices and locations. | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| ZIA – zScaler Internet Access | Provision of Security-as-a-Service cloud platform that delivers a safe Internet access for users from any devices and locations. | thyssenkrupp Information Management GmbH | SONARTECH ATLAS Pty. Ltd. |
| ZIA – zScaler Internet Access | Provision of Security-as-a-Service cloud platform that delivers a safe Internet access for users from any devices and locations. | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS Maridan ApS |
| ZIA – zScaler Internet Access | Provision of Security-as-a-Service cloud platform that delivers a safe Internet access for users from any devices and locations. | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS Naval Engineering Company Ltd. |
| ZIA – zScaler Internet Access | Provision of Security-as-a-Service cloud platform that delivers a safe Internet access for users from any devices and locations. | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Hagenuk Marinekommunikation GmbH |
| ZIA – zScaler Internet Access | Provision of Security-as-a-Service cloud platform that delivers a safe Internet access for users from any devices and locations. | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS ELEKTRONIK Finland OY |
| ZIA – zScaler Internet Access | Provision of Security-as-a-Service cloud platform that delivers a safe Internet access for users from any devices and locations. | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Canada Ltd. |
| ZIA – zScaler Internet Access | Provision of Security-as-a-Service cloud platform that delivers a safe Internet access for users from any devices and locations. | thyssenkrupp Information Management GmbH | thyssenkrupp Marine Systems (India) Private Ltd. |
| ZPA – zScaler Private Access | A secure remote access solution designed to enable users to access specific applications and resources within a private network or cloud environment securely, regardless of their physical location | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Singapore Pte. Ltd. |
| ZPA – zScaler Private Access | A secure remote access solution designed to enable users to access specific applications and resources within a private network or cloud environment securely, regardless of their physical location | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS ATLAS ELEKTRONIK GmbH |
| ZPA – zScaler Private Access | A secure remote access solution designed to enable users to access specific applications and resources within a private network or cloud environment securely, regardless of their physical location | thyssenkrupp Information Management GmbH | SONARTECH ATLAS Pty. Ltd. |
| ZPA – zScaler Private Access | A secure remote access solution designed to enable users to access specific applications and resources within a private network or cloud environment securely, regardless of their physical location | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS Maridan ApS |
| ZPA – zScaler Private Access | A secure remote access solution designed to enable users to access specific applications and resources within a private network or cloud environment securely, regardless of their physical location | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS Naval Engineering Company Ltd. |
| ZPA – zScaler Private Access | A secure remote access solution designed to enable users to access specific applications and resources within a private network or cloud environment securely, regardless of their physical location | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Hagenuk Marinekommunikation GmbH |
| ZPA – zScaler Private Access | A secure remote access solution designed to enable users to access specific applications and resources within a private network or cloud environment securely, regardless of their physical location | thyssenkrupp Information Management GmbH | ATLAS ELEKTRONIK Finland OY |
| ZPA – zScaler Private Access | A secure remote access solution designed to enable users to access specific applications and resources within a private network or cloud environment securely, regardless of their physical location | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS Canada Ltd. |
| ZPA – zScaler Private Access | A secure remote access solution designed to enable users to access specific applications and resources within a private network or cloud environment securely, regardless of their physical location | thyssenkrupp Information Management GmbH | thyssenkrupp Marine Systems (India) Private Ltd. |
| ZPA (zScaler Private Access) | A secure remote access solution designed to enable users to access specific applications and resources within a private network or cloud environment securely, regardless of their physical location | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
| ZPA (zScaler Private Access) | A secure remote access solution designed to enable users to access specific applications and resources within a private network or cloud environment securely, regardless of their physical location | thyssenkrupp Information Management GmbH | TKMS GmbH |
Anlage 3.2 zur Rahmenvereinbarung
Entwurf Dienstleistungsverträge thyssenkrupp Information Management GmbH
Dienstleistungsvertrag über unternehmensnahe Dienstleistungen
im Folgenden als „Dienstleistungsvertrag“ bezeichnet
zwischen
|
thyssenkrupp Information Management GmbH thyssenkrupp Allee 1 45143 Essen |
– im Folgenden als „Dienstleister“ bezeichnet –
und
|
[●] |
im Folgenden als „Kunde“ bezeichnet –
– Kunde und Dienstleister werden im Folgenden einzeln jeweils als ”Partei“ und gemeinsam als ”Parteien“ bezeichnet –
Inhaltsverzeichnis
| 1. | Definitionen und Auslegung | 3 |
| 2. | Gegenstand des Dienstleistungsvertrags / Leistungsumfang | 4 |
| 3. | Beitrittsoption | 4 |
| 4. | Service Levels/Bereitstellung der Dienstleistungen | 4 |
| 5. | Vergütung | 5 |
| 6. | Steuern | 5 |
| 7. | Rechnungs- und Zahlungsbedingungen | 5 |
| 8. | Gegenseitig und vom Kunden übernommene Gewährleistungen und Verpflichtungen | 6 |
| 9. | Änderungswünsche | 7 |
| 10. | Haftung, Entschädigung | 7 |
| 11. | Einsatz von Unterauftragnehmern | 8 |
| 12. | Datenschutz | 8 |
| 13. | Ankündigungen und Vertraulichkeit / Geheimhaltung | 9 |
| 14. | Geistiges Eigentum | 10 |
| 15. | Laufzeit und Beendigung | 10 |
| 16. | Mitteilungen | 12 |
| 17. | Salvatorische Klausel | 13 |
| 18. | Schlussbestimmungen | 13 |
| 1 |
Definitionen und Auslegung |
| 1.1 |
Mit jeder Bezugnahme auf diesen Dienstleistungsvertrag („Dienstleistungsvertrag“) wird auch auf sämtliche seiner Anhänge sowie auf sämtliche Verträge Bezug genommen, die gemäß diesem Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden oder abgeschlossen werden sollen. |
| 1.2 |
Bezugnahmen auf Klauseln und Anhänge beziehen sich auf Klauseln und Anhänge dieses Dienstleistungsvertrags. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Hauptteil dieses Dienstleistungsvertrags und seinen Anhängen gelten die Bestimmungen des Hauptteils dieses Dienstleistungsvertrags vorrangig, jedoch nur bezüglich der Anwendung der Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrags oder der Auslegung einer Bestimmung dieses Dienstleistungsvertrags. |
| 1.3 |
Bezugnahmen auf Dokumente (einschließlich dieses Dienstleistungsvertrags) oder auf eine Bestimmung in einem Dokument sind als Bezugnahme auf das betreffende Dokument oder die betreffende Bestimmung in seiner/ihrer jeweils geänderten, ergänzten, modifizierten, neugefassten oder ersetzten Fassung zu verstehen. |
| 1.4 |
Die Überschriften in diesem Dienstleistungsvertrag haben keinerlei Auswirkung auf dessen Auslegung. |
| 1.5 |
Wenn der Kontext solches erfordert, schließt das grammatische Geschlecht sämtlicher in diesem Dienstleistungsvertrag enthaltenen Wörter das Maskulinum, Femininum und Neutrum mit ein. Begriffe im Singular haben die entsprechende Bedeutung im Plural und umgekehrt. |
| 1.6 |
Soweit in diesem Dienstleistungsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, sind sämtliche Bezugnahmen auf ein in diesem Dienstleistungsvertrag näher bestimmtes oder genanntes Gesetz Bezugnahmen auf dieses Gesetz (sowie sämtliche auf dessen Grundlage verabschiedeten Regelungen und Vorschriften) in seiner/ihrer jeweils geltenden Fassung. |
| 1.7 |
Bezugnahmen auf Bücher, Aufzeichnungen oder sonstige Informationen bedeuten Bücher, Aufzeichnungen oder sonstige Informationen in jeder Form, einschließlich in Form von Papier, elektronisch gespeicherten Daten, magnetischen Datenträgern, Film und Mikrofilm. |
| 1.8 |
Das Wort oder die Wortgruppe „schließt ein“ oder „einschließlich“ bedeutet „einschließlich, jedoch ohne Beschränkung“. Definierte Wörter oder Phrasen behalten in ihren sonstigen grammatischen Formen ihre entsprechende Bedeutung. |
| 1.9 |
Wird in diesem Dienstleistungsvertrag auf eine Anzahl von Tagen bezuggenommen, so bezieht sich diese Anzahl auf Kalendertage, soweit keine Werktage angegeben sind. Soweit nicht anders angegeben, hat in diesem Dienstleistungsvertrag und in jedem Anhang zu diesem Dienstleistungsvertrag ein definierter Begriff eine definierte Bedeutung, unabhängig davon, ob dieser vor oder nach der Stelle erscheint, an der er definiert wurde. |
| 1.10 |
Der Begriff „Kosten“ schließt Aufwendungen ein und der Begriff „Aufwendungen“ schließt Kosten ein. |
| 1.11 |
Die Begriffe „gewährleisten“/“garantieren“, „Gewährleistung“/“Garantie“, „Zusicherung“, „zusichern“, „sicherstellen“ und dergleichen haben die Bedeutung einer einfachen vertraglichen Verpflichtung und gelten nicht als Garantie oder Garantieversprechen im rechtlichen Sinne. |
| 1.12 |
Sämtliche Bezugnahmen in diesem Dienstleistungsvertrag auf eine bestimmte Tageszeit legen, soweit nichts anderes angegeben wird, die Mitteleuropäische Zeit an dem betreffenden Tag zugrunde. |
| 2 |
Gegenstand des Dienstleistungsvertrags / Leistungsumfang |
| 2.1 |
Dieser Dienstleistungsvertrag und sein Gegenstand ersetzen alle etwa zuvor getroffenen schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen und Verträge zwischen den Parteien zu den gleichen Dienstleistungen (laut nachstehender Definition). |
| 2.2 |
Der Dienstleister erbringt die Dienstleistungen gemäß der näheren Beschreibung in Anhang A zu diesem Dienstleistungsvertrag (die “Dienstleistungen”) gegenüber dem Kunden während des für jede Dienstleistung geltenden Dienstleistungszeitraums. Die Bereitstellung von Dienstleistungen unterliegt den Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrags einschließlich Anhang A. |
| 2.3 |
Den Parteien steht es frei, jederzeit durch beiderseitige schriftliche Vereinbarung weitere Dienstleistungen hinzuzufügen. Fordert der Kunde vom Dienstleister eine weitere Dienstleistung an, so werden die Parteien diese Anforderung sowie die Frage, ob die Aufnahme dieser weiteren Dienstleistung in den Anhang A durchführbar ist, erörtern. Jede Partei kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und wie weit sie einer entsprechenden Ergänzung von Anhang A zustimmt. |
| 2.4 |
Bei der Bereitstellung der Dienstleistungen gemäß diesem Dienstleistungsvertrag hat der Dienstleister sämtliche besonderen Erfordernisse zu beachten, die an dem Standort gelten, an dem die Dienstleistungen zu erbringen sind (wozu unter anderem anwendbare Gesetze und zwingende Anforderungen, Richtlinien und Vorschriften von öffentlichen Behörden, Berufs- und Wirtschaftsverbänden wie etwa zum Gesundheits- und Arbeitsschutz gehören). |
| 2.5 |
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er eigenverantwortlich seine Einhaltung anwendbarer Gesetze sicherstellt, und wird den Dienstleister über die angemessenen Maßnahmen informieren, die der Dienstleister in Bezug auf die Bereitstellung der Dienstleistungen gegebenenfalls durchführen muss, um dem Kunden die Einhaltung anwendbarer Gesetze zu ermöglichen. |
| 3 |
Beitrittsoption |
| 3.1 |
Alle mit dem Kunden gemäß § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder Unternehmen an denen der Kunde mehrheitlich beteiligt ist, können diesem Dienstleistungsvertrag grundsätzlich und ohne Zustimmung des Dienstleisters durch Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung (Anhang B) gegenüber dem Dienstleister zum 01. eines jeden Monats beitreten. |
| 3.2 |
Alle weiteren vom Kunden benannten Unternehmen dürfen diesem Dienstleistungsvertrag nur mit Zustimmung des Dienstleisters beitreten. |
| 3.3 |
Nach Wirksamwerden des Beitritts ergeben sich sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Beitretenden und Dienstleister aus diesem Dienstleistungsvertrag sowie dessen Anhängen. |
| 4 |
Service Levels/Bereitstellung der Dienstleistungen |
| 4.1 |
Der Dienstleister wird dem Kunden die Dienstleistungen nach diesem Dienstleistungsvertrag mit den in Anhang A für die Dienstleistungen vereinbarten Service Levels erbringen. |
| 4.2 |
Stellt der Dienstleister fest, dass er eine vereinbarte Frist nicht einhalten kann, das heißt, dass er die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen nicht innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens abschließend erbringen kann, so wird er den Kunden unverzüglich und schriftlich über die Gründe für den erwarteten Verzug sowie über die Gegenmaßnahmen informieren, die er zur Vermeidung oder Minimierung des Verzugs eingeleitet hat. Der Dienstleister kann diese Meldung per E-Mail-Nachricht machen. Im Falle eines Verzugs wird der Dienstleister die vertragsgegenständliche Dienstleistung innerhalb kürzest möglicher Zeit erbringen. Der Dienstleister verpflichtet sich insbesondere, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Beseitigung der Verzugsursachen einzusetzen. |
| 5 |
Vergütung |
| 5.1 |
Als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Dienstleister wird der Kunde dem Dienstleister die Vergütung für jede Dienstleistung zu dem in Anhang A angegebenen Preis bezahlen („Dienstleistungsvergütung„), die sich aus den Preisen für selbst erbrachte Dienstleistungen und gegebenenfalls aus der vom Dienstleister von Zeit zu Zeit gezahlten Vergütung für untervergebene Dienstleistungen, Lizenzen oder sonstige Kosten zusammensetzt. |
| 5.2 |
Zur Dienstleistungsvergütung zählen keine Auslagen (einschließlich Reise- oder Übernachtungskosten), die dem Dienstleister gegebenenfalls bei der Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind und gesondert zum Selbstkostenpreis erstattet werden, sofern nicht anders in Anhang A geregelt. |
| 5.3 |
Die Dienstleistungsvergütung entfällt bei Beendigung oder Ablauf der betreffenden Dienstleistung, wobei der Kunde verpflichtet ist, die bis zum letzten Tag der Bereitstellung dieser Dienstleistung angefallenen Dienstleistungsvergütungen zu zahlen. Endet oder läuft die Dienstleistung während eines Abrechnungszeitraums aus, erfolgt eine anteilige Anpassung der Dienstleistungsvergütung. |
| 6 |
Steuern |
| 6.1 |
Soweit nach den örtlich geltenden Rechtsvorschriften Mehrwertsteuer anfällt, wird der Dienstleister die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Dienstleistungsvergütung in Rechnung stellen, die vom Kunden gezahlt wird; in jedem Fall unter der Voraussetzung, dass der Mechanismus der Umkehrung der Steuerschuld (reverse charge) nicht greift. Der Dienstleister verpflichtet sich: (i) ohne Einwilligung des Kunden auf keine anwendbare Mehrwertsteuerbefreiung zu verzichten sowie (ii) eine ordnungsgemäße Mehrwertsteuerrechnung gemäß den gesetzlichen Anforderungen auszustellen. |
| 7 |
Rechnungs- und Zahlungsbedingungen |
| 7.1 |
Die Dienstleistungsvergütungen sind auf der Grundlage von Quartalsrechnungen zu bezahlen, die vom Dienstleister innerhalb von zwanzig (20) Werktagen nach dem Ende jedes Kalenderquartals eingereicht werden. In diesen Rechnungen sind die Dienstleistungsvergütungen für die im vorausgehenden Kalenderquartal erbrachten und vom Kunden nachschüssig zu bezahlenden Dienstleistungen aufzuführen und es ist transparent darzustellen, auf welche Dienstleistungen sich die einzelnen Dienstleistungsvergütungen beziehen. |
| 7.2 |
Die Rechnung wird anteilig nach Tagessätzen bezahlt, sofern der Bezug einer Leistung nicht zum 1. eines Monats sondern im laufenden Kalendermonat erfolgt. |
| 7.3 |
Der Kunde wird sämtliche in einer Rechnung ausgewiesenen unbestrittenen Beträge in Euro innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang der betreffenden Rechnung per Banküberweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto des Dienstleisters bezahlen. |
| 8 |
Gegenseitig und vom Kunden übernommene Gewährleistungen und Verpflichtungen |
| 8.1 |
Jede Partei gewährleistet gegenüber der anderen: dass sie zum Datum dieses Dienstleistungsvertrags (i) nach anwendbarem Recht ihres Gründungslandes ordnungsgemäß errichtet und organisiert ist und rechtmäßig existiert; (ii) dass sie über die gesellschaftsrechtliche Befugnis und Fähigkeit zum Abschluss und zur Ausfertigung und Freigabe dieses Dienstleistungsvertrags sowie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Dienstleistungsvertrag verfügt; und (iii) dass dieser Dienstleistungsvertrag nichts enthält, was gegen eine Bestimmung der sie konstituierenden Dokumente verstößt. |
| 8.2 |
Der Kunde wird dem Dienstleister angemessene Zusammenarbeit, Hilfestellung und Informationen in einem Umfang bereitstellen, wie es erforderlich ist, um den Dienstleister zur Erbringung seiner Dienstleistungen zu befähigen. |
| 8.3 |
Jede Partei wird (i) dauerhaft angemessene Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, um die Systeme der anderen Partei vor Dritten zu schützen; (ii) nicht versuchen, Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Daten im Eigentum der anderen Partei zu erhalten, diese zu nutzen oder zu beeinträchtigen, soweit dies nicht für die Bereitstellung der Dienstleistungen, Inanspruchnahme der Dienstleistungen gemäß diesem Dienstleistungsvertrag oder aufgrund einer sonstigen darin vorgesehenen Autorisierung erforderlich ist; (iii) der anderen Partei jedes Ereignis mitteilen, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Sicherheit der Systeme der anderen Partei wesentlich beeinträchtigen wird; und (iv) die andere Partei rechtzeitig über Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Erbringung der Dienstleistungen gemäß diesem Dienstleistungsvertrag benachrichtigen. |
| 8.4 |
Alle sonstigen Verpflichtungen des Kunden aus diesem Dienstleistungsvertrag sind in Anhang A festgeschrieben und aufgelistet. Der Kunde wird sämtliche Verpflichtungen des Kunden aus diesem Dienstleistungsvertrag für den Dienstleister kostenfrei bis zu den in Anhang A aufgelisteten Terminen und/oder innerhalb der Fristen und in dem Umfang, wie in Anhang A angegeben, erfüllen. |
| 8.5 |
Der Dienstleister wird – sofern dies in der Anhang A vorgesehen ist – in informationstechnischen Systemen Zugangskontrollen für Benutzer in einer Weise einrichten, dass nur autorisierte Mitarbeiter oder durch den Dienstleister beauftragte Unternehmen, die Zugang zwecks Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden benötigen, über den Zugriff auf Kundendaten in diesen informationstechnischen Systemen verfügen. |
| 9 |
Änderungswünsche |
| 9.1 |
Wünscht eine Partei eine Änderung dieses Dienstleistungsvertrags, unter anderem in Bezug auf den Umfang der Dienstleistungen („Änderung des Umfangs„) dieses Dienstleistungsvertrags, so wird sie der anderen Partei die gewünschten Änderungen in allen Einzelheiten und in der Form wie im Anhang C dargelegt, schriftlich mitteilen (wobei ein solcher Wunsch als „Änderungswunsch“ bezeichnet wird). |
| 9.2 |
Die Parteien werden (jeweils im vernünftigen Ermessen) über jeden Änderungswunsch nach Treu und Glauben verhandeln, sobald es die Umstände zulassen und in jedem Fall nicht später als zehn (10) Werktage ab Zugang des betreffenden Änderungswunsches. |
| 9.3 |
Jede Partei wird der anderen Partei sämtliche Informationen und Unterlagen übergeben, die die andere Partei im Zusammenhang mit dem Änderungswunsch nach billigem Ermessen verlangt, wozu auch ein angemessener Nachweis für die vorgeschlagenen Änderungen an den Dienstleistungsvergütungen, der für die Umsetzung des betreffenden Änderungswunsches erforderliche Zeitraum sowie gegebenenfalls die Gründe gehören, warum solche Änderungswünsche nicht vollständig oder teilweise umgesetzt werden können. |
| 9.4 |
Vereinbaren die Parteien schriftlich die Umsetzung eines Änderungswunsches, so wird diese Vereinbarung durch eine beiderseitige schriftliche Änderung an diesem Dienstleistungsvertrag geschlossen, woraufhin dieser Dienstleistungsvertrag als entsprechend aktualisiert gilt. Eine Vereinbarung zu einem solchen angeforderten Änderungswunsch wird mit der Gegenzeichnung durch die jeweils andere Partei gültig. |
| 9.5 |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten ihrer Berater, die bei der Begutachtung, Verhandlung und Umsetzung des Änderungswunsches entstanden sind. |
| 10 |
Haftung, Entschädigung |
| 10.1 |
Diese Klausel enthält nichts, was die Haftung einer Partei begrenzt (i) für Personenschäden mit oder ohne Todesfolge aufgrund von Fahrlässigkeit einer Partei; (ii) für Betrug oder arglistige Täuschung einer Partei, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Führungskräfte oder für Schäden, die von anderen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht werden; (iii) vorbehaltlich Klausel 10.2, für einen Verstoß gegen die Klauseln 12 oder 13; oder (iv) soweit die Haftung einer Partei nach anwendbarem Recht nicht ausgeschlossen werden kann. |
| 10.2 |
Der Dienstleister übernimmt außer im Falle von Arglist, Vorsatz, Betrug oder arglistiger Täuschung keine Haftung für entgangenen Gewinn, frustrierte Aufwendungen, ausgebliebene Einsparungen, Schädigung des Geschäftswertes oder Rufs oder sonstige mittelbare Schäden oder Folgeschäden. |
| 10.3 |
Vorbehaltlich Klausel 10.1 ist die Gesamthaftung jeder Partei, gleichgültig ob nach Vertragsrecht, Deliktsrecht (einschließlich Fahrlässigkeit), Gesetz oder sonstigem, gemäß oder in Verbindung mit diesem Dienstleistungsvertrag auf die Beträge begrenzt, die dem Dienstleister gemäß diesem Dienstleistungsvertrag von dem Kunden gezahlt wurden und zu zahlen sind. |
| 11 |
Einsatz von Unterauftragnehmern |
| 11.1 |
Der Dienstleister ist berechtigt, Unterauftragnehmer oder sonstige Dritte für die Erbringung der Dienstleistungen oder die Beanspruchung beziehungsweise Erfüllung seiner Rechte und Pflichten aus diesem Dienstleistungsvertrag einzusetzen (wobei diese Dritten jeweils als „Unterauftragnehmer“ bezeichnet werden). |
| 11.2 |
Sofern der Unterauftragnehmer kein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 ff AktG des Dienstleisters ist, wird dieser dem Kunden bei der Vergabe der Dienstleistungen den entsprechenden Unterauftragnehmer melden. |
| 11.3 |
Der Dienstleister hat Sorge dafür zu tragen, dass die Unterauftragnehmer den Verpflichtungen gemäß Klausel 12 (Datenschutz) und Klausel 13 (Ankündigungen und Vertraulichkeit/Geheimhaltung) dieses Dienstleistungsvertrags unterworfen werden. Der Dienstleister hat dem Kunden auf dessen Anforderung entsprechenden Nachweis zu erbringen. |
| 11.4 |
Der Einsatz von Unterauftragnehmern gemäß dieser Klausel 11 entbindet den Dienstleister nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen und der Dienstleister bleibt allein für den Einsatz der Unterauftragnehmer und sämtliche Handlungen und Unterlassungen der Unterauftragnehmer in Bezug auf die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlich. Ein Verstoß gegen diesen Dienstleistungsvertrag oder dessen Nicht-Einhaltung jeweils durch den Unterauftragnehmer wird als eine vom Dienstleister zu verantwortende Vertragsverletzung behandelt, und zwar in dem gleichen Umfang als habe er den Verstoß selbst begangen. |
| 12 |
Datenschutz |
| 12.1 |
Jede Partei gewährleistet und sichert zu, dass sie gegenwärtig und zukünftig sämtliche für sie anwendbaren Gesetze, Vorschriften und sonstige anwendbaren Bestimmungen zum Datenschutz (insbesondere DSGVO und BDSG) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Dienstleistungsvertrags bzw. die vereinbarten Service-Levels einhält und einhalten wird. Dies gilt auch für die beitretenden, mit dem Kunden gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. Sofern der Dienstleister personenbezogene Daten nicht im Auftrag und nach Weisung des Kunden bzw. der mit dem Kunden gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen und beitretenden Unternehmen verarbeitet und die Parteien auch nicht gemeinsam über Zweck und Mittel der Verarbeitung als gemeinsame Verantwortliche entscheiden, ist der Dienstleister bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Dienstleistungsertrages eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlicher. Der Dienstleister wird in diesem Fall die Datenverarbeitung im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Anforderungen wahrnehmen. |
| 12.2 |
Werden bei der Erbringung der Dienstleistungen durch den Dienstleister gemäß diesem Dienstleistungsvertrag vom Dienstleister personenbezogene Daten des Kunden bzw. der mit dem Kunden gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen und beitretenden Unternehmen demgegenüber in deren Auftrag und nach deren Weisung verarbeitet, so vereinbaren die Parteien, dass der Dienstleister diese Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 der DSGVO des Kunden bzw. der mit dem Kunden gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen und beitretenden Unternehmen als Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 28 DSGVO verarbeiten wird. |
| 12.3 |
Im Falle einer gemeinsamen Verantwortlichkeit der Parteien werden die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO abschließen und sich über die Verarbeitung der Daten abstimmen. |
| 12.4 |
Im Falle einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag und nach Weisung durch den Dienstleister werden die Parteien jeweils eine Vereinbarung zur Datenverarbeitung auf Basis des Anhang D abschließen. Dies gilt auch zwischen Dienstleister und den mit dem Kunden gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen und beitretenden Unternehmen. Die Muster-Vereinbarung zur Datenverarbeitung wird in den vorliegenden Dienstleistungsvertrag aufgenommen und ist fester Bestandteil desselben. Sie kann durch weitere Dokumente ergänzt werden, wenn dies von Gesetzes wegen verlangt wird oder der Kunde entsprechende Anweisungen erteilt. |
| 13 |
Ankündigungen und Vertraulichkeit / Geheimhaltung |
| 13.1 |
Keine Partei darf ohne die vorherige Zustimmung der anderen Partei eine öffentliche Ankündigung oder ein Rundschreiben zu diesem Dienstleistungsvertrag herausgeben, soweit dies nicht durch Gesetz oder durch Entscheidung eines Gerichts, einer zuständigen Regierungs- oder Aufsichtsbehörde oder durch die Vorschriften einer anerkannten Börse verlangt wird, wobei die Partei, die zur Vornahme einer Ankündigung oder Herausgabe eines Rundschreibens verpflichtet ist, sich mit der anderen Partei beraten wird, soweit dies vor der Erfüllung dieser Verpflichtung im angemessenen Rahmen möglich ist. |
| 13.2 |
Jede Partei wird die Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrags und sämtliche ihr von der anderen Partei in Verbindung mit diesem Dienstleistungsvertrag übergebenen vertraulichen, geschützten und sonstigen Informationen („Vertrauliche Informationen„) streng vertraulich behandeln. Jede Partei wird Vertrauliche Informationen mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die auch sie für ähnlich geartete eigene Informationen walten lässt, jedoch zumindest mit der berufsüblichen Sorgfalt. |
| 13.3 |
Die Bestimmungen dieser Klausel 13.2 verbieten nicht die Offenlegung oder Nutzung von Vertraulichen Informationen, wenn und soweit: (i) die Offenlegung oder Nutzung durch anwendbares Recht, eine zuständige Gerichts-, Regierungs- oder Aufsichtsbehörde oder durch die Vorschriften einer anerkannten Börse, an der die Geschäftsanteile einer der Parteien oder ihrer Holdinggesellschaft notiert sind, vorgeschrieben ist; (ii) die Offenlegung oder Nutzung für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist, das Folge dieses Dienstleistungsvertrags oder einer anderen Vereinbarung ist, die gemäß diesem Dienstleistungsvertrag geschlossen wurde; (iii) die Offenlegung gegenüber einer Steuerbehörde im Zusammenhang mit den Steuerangelegenheiten der offenlegenden Partei erfolgt; (iv) die Offenlegung gegenüber Beratern oder tatsächlichen oder potenziellen Geldgebern einer der Parteien unter der Bedingung erfolgt, dass sich diese Berater oder Finanziers zur Einhaltung von Vertraulichkeitsverpflichtungen verpflichten, die im Wesentlichen denen in dieser Klausel 13 ähneln; (v) die Offenlegung durch den Dienstleister gegenüber seinen Unterauftragnehmern zwecks Erbringung der Dienstleistungen erfolgt; (vi) die Informationen öffentlich zugänglich sind oder werden (außer durch einen Verstoß gegen diesen Dienstleistungsvertrag); (vii) die andere Partei der Offenlegung oder Nutzung zuvor schriftlich zugestimmt hat; oder (viii) die Informationen nach dem Abschlussdatum unabhängig erstellt werden, vorausgesetzt, dass die betreffende Partei vor der Offenlegung oder Nutzung von Informationen gemäß Klausel 13.3(i) oder 13.3(ii) die andere Partei unverzüglich über diese Anforderung informiert, um der anderen Partei die Möglichkeit zu geben, der Offenlegung oder Nutzung zu widersprechen oder ansonsten den Zeitpunkt und den Inhalt der Offenlegung oder Nutzung zu vereinbaren. |
| 14 |
Geistiges Eigentum |
| 14.1 |
Soweit in diesem Dienstleistungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden der anderen Partei bezüglich des geistigen Eigentums einer Partei keine Rechte oder Pflichten gewährt oder stillschweigend gewährt. |
| 14.2 |
Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass das gesamte geistige Eigentum, das der Dienstleister (oder einer seiner Unterauftragnehmer) im Zuge der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Dienstleistungsvertrag ausschließlich für den Kunden entwickelt oder erschafft, nach seiner Entwicklung oder Erschaffung auf den Kunden übergeht und in ausschließlich dessen Eigentum verbleibt. Geistiges Eigentum gilt nur dann als ausschließlich für den Kunden entwickelt und erschaffen, soweit dies ausdrücklich in Anhang A festgelegt ist. |
| 14.3 |
Der Kunde gewährt hiermit dem Dienstleister (und jedem Verbundenen Unternehmen des Dienstleisters sowie allen an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Unterauftragnehmern) eine nicht-exklusive, weltweite, unentgeltliche und vollständig bezahlte Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums im Eigentum des Kunden, und zwar nur so weit, wie es für die Erbringung der Dienstleistungen für den Kunden gemäß und vorbehaltlich der Bedingungen dieses Dienstleistungsvertrags erforderlich ist. |
| 14.4 |
Vorbehaltlich Klausel 14.2 gewährt hiermit der Dienstleister und jedes betroffene Verbundene Unternehmen des Dienstleisters dem Kunden eine nicht-exklusive, weltweite, unentgeltliche und vollständig bezahlte nicht-übertragbare Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums im Eigentum des Dienstleisters, und zwar nur so weit, wie es für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen gemäß den und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrags erforderlich ist. |
| 15 |
Laufzeit und Beendigung |
| 15.1 |
Dieser Dienstleistungsvertrag tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit, bis er von einer der Parteien gekündigt wird. |
||||||
| 15.2 |
Sofern in der Anhang A nicht etwas anderes bestimmt ist, (a) werden die Dienstleistungen eine unbestimmte Zeit erbracht und (b) jede Partei kann einzelne Dienstleistungen mit einer Frist von zwölf (12) Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen. |
||||||
| 15.3 |
Jede Partei kann diesen Dienstleistungsvertrag fristlos durch ein Kündigungsschreiben an die andere Partei kündigen, falls: (i) die andere Partei einen vertragswesentlichen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Dienstleistungsvertrag begeht und (sofern der Verstoß heilbar ist) dieser Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung mit einer vollständigen Beschreibung des Verstoßes und einer Aufforderung an die andere Partei zu dessen Behebung behoben wurde; oder (ii) die andere Partei: (a) ihre Schulden nicht mehr bezahlen kann; (b) in Liquidation gestellt wird (außer zum Zweck eines Zusammenschlusses oder einer Umstrukturierung); (c) einen Vergleich mit ihren Gläubigern schließt; (d) einen Konkursverwalter, Verwalter oder Zwangsverwalter für ihr gesamtes oder einen Teil ihres Vermögens zugewiesen bekommt; (e) ihren Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht oder wenn sie aufgelöst wird; oder (f) sich in einer anderen Rechtsordnung einem Verfahren unterziehen muss, das einem der vorstehenden Sachverhalte entspricht; oder (iii) die Erbringung der Dienstleistungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. |
||||||
| 15.4 |
Jede Partei ist berechtigt, diesen Dienstleistungsvertrag mit einer Frist von zwölf (12) Monaten zum Ende des betreffenden Kalenderjahres zu kündigen, frühestens jedoch zum Ende des Dienstleistungszeitraums der einzelnen Dienstleistungen. Für den Fall (i) eines Verkaufs von mehr als 50% der Anteile in dem Dienstleister oder (ii) Verkauf von mehr als 50% dem Dienstleister gehörenden Vermögenswerte oder (iii) Verschmelzung oder sonstiger gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierung des Dienstleisters, steht dem Dienstleister ein einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht zu, das zum Ende des jeweiligen Monats, in dem das entsprechende Ereignis stattgefunden hat/ sicher stattfinden wird, ausgeübt werden darf. |
||||||
| 15.5 |
Nach Beendigung oder Ablauf dieses Dienstleistungsvertrags:
|
| 16 |
Mitteilungen |
| 16.1 |
Sämtliche Mitteilungen oder sonstigen Benachrichtigungen in Verbindung mit diesem Dienstleistungsvertrag (jeweils als „Mitteilung“ bezeichnet) müssen schriftlich oder per E-Mail ergehen und an die in den Klauseln 16.2 und 16.3 angegebenen Adressen zugestellt werden oder an eine andere Adresse oder E-Mail-Adresse, die eine Partei der anderen Partei zu diesem Zweck gegebenenfalls mitgeteilt hat (und die frühere Adresse oder E-Mail-Adresse ab dem Datum ersetzt, an dem die Mitteilung über die neue Adresse oder E-Mail-Adresse gemäß Klausel 16.4 als zugegangen gilt). |
||||||||||
| 16.2 |
Eine Mitteilung an den Dienstleister ist an die folgende Adresse oder an eine andere Person oder andere Adresse zu versenden, die der Dienstleister bei entsprechender Gelegenheit bekannt gibt:
|
||||||||||
| 16.3 |
Eine Mitteilung an den Kunden ist an die folgende Adresse oder an eine andere Person oder andere Adresse zu versenden, die der Kunde bei entsprechender Gelegenheit bekannt gibt:
|
||||||||||
| 16.4 |
Eine Mitteilung wird mit ihrem Eingang wirksam und gilt als zugegangen: (i) am fünften Tag nach (und ausschließlich) dem Tag der Aufgabe zur Post, wenn sie per Einschreiben zugestellt wird; (ii) zum Zeitpunkt der Übergabe, wenn sie persönlich oder per Kurier zugestellt wird; oder (iii) zum Zeitpunkt der Übermittlung, wenn sie per E-Mail versandt wird. |
||||||||||
| 16.5 |
Für den Nachweis des Empfangs einer Mitteilung reicht es aus, dass der Umschlag mit der Mitteilung ordnungsgemäß adressiert und entweder persönlich an die betreffende Adresse zugestellt oder per Post mit eingeschriebener Adresse verschickt wurde, oder dass die E-Mail an die richtige E-Mail-Adresse gesendet wurde. |
||||||||||
| 16.6 |
Diese Klausel 16 gilt nicht für die Zustellung von Verfahren oder sonstigen Schriftstücken in einem Rechtsstreit. |
| 17 |
Salvatorische Klausel |
| 17.1 |
Sollte ein Teil oder eine Bestimmung dieses Dienstleistungsvertrags aufgrund einer nicht anfechtbaren Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleibt der übrige Dienstleistungsvertrag und die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit dieses Dienstleistungsvertrags hiervon unberührt. Die Parteien werden eine gültige Änderung des betreffenden Teils oder der betreffenden Bestimmung vereinbaren, die der ursprünglichen wirtschaftlichen Absicht der Parteien möglichst nahe kommt, und die rechtsgültig und durchsetzbar ist. |
| 17.2 |
Im Falle von Lücken in diesem Dienstleistungsvertrag gelten die Bestimmungen in Klausel 17.1 entsprechend. |
| 18 |
Schlussbestimmungen |
| 18.1 |
Dieser Dienstleistungsvertrag ist für die Rechtsnachfolger der Parteien verbindlich. Keine Partei hat ohne die vorhergehende ausdrückliche schriftliche Einwilligung der anderen Partei das Recht, ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Dienstleistungsvertrag ganz oder teilweise abzutreten, zu ersetzen, zu belasten oder auf andere Weise zu übertragen, was auch für jeden Nutzen aus oder in Verbindung mit diesem Dienstleistungsvertrag gilt (wobei diese Einwilligung nicht grundlos verweigert oder verzögert werden darf), jedoch mit folgenden Ausnahmen: (i) Der Dienstleister kann diesen Dienstleistungsvertrag ohne Einwilligung des Kunden ganz oder teilweise an ein verbundenes Unternehmen des Dienstleisters abtreten; und (ii) der Kunde kann diesen Dienstleistungsvertrag ohne Einwilligung des Dienstleisters im Rahmen eines Verkaufs, einer Fusion, einer Übertragung oder einer sonstigen Veräußerung des gesamtem Unternehmens, jedoch nicht eines Teils davon, ganz oder teilweise abtreten, ersetzen oder belasten. Eine versuchte Abtretung, die von dieser Klausel 18.1 abweicht, ist von Anfang an null und nichtig. |
| 18.2 |
Dieser Dienstleistungsvertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die Dienstleistungen dar und ersetzt (in dem gesetzlich zulässigen Umfang) alle vorausgehenden Zusagen oder mündlichen oder schriftlichen Verträge zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. |
| 18.3 |
Soweit in diesem Dienstleistungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde, bedürfen dieser Dienstleistungsvertrag sowie Änderungen an diesem Dienstleistungsvertrag und seinen Anhängen, insbesondere Kündigungsmitteilungen, der Schriftform. Das Gleiche gilt für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis wird auch dadurch gewahrt, dass die Parteien ihre Unterschriften wenigstens im Wege der elektronischen Signatur im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Europäischen eIDAS Verordnung (d.h. Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet) leisten; z.B. DocuSign. Telekommunikative Übermittlungen, wie etwa E-Mails oder Faxe, genügen nicht der Schriftform. |
| 18.4 |
Die unterlassene oder verzögerte Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels einer Partei gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel oder als Entscheidung, dieses Recht oder Rechtsmittel nicht auszuüben; ebenso wenig schließt die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels dessen weitere Ausübung oder die Ausübung weiterer Rechte oder Rechtsmittel aus. |
| 18.5 |
Dieser Dienstleistungsvertrag begründet oder schafft kein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, keine Partnerschaft irgendeiner Art, keinen Verein oder Verband und kein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien, jede Partei übernimmt selbst die Verantwortung für ihre Verpflichtungen aus diesem Dienstleistungsvertrag. Die Parteien sind sich einig darüber, dass ihr Verhältnis das unabhängiger Vertragspartner ist und dass keine Partei bevollmächtigt ist, zu irgendeinem Zweck als Vertreter der anderen Partei zu handeln. Keine Partei ist durch die Handlungen oder das Verhalten der anderen gebunden. |
| 18.6 |
Für diesen Dienstleistungsvertrag und dessen Auslegung und für alle vertraglichen Rechte und Pflichten aus oder in Verbindung mit diesem sowie für seine Durchführung, einschließlich Streitigkeiten über seine Gültigkeit, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Für nichtvertragliche Rechte und Pflichten in Verbindung mit diesem Dienstleistungsvertrag und deren Auslegung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
| 18.7 |
Die Parteien vereinbaren hiermit, dass für sämtliche Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus oder im Zusammenhang mit diesem Dienstleistungsvertrag ergeben, einschließlich aller Ansprüche oder Streitigkeiten in Bezug auf die Existenz, Gültigkeit, Durchsetzbarkeit, Nichterfüllung oder Beendigung dieses Dienstleistungsvertrags die ordentlichen Gerichte in Essen zuständig sind. |
Verzeichnis der Anhänge
| ― |
Anhang A – Dienstleistungen und Preise |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ― |
Anhang B – Beitrittserklärung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ― |
Anhang C – Change Request Form |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ― |
Anhang D – Vertrag zur Auftragsverarbeitung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 17.1 zur Rahmenvereinbarung
Existierende tk-Konzernrichtlinien
Fortgeltung Existierender tk-Konzernrichtlinien (jeweils in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Rahmenvereinbarung geltenden Fassung):
| Nr. | Funktion | tk-Konzernrichtlinie | Anmerkung | |||||
| tkAG | TKMS | |||||||
| 1. | AUD | AUD | Group Regulation Internal Auditing | |||||
| 2. | AUD | AUD | Group Policy Governance, Risk and Compliance (GRC-Policy) | Nur Kapitel 6 | ||||
| 3. | CAR | CAR | Group Regulation Investments | |||||
| 4. | CAR | CAR | Group Regulation Risk and Internal Control (RIC) | |||||
| 5. | CAR | CAR | Group Operating Instruction Audit-engagements | |||||
| 6. | CAR | CAR | Group Operating Instruction Impairmenttesting | |||||
| 7. | CAR | CAR | Group Operating Instruction Risk Inventory | |||||
| 8. | CAR | CAR | Group Operating Instruction ICS Self-Assessment Questionnaire | |||||
| 9. | CAR | CAR | Group Operating Instruction Risk Control Matrix (RCM) | |||||
| 10. | CAR | CAR | Group Operating Instruction IFRS Richtlinien für die Geschäftsjahre 2014/2015 bis einschließlich 2024/2025 | |||||
| 11. | CAR | CAR | Group Operating Instruction Rechnungslegung HGB von Sept. 2017 bis einschließlich Sept. 2024 | |||||
| 12. | FIN | FIN | Group Regulation Corporate Finance inkl. der zugehörigen GOIs und TRAs | Bei der GOI Finanzierung finden die Ziffern 3.2, 4, 5.2, 6.4, 7.1, 7.2 und 8 keine Anwendung Bei der GOI Finanzielles Risikomanagement finden die Ziffern 4.1.1.3, 4.2.2.1 erster Absatz, 4.2.2.2, 4.3, 4.4, 4.5.1.7 keine Anwendung |
||||
| 13. | FIN-RI | FIN-RI | Group Operating Instruction Versicherungen und versicherungsbezogenes Risikomanagement | |||||
| 14. | FIN-RI | FIN-RI | Group Operating Instruction Business Continuity Plan (BCP) | |||||
| 15. | FIN-RI | FIN-RI | Group Operating Instruction Brandschutzeinrichtungen | |||||
| 16. | FIN-RI | FIN-RI | Group Operating Instruction Einsatz von Hydraulikschlauchleitungen | |||||
| 17. | HRM | P&C | Group Operating Instruction Short-Term-Incentive (Bonussystem) für Fach- und Führungskräfte der Ebenen L1, L2 und L3 | Fortgeltung, solange die TKMS Holding kein eigenes Short-Term-Incentive (Bonussystem) für Fach- und Führungskräfte der Ebenen L1, L2 und L3 beschließt, das vorab mit der tkAG abzustimmen ist | ||||
| 18. | HRM | P&C | Group Operating Instruction Internationale Versetzungen | Für die Fortgeltung der unter Ziffer 18. bis einschließlich Ziffer 30. aufgeführten Konzernrichtlinien gilt Folgendes:
|
||||
| 19. | HRM | P&C | Group Operating Instruction Internationale Projekteinsätze | |||||
| 20. | HRM | P&C | Group Operating Instruction Dienstwagen in Deutschland | |||||
| 21. | HRM | P&C | Group Operating Instruction Fremdpersonaleinsatz Deutschland | |||||
| 22. | HRM | P&C | Group Regulation Company Pension Plans | |||||
| 23. | HRM | P&C | Group Operating Instruction Eingruppierung für die Versorgungszusagen des Essener Verbandes | |||||
| 24. | HRM | P&C | Group Operating Instruction Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich | |||||
| 25. | HRM | P&C | Group Operating Instruction Betriebliche Altersversorgung in versicherungsförmigen (externen) Durchführungswegen | |||||
| 26. | HRM | P&C | Group Operating Instruction Deutsche bAV-Zusagen bei Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug | |||||
| 27. | HRM | OSH | Group Regulation Arbeitssicherheit und Gesundheit | |||||
| 28. | HRM | OSH | Group Policy Arbeitssicherheit und Gesundheitspolitik | |||||
| 29. | HRM | OSH | Group Operating Instruction Managementhandbuch Arbeitssicherheit und Gesundheit | |||||
| 30. | HRM | OSH | Instruction Führungskräfte Check Up | |||||
| 31. | HRM | P&C | Group Operating Instruction Allgemeine Grundsätze für die Vergütung von Betriebsräten im thyssenkrupp Konzern | Fortgeltung, solange bis durch eine Konzernbetriebsvereinbarung ersetzt | ||||
| 32. | TAX | TAX | Group Operating Instruction Tax Compliance Management System | |||||
| 33. | L&C | L&C | Group Regulation Insider Law | |||||
| 34. | STN | ESG | Group Regulation Umwelt- und Energiemanagement | |||||
Anlage 17.2 zur Rahmenvereinbarung
Pillar II-Richtlinie
Richtlinie zum Mindeststeuergesetz (Pillar 2)
Gliederung
| Version: | 1.0 |
| Status: | Entwurf |
| Informationsklasse: | intern |
| Datum: | 07.02.2025 |
Inhaltsverzeichnis
| 1. | Zweck/ Vorbemerkung | 3 |
| 1.1. | Gesetzliche Grundlage, Regelungsbereich der Richtlinie | 3 |
| 1.2. | Umfang der bereitzustellenden Daten / Vereinfachungsregelungen | 3 |
| 1.3. | Ermittlung eines etwaigen Ergänzungssteuerbetrags | 4 |
| 2. | Berichterstattungsprozess | 5 |
| 3. | Definitionen, Abkürzungen und Legende | 8 |
| 4. | Anwendungsbereich / Scoping | 9 |
| 5. | Einzelposten | 9 |
| 5.1. | IFRS-Ausgangsgröße | 9 |
| 5.1.1. | Wesentlichkeit | 10 |
| 5.1.2. | Anwendung der Erwerbsmethode (IFRS 3) / Push-down Accounting | 10 |
| 5.1.3. | Vorratsvermögen | 12 |
| 5.1.4. | Konzerninterne Übertragungen von Vermögenswerten und Schulden | 12 |
| 5.1.4.1. | Share Deals | 14 |
| 5.1.4.2. | Asset Deals | 14 |
| 5.1.4.3. | Wiederkehrende Übertragungen von Vermögenswerten | 15 |
| 5.1.4.4. | Einmalige Übertragungen von finanziellen und nicht-finanziellen Vermögenswerten | 16 |
| 5.1.4.5. | Restrukturierungen | 17 |
| 5.1.5. | Wertminderung von Vermögenswerten nach IAS 36 | 18 |
| 5.1.6. | Konzerninterne Leasingverhältnisse | 19 |
| 5.1.7. | Wertminderungen von konzerninternen finanziellen Vermögenswerten | 20 |
| 5.1.8. | Konzerninterne Schuldverhältnisse und Rückstellungen | 20 |
| 5.2. | Mindeststeuer-Gewinn/-Verlust | 21 |
| 5.2.1. | Unkonsolidiertes IFRS-Ergebnis der Geschäftseinheit | 21 |
| 5.2.2. | Unkonsolidiertes Transparente Einheiten | 21 |
| 5.2.3. | Net tax expense | 22 |
| 5.2.4. | Asymmetrische Fremdwährungsgewinne-/verluste | 22 |
| 5.2.5. | Illegale Zahlungen und Bußgelder | 23 |
| 5.2.6. | Korrekturposten Pensionsaufwand | 24 |
| 5.2.7. | Anpassungen für konzerninterne Geschäftsvorfälle / Verrechnungspreise (grenzüberschreitend) | 25 |
| 5.2.8. | Steuerliche Zulagen | 26 |
| 5.2.9. | Gewinne und Verluste aus dem internationalen Seeverkehr | 28 |
| 5.3. | Angepasste erfasste Steuern | 28 |
| 5.3.1. | Erfasste Steuern im Vorsteuer-Ergebnis | 28 |
| 5.3.2. | Ungewisse Steuerrückstellungen | 28 |
| 5.3.3. | Hinzurechnungsbesteuerung | 28 |
| 5.3.4. | Steuern auf Dividenden und andere Ausschüttungen | 29 |
| 5.3.5. | Nachversteuerung bestimmter latenter Steuerschulden | 29 |
| 5.3.6. | Anpassungen durch die Nutzung von Tax Credits | 29 |
| 5.3.7. | Nicht geltend gemachte Abgrenzung | 30 |
| 5.4. | Sonderthemen | 30 |
| 5.4.1. | Betriebsstätten | 30 |
| 5.4.2. | Substanzbasierter Freibetrag | 30 |
| 5.4.2.1. | Berücksichtigungsfähige Lohnkosten | 33 |
| 5.4.2.2. | Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte | 36 |
| 1 |
Zweck / Vorbemerkung |
| 1.1 |
Gesetzliche Grundlage, Regelungsbereich der Richtlinie Die thyssenkrupp AG muss ab dem Geschäftsjahr 2024/25 die Regelungen des MinStG- erfüllen. Dieses Gesetz wurde in 2023 in Deutschland beschlossen und stellt die Umsetzung des Rahmenwerks der OECD für die internationale Mindestbesteuerung aus dem Jahr 2021 dar. Das Ziel des MinStG ist es, dass in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Unternehmensgruppen in jedem Land ihrer Tätigkeit einer Mindestbesteuerung von 15% auf die dort anfallenden Gewinne unterliegen. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Ergänzungssteuer in Bezug auf die Länder, in denen die jeweilige Unternehmensgruppe die Mindeststeuer von 15% nicht erreicht, festzusetzen. Die Anwendung des deutschen MinStG hat zur Folge, dass die thyssenkrupp AG als oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe verpflichtet ist, einen Mindeststeuer-Bericht zu erstellen, in dem global alle relevanten Informationen zur effektiven Steuerbelastung und zu möglichen Ergänzungssteuerbeträgen für alle relevanten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe enthalten sind. Außerdem hat die thyssenkrupp AG eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Beides, Mindeststeuer-Bericht und Steuererklärung, erfordert die Bereitstellung von Daten durch alle relevanten Geschäftseinheiten; die bereitzustellenden Daten sind in Abschnitt 4. der Richtlinie beschrieben. Der Zweck dieser Richtlinie ist, den Geschäftseinheiten der thyssenkrupp-Unternehmensgruppe vorzugeben, welche Daten für die Erfüllung der oben beschrieben Pflichten der thyssenkrupp AG vorzuhalten und ggf. bereitzustellen sind, insbesondere soweit diese von den im Rahmen des Berichtsprozesses für den Konzernabschluss oder anderen bestehenden Berichtsprozessen bereitgestellten Daten abweichen oder über diese hinausgehen. Diese Richtlinie regelt nicht, ob sich in Ländern, in denen Geschäftseinheiten des thyssenkrupp Konzerns tätig sind, aus den dort geltenden lokalen Gesetzen in Bezug auf die Mindestbesteuerung weitere Pflichten für diese Geschäftseinheiten ergeben. |
||||||||||||||||||||||||
| 1.2 |
Umfang der bereitzustellenden Daten / Vereinfachungsregelungen Der Umfang der von den betroffenen Geschäftseinheiten bereit zu stellenden Daten hängt davon ab, ob Vereinfachungsregelungen nach dem MinStG greifen. Dies wird durch CO/TAX überprüft. Es bestehen übergangsweise Safe-Harbour-Regelungen, welche die Geschäftseinheiten eines Landes im Fall des Erfüllens der in § 84 MinStG kodifizierten Kriterien von einer vollen Anwendung des MinStG befreien. Diese gelten für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeit). Soweit diese Vereinfachung greift, sind über die bereits bestehenden Berichtsanforderungen hinaus von den Geschäftseinheiten nur wenige zusätzliche Daten zu liefern. Da das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vereinfachungsregelungen aber erst im Zuge der Jahresabschlussarbeiten durch CO/TAX abschließend geprüft werden kann, ist es erforderlich, dass alle Geschäftseinheiten in der Lage sind, im Falle der Verfehlung des Safe-Harbours, alle notwendigen Daten zu liefern. Werden die Geschäftseinheiten nicht befreit bzw. gelten die Safe-Harbour-Regelungen nach der Übergangszeit nicht mehr, ist das folgend dargestellte Schema für die Ermittlung eines etwaigen Ergänzungssteuerbetrages anzuwenden. Hierfür müssen die berichtspflichtigen Geschäftseinheiten die unter „5. Einzelposten“ genannten Datenpunkte anliefern. Die unter 1.3 dargestellte Berechnung selbst wird innerhalb der Systeme durch CO/TAX durchgeführt. |
||||||||||||||||||||||||
| 1.3 |
Ermittlung eines etwaigen Ergänzungssteuerbetrags Bei der Ermittlung wird im ersten Schritt auf den Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag zurückgriffen, der „den für Konsolidierungszwecke aus den Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheit abgeleitete und an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen“ (§ 15 (1) MinStG) darstellt. Dies entspricht dem HB II-Abschluss („Reporting Package“) zuzüglich Anpassungen aufgrund der für das MinStG relevanten Einzelgesellschafts- statt Konzernperspektive („IFRS-Ausgangsgröße“). Somit ist diese Richtlinie in Kombination mit den Regelungen aus dem jeweils gültigen „Handbuch der Rechnungslegung, Teil I – Rechnungslegung nach IFRS“ zu betrachten. Es werden in der vorliegenden Richtlinie nur davon abweichende Bilanzierungsvorschriften behandelt, sofern die entsprechenden Regelungen die IFRS-Rechnungslegung betreffen. Im zweiten Schritt werden Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen, um den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust zu ermitteln.
Weiterhin wird der Begriff der „angepassten erfassten Steuern“ durch das MinStG eingeführt. Diese berechnen sich wie folgt dargestellt:
Der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust sowie der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern wird dann verwendet, um den effektiven Steuersatz zu ermitteln:
Diese Ermittlung erfolgt pro einzelne Einheit und wird im nächsten Schritt auf der Ebene eines Landes aggregiert. Ist die effektive Steuerquote eines Landes niedriger als der Mindeststeuersatz von 15 Prozent, so wird eine Ergänzungssteuer fällig. Der Ergänzungssteuersatz entspricht der positiven Differenz aus dem Mindeststeuersatz von 15 Prozent und dem errechneten effektiven Steuersatz. Der Steuererhöhungsbetrag wird nach dem nachfolgenden Schema ermittelt.
|
| 2 |
Berichterstattungsprozess Um die Anforderungen des Mindeststeuergesetzes zu erfüllen, wurde bei thyssenkrupp die Systemlandschaft angepasst und der Berichterstattungsprozess zum Geschäftsjahresende ergänzt. Neben dem weiterhin im unveränderten Regelprozess zu bedienenden SAP SEM-BCS A/C Layer (sap@kons) wurden folgende Systeme eingeführt:
Im sap@tax werden die Finanzdaten zum Geschäftsjahresende aus der Berichterstattung im sap@kons (Meldedaten für die Erstellung des IFRS Konzernabschlusses) gespiegelt. Im sap@tax sind dann, abhängig von der Einschlägigkeit der Safe-Harbour-Regelungen, entweder in einem ein- oder zweistufigen Prozess zusätzliche, für die Erfüllung der Pflichten aus dem MinStG notwendige Finanzdaten zu erfassen. Für bestimmte für die Erfüllung der Pflichten gem. MinStG erforderliche Daten wird darüber hinaus auf sonstige (bestehende oder erweiterte) Berichtsprozesse zurückgegriffen, z.B. werden Betriebsstättendaten deutscher Geschäftseinheiten über den bewährten Steuerdatensammler erhoben. Auf diese sonstigen Berichtsprozesse wird – soweit relevant – unten bei der Erläuterung der einzelnen Datenpunkte Bezug genommen. Im Rahmen der Meldeprozesse im Konzernabschluss sind von allen konsolidierten thyssenkrupp Gesellschaften statistische Zusatzdaten in sap@tax zur Berechnung der Kenngrößen, die im Rahmen der Safe-Harbour-Regelungen herangezogen werden, bereitzustellen. Diese Daten werden von CO/TAX verwendet, um die zuvor genannten Safe-Harbour Berechnungen durchzuführen. Zeitnah nach der Finalisierung des Konzernabschlusses und Abschluss der Safe-Harbour Berechnungen werden die Geschäftseinheiten von CO/TAX darüber informiert, ob sie den Safe-Harbour bestanden haben oder nicht. Von konsolidierten thyssenkrupp Gesellschaften, die nicht von den Safe-Harbour-Regelungen befreit sind, sind in einem weiteren Prozess die in sap@kons im Rahmen des Konzernabschlusses abgegebenen Meldedaten („Reporting Packages“) anzupassen. Diese Anpassung erfolgt in sap@tax zur Herstellung einer Einzelgesellschaftssicht. Außerdem sind weitere Zusatzdaten bereitzustellen. Diese gehen über die ersten bereitgestellten Daten im sap@tax zur Berechnung der Safe-Harbour-Regelungen hinaus. Zusätzlich sind Eingaben im GTC Pillar 2-Modul zu für das MinStG relevanten Punkten (z.B. Tax Credits, Verrechnungspreisanpassungen) vorzunehmen und einige Abfragen zu beantworten. Die nachfolgende Tabelle stellt zusammenfassend dar, welche Daten für welche Berichtsanlässe vorgehalten werden müssen. Unter „5. Einzelposten“ werden die benötigten Datenpunkte ausführlich dargestellt.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3 |
Definitionen, Abkürzungen und Legende Betriebsstätten: Als Betriebsstätten im Sinne dieser Richtlinie gelten Geschäftseinrichtungen, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Die Auslegung dieses Begriffs orientiert sich an den Vorgaben der OECD, die regelmäßig in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu Grunde gelegt werden. Insoweit kann für die Bestimmung der Betriebsstätteneigenschaft auf die Grundsätze, die für das bisherige steuerliche Reporting der Betriebsstättendaten (Steuerdatensammler/CbCR) angewendet wurden, zurückgegriffen werden. Fremdvergleichskonform: Eine Transaktion oder Geschäftsbeziehung zwischen verbundenen Unternehmen ist fremdvergleichskonform, wenn sie so gestaltet ist, wie es auch unter fremden Dritten üblich ist. Maßstab hierfür ist die GOI-Verrechnungspreise (OI-CO-TAX-0284) oder entsprechende Feststellungen der zuständigen Finanzverwaltung hinsichtlich der steuerlich anzusetzenden Verrechnungspreise. In Zweifelsfällen ist mit CO/TAX abzustimmen, ob eine konzerninterne Transaktion fremdvergleichskonform ist. Geschäftseinheit: Geschäftseinheit im Sinne dieser Richtlinie ist jede Konzerngesellschaft, für die gem. 4 der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet ist. Zudem gelten Betriebsstätten solcher Geschäftseinheiten als eigenständige Geschäftseinheiten. Grenzüberschreitende Betriebsstätte: Eine Betriebsstätte ist grenzüberschreitend, wenn die Betriebsstätte in einem anderen Land liegt als das Stammhaus. Legaleinheit: Im Zusammenhang der Abgrenzung von Betriebsstätte und Stammhaus wird der Begriff der Legaleinheit für die integrale Rechtseinheit, die aus Stammhaus und allen Betriebsstätten in der Gesamtheit besteht, verwendet. MinStG: MinStG ist das deutsche Mindeststeuergesetz in der jeweils gültigen Fassung. Dieses Gesetz basiert auf den OECD Global Anti-Base Erosion (GloBE) Model Rules zur globalen Mindeststeuer. Diese Regeln wurden auch in der EU durch die Richtlinie 2022/2523 umgesetzt und bilden die Grundlage für die deutsche Gesetzgebung. Stammhaus: Stammhaus ist die Geschäftseinheit, die das Ergebnis der Betriebsstätte in ihrem Jahresabschluss erfasst. Im Rahmen der Abgrenzung der Betriebsstättenergebnisse zwischen Stammhaus und Betriebsstätten für Zwecke des MinStG werden das Stammhaus und Betriebsstätten jeweils als eigenständige Geschäftseinheiten behandelt. sap@tax: Anwendung neben dem sap@kons, in die die Finanzdaten zum Geschäftsjahresende aus der Berichterstattung im sap@kons (Reporting Packages für den IFRS-Konzernabschluss) gespiegelt werden. Darauf aufbauend findet in dieser Anwendung gemäß dieser Richtlinie ein Teil der weiteren Berichterstattung für das MinStG statt Pflichten der Gruppenunternehmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4 |
Anwendungsbereich / Scoping Diese Richtlinie ist für alle im Konzernabschluss der thyssenkrupp AG vollkonsolidierten und quotal konsolidierten Konzerngesellschaften anwendbar. Konzerngesellschaften, die nach der ”at equity”-Methode im Konzernabschluss berücksichtigt werden, unterliegen grundsätzlich nicht dieser Richtlinie. Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht, soweit die thyssenkrupp AG als oberste Muttergesellschaft mittelbar oder unmittelbar mindestens 50% der Anteile an dieser Konzerngesellschaft hält, sog. “GloBE-Joint Venture” gem. § 67 MinStG. Soweit eine Konzerngesellschaft nur aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten nicht berücksichtigt werden sollte, findet diese Richtlinie dennoch Anwendung. Auch grenzüberschreitende Betriebsstätten, die konsolidierten Geschäftseinheiten zuzurechnen sind, gelten für Zwecke des MinStG als eigenständige Geschäftseinheiten. Die Meldung der relevanten Daten für diese Betriebsstätten erfolgt allerdings nicht durch die Betriebsstätten selbst, sondern durch die Geschäftseinheiten (Stammhaus), denen diese Betriebsstätten zuzurechnen sind. Die besonderen Anforderungen an diese Berichterstattung in Bezug auf Betriebsstätten werden im Sonderkapitel 5.4.1 näher erläutert. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5 |
Einzelposten |
| 5.1 |
IFRS-Ausgangsgröße Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag („IFRS-Ausgangsgröße“) entspricht dem HB II-Abschluss zuzüglich Anpassungen aufgrund der für das MinStG relevanten Einzelgesellschafts- statt Konzernperspektive. Demnach ist diese Richtlinie als eine Differenzrichtlinie zum „Handbuch der Rechnungslegung, Teil I – Rechnungslegung nach IFRS“ zu betrachten. Die Regelungen des „Handbuchs der Rechnungslegung, Teil I – Rechnungslegung nach IFRS“ sind strikt zu befolgen. Die zur Ermittlung der Ausgangsgröße „Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag“ notwendigen Anpassungen aufgrund der Einzelgesellschafts- statt Konzernperspektive sind in den nachfolgenden Abschnitten im Kapitel „5.1 IFRS-Ausgangsgröße“ beschrieben. Sollte es über die in dieser Richtlinie beschriebenen Abweichungen hinaus weitere Abweichungen in der Bilanzierung nach den IFRS geben (wie bspw. Konzernvereinfachungen), die Ihnen bekannt sind, aber in dieser Richtlinie nicht aufgeführt sind, kontaktieren Sie bitte tax-pillar2@thyssenkrupp.com. Sollten solche Sachverhalte identifiziert werden, können dennoch Wesentlichkeitsüberlegungen dazu führen, dass eine Anpassung im sap@tax unterlassen werden kann. Dies ist individuell aus Einzelgesellschaftsperspektive zu bestimmen. Solche Wesentlichkeitsaspekte sind von den allgemeingültigen Wesentlichkeitsüberlegungen aus Konzernperspektive, nachfolgend unter 5.1.1 schrieben, zu unterscheiden. An folgender Stelle bzw. zu folgendem Zeitpunkt im Berichtsprozess sind die sich ergebenden Datenpunkte/Anpassungen zu erfassen:
|


|
| 5.2 |
Mindeststeuer-Gewinn/-Verlust
|

|
| 5.3 |
Angepasste erfasste Steuern
|

|
| 5.4 |
Sonderthemen
|
Anlage 18.2 zur Rahmenvereinbarung
Anforderungen an das CMS
Das CMS soll mindestens die folgenden inhaltlichen Elemente aufweisen:
| 1. |
Maßnahmen zur Schaffung einer angemessenen Compliance-Kultur, wie etwa entsprechende regelmäßige Verlautbarungen durch Vorstand, Aufsichtsrat und leitenden Angestellten gegenüber den Arbeitnehmern; |
| 2. |
Compliance Ziele, einschließlich der davon erfassten Compliance-Sachverhalten; |
| 3. |
eine Risikobewertung aller erfassten Compliance-Sachverhalte; |
| 4. |
ein Compliance Programm, das auf Basis der Ergebnisse einer Risikobewertung konzipiert wurde. Das Compliance-Programm umfasst verbindliche Regelwerke für alle Mitarbeiter, wie etwa einen Verhaltens- und Ethikkodex, Richtlinien und Prozesshandbücher, ein Compliance-Trainingsprogramm, eine Compliance-Beratung für die Mitarbeiter sowie die Integration von Compliance-Maßnahmen in die geschäftlichen Prozesse; |
| 5. |
eine mit ausreichenden personellen und betrieblichen Mitteln ausgestattete Compliance-Organisation, die an den Chief Compliance Officer der TKMS Holding berichtet. Der Chief Compliance Officer berichtet seinerseits unmittelbar an den Vorstand der TKMS Management AG; |
| 6. |
ein Compliance-Berichtswesen, das insbesondere auch regelmäßige und anlassbezogene Berichte über Compliance-Verstöße und Anhaltspunkte für mögliche schwere Compliance-Verstöße an den Vorstand der TKMS Management AG sowie mindestens halbjährliche Berichte an den Aufsichtsrat der TKMS Holding über wesentliche Entwicklungen oder identifizierter Schwachstellen des CMS und über besonders erhebliche Compliance Verstöße vorsieht; sowie |
| 7. |
eine fortlaufende Überwachung des CMS, unter anderem durch interne Sonderprüfungen (internal investigations), ein Whistleblowing System sowie eine enge Abstimmung mit der Internal Audit Funktion. Das CMS ist fortlaufendend – und insbesondere bei festgestellten Schwachstellen – anzupassen. |
Anlage 19.9 zur Rahmenvereinbarung
Vereinbarte Touchpoints
| Name Touchpoint | Inhalt / Umfang Touchpoint | Funktion | |||||||||||||||||||||||||||||||
| tkAG | TKMS | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Information Prüfungsplanung | Die TKMS informiert CO/AUD rechtzeitig vorab über ihre jährliche risikoorientierte Prüfungsplanung sowie die Aufnahme von Sonderprüfungen. | AUD | AUD | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Hinweisgebermeldungen | Relevante Hinweisgebermeldungen werden durch MS/CPL an CO/AUD weitergeleitet, sofern sie nicht über CO/L&C-CPL-INV eingehen. | AUD | AUD | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Prüfungsergebnisse | Solange ein Dienstleistungsvertrag zwischen der tkAG und der TKMS Holding über die Durchführung von Audits besteht und CO/AUD auf dieser Basis Prüfungen für die TKMS Holding erbringt, darf sie die Prüfungsergebnisse in die Berichterstattung für Vorstand und Aufsichtsrat der tkAG und dessen Prüfungsausschuss aufnehmen. | AUD | AUD | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Besteht kein Dienstleistungsvertrag mehr oder werden Prüfungsleistungen außerhalb des Dienstleistungsvertrags von der TKMS Holding oder Dritten für die TKMS Holding erbracht, informiert die TKMS Holding die tkAG grundsätzlich turnusmäßig über die Ergebnisse von Regel- und Sonderprüfungen; etwas anderes gilt nach Maßgabe von Ziffer 19.4.2 der Rahmenvereinbarung, soweit im Rahmen der Prüfung ein Risiko identifiziert wird, dessen Offenlegung gegenüber der tkAG vernünftigerweise keinen Aufschub duldet; in diesem Fall informiert die TKMS Holding die tkAG unverzüglich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Auditdurchführungen | Solange ein Dienstleistungsvertrag zwischen der tkAG und der TKMS Holding über die Durchführung von Audits besteht, stimmt sich die TKMS Holding mit der tkAG ab, wenn sie außerhalb des Dienstleistungsvertrags selbst oder über Externe Prüfungsleistungen erbringt. Sie stellt sicher, dass keine Doppelbeauftragungen für dieselben Prüfungsmaßnahmen erfolgen und dass die Auditdurchführung insgesamt so aufgesetzt wird, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es zu keiner Mehrbelastung bei der parallelen Beauftragung verschiedener Prüfer kommt. | AUD | AUD | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Regelmäßiger Austausch mit relevanten TKMS Funktionen sowie JF mit TKMS/CFO | Zur Diskussion des aktuellen Prüfungsstatus, etwaiger Sonderprüfungen sowie notwendiger Unterstützung seitens TKMS Teilkonzern findet regelmäßig, d.h. ca. alle 6 bis 8 Wochen, ein Jour Fixe zwischen CO/AUD und dem CFO der TKMS Holding bzw. dem TKMS-Audit Koordinator statt. Weiterhin finden regelmäßige Austausche mit weiteren relevanten Funktionen, wie z. B. LEX, CPL, CAR/CRM statt. |
AUD | AUD | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Verrechnungspreise | Für die sog. „Masterfile“ zur Dokumentation der Verrechnungspreise ist die Masterfile der thyssenkrupp AG führend und ausreichend. Sollte die TKMS Holding eine eigene Masterfile erstellen, ist diese mit der tkAG abzustimmen. | TAX | TAX | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Ad hoc Berichterstattung von Legal & Compliance Angelegenheiten |
Ad-hoc-Berichterstattung über Informationen, die für den tk-Konzern in Bezug auf alle rechtlichen und Compliance-Angelegenheiten von Bedeutung sein können, wie Rechtsstreitigkeiten, Durchsuchungen durch Behörden, relevante/bedeutsame Ergebnisse von Compliance-Audits/Hinweise auf Missstände. | L&C | L&C | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Vierteljährliche Berichterstattung von relevanten Legal und Compliance Angelegenheiten |
|
L&C | L&C | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Kapitalmarktinformation | Unterstützung durch TKMS Holding bei der Beantwortung der Anfragen der Aktionäre und Analysten sowie Unterstützung bei der Berichterstattung (z. B. Kommentare/Messages auf Charts) | IRM | IRM | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Kapitalmarktorientierte Veranstaltungen | Unterstützung durch TKMS Holding bei TKMS-spezifischen Fragen auf der Hauptversammlung, auf einem Capital Markets Day oder bei anderen kapitalmarktorientierten Formaten der tkAG mit Relevanz für TKMS | IRM | IRM | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Corporate Finance Topics | Quartalsweise Corporate Finance Jour Fixe mit dem TKMS CFO und anderen Vertretern von MS/FIN und CO/FIN | FIN | FIN | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Real Estate Reporting | Bereitstellung von sämtlichen Informationen mit Blick auf Real Estate Transaktion und den Real Estate Bestand nach Maßgabe der Vorgaben der tkAG mit Blick auf den Zeitplan, den Inhalt, die Anforderungen und die Formate | SL/RE | SL/RE | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Real Estate Review | Proaktives Immobilienportfolio-Management und Austausch zu Immobilienprojekten (vierteljährlich für die Standorte Kiel und Wismar, einmal jährlich für MS global und AE global) | SL/RE | SL/RE | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Quartals- und Jahresabschlussberichterstattung nach IFRS | Fortlaufende Bereitstellung von Informationen und Unterstützung von Prozessen, die für die Quartals- und Jahresabschlussberichterstattung relevant sind (z.B. bei Impairment Tests, IFRS 9-Bilanzierung, Bilanzierung von Pensionen, Anhang zum Jahresabschluss, Lagebericht) | CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Quartals- und Jahresabschlussprüfung durch den tk-Konzernabschlussprüfer | Unterstützung bei den vierteljährlichen Abstimmungsgesprächen („Quartalsgespräche“) mit dem tk-Konzernabschlussprüfer | CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Company Information Participation Database | Bereitstellung von Informationen über die unternehmerischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen der einzelnen Gesellschaften der Gruppe sowie sonstiger Informationen in Bezug auf die einzelnen Gesellschaften im Beteiligungsmanagement-Informationssystem (AMI oder nachfolgende Tools) gemäß den Vorgaben und dem Zeitplan der tkAG; Änderungen der Konfiguration, wie z. B. Änderungen der Führungsstruktur, zusätzliche Management-IDs, zusätzliche Rechtsträger usw. oder Leistungen, sind vorab anzukündigen | CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Berichterstattung | Bereitstellung aller relevanten Informationen für die konsolidierte Finanzberichterstattung des thyssenkrupp Konzerns (Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse) gemäß IFRS in der Form und zu den Terminen, die in dem zuletzt veröffentlichten Begleitschreiben und Zeitplan der tkAG CO/CAR festgelegt sind. Der Bericht unterliegt dem thyssenkrupp Rechnungslegungshandbuch, Teil I (Rechnungslegung IFRS) in der jeweils geltenden Fassung. Das Unternehmen muss die angeforderten vollständigen Daten und Informationen für alle sap@kons Management-IDs, die zu einer juristischen Person im thyssenkrupp Konsolidierungssystem, dem sogenannten sap@kons, gehören, rechtzeitig und in angemessener Qualität bereitstellen. Die TKMS Holding ist für die rechtzeitige Bereitstellung zusätzlicher Abschlussinformationen verantwortlich. | CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Operative Planung | Teilnahme an der jährlichen operativen Planung nach Maßgabe der Vorgaben der tkAG mit Blick auf den Zeitplan, die Anforderungen, die Formate sowie die Teilnahme an Besprechungen, d.h. insbesondere
|
CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Plan-Update | Teilnahme an der Halbjahresplanung (falls von der tkAG verlangt) | CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Monatliche Estimations | Teilnahme an den monatlichen Estimations gemäß tkAG-Zeitplan, Anforderungen, Tools und Formaten, d.h. insbesondere
|
CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Controlling Meetings |
|
CAR | CFO | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Actuals Flash | Teilnahme an den monatlichen Actuals Flash Reporting gemäß Zeitplan, Anforderungen, Tools und Formaten der tkAG | CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Abstimmung zu Sonderthemen | Teilnahme an der monatlichen Abstimmung zu Sonderthemen mit der tkAG gemäß Zeitplan, Anforderungen, Tools und Formaten der tkAG | CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| RMS (Risikoinventar, Risikovorsorge) und ICS (Teilprozess-/Kontroll- dokumentation und -prüfung) |
Teilnahme an der Abstimmung zu Risiken und internen Kontrollen mit der tkAG gemäß Zeitplan, Anforderungen, Tools und Formaten der tkAG | CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Ad-hoc-Anfragen / Analysen | Rechtzeitige Beantwortung von Ad-hoc-Anfragen nach Informationen/Analysen durch tkAG unabhängig von Standardprozessen und Besprechungen | CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Performance Programme (z.B. APEX) |
|
CAR | TVC | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Investitionsallokation und -prozess |
|
CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Investitionscontrolling und Berichterstattung |
|
CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Cash-Steuerung | Quartals- und Jahresabschluss Cash Management in Abstimmung mit der tkAG | CAR | FIN | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Quarterly Financial Review | Verpflichtende Teilnahme und Bereitstellung von dazugehörigen Informationen (Deep Dive zu einzelnen Projekten) | CAR | CAR | ||||||||||||||||||||||||||||||
| IT Security Reporting | Bereitstellung der notwendigen Informationen an die tkAG für das IT Security Reporting an Vorstand und Aufsichtsrat der tkAG | tkIM | tkIM | ||||||||||||||||||||||||||||||
| IT Budget Reporting | Bereitstellung der notwendigen Informationen an die tkAG für das IT Budget Reporting an Vorstand und Aufsichtsrat der tkAG | tkIM | tkIM | ||||||||||||||||||||||||||||||
| IT-Lizenzinformationen | Bereitstellung der IT-Lizenzinformationen zu insbesondere SAP und Microsoft, sofern TKMS Holding Lizenzen aus den tkAG-weiten Rahmenverträgen bezieht | tkIM | tkIM | ||||||||||||||||||||||||||||||
| FTE Reporting (Restruc Reporting) | Zulieferung aller relevanten Daten für die strukturierte Übersicht über geplante Restrukturierungsmaßnahmen im Segment mit Kennzahlen auf Jahresbasis (u.a. Brutto-FTE-Reduktion, Restrukturierungsaufwendungen, Restrukturierungs-Cashout, Cash Savings und nachhaltige EBIT Savings) | HRM | P&C | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Occupational Safety & Health |
|
HRM | OSH | ||||||||||||||||||||||||||||||
| OSH Reporting | Bereitstellung der für die tkAG erforderlich bzw. von dieser angefragten OSH Daten, wie insbesondere
|
HRM | OSH | ||||||||||||||||||||||||||||||
| HR Reporting | Berichterstattung über erforderliche HR-Informationen, insbesondere über alle im jeweiligen HR-Reporting-Tool (wie Panda) erforderlichen Daten, innerhalb des festgelegten Umfangs und der festgelegten Fristen, aber auch zu weiteren Themen, wie Umstrukturierungen. HR-Reporting-Know-how und -Kapazitäten (einschließlich lokaler Kontrollen) sowie die Voraussetzungen für den Betrieb des jeweiligen HR-Reporting Tools (wie Panda) müssen lokal sichergestellt sein (z. B. Power BI-Lizenzierung, Einhaltung zentraler Netzwerk-/Firewall-Richtlinien (z. B. F5), IAM-Richtlinien (z. B. 8IDs) und Finanzkonsolidierungsrichtlinien (z. B. AMI)) und für alle betroffenen Einheiten. | HRM | P&C | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Grading-System | Fortgeltung des aktuellen Grading-Systems, solange der TKMS Teilkonzern kein eigenes Grading-System beschlossen hat, welches vorab mit der tkAG abzustimmen ist; Solange tk-Grading-Systems fort gilt: Abstimmung zur Einordung und Besetzung von Führungspositionen nach Maßgabe von TRA 06-01-102 und TRA 06-101-103 |
HRM | P&C | ||||||||||||||||||||||||||||||
| ESG Reporting | Nachhaltigkeitsberichterstattung inklusive der entsprechenden Datenerfassung (z.B. Umweltdatenerfassung sowie Daten, die für die EU-Taxonomie-, CSRD- und ESRS-Berichterstattung erforderlich sind) über die konzernweit jeweils angewandten Tools und entsprechend der Marktpraxis bzw. den tk-Konzern üblichen Standards | CAR / STN | ESG | ||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 21.5 zur Rahmenvereinbarung
Ansprechpartner Ad hoc Kommunikation
Die tkAG und die TKMS Holding haben die folgenden zentralen Ansprechpartner, die für die Entgegennahme und Weitergabe der Ad hoc Kommunikation verantwortlich sind, bestimmt:
| 1 |
Ansprechpartner der tkAG Ansprechpartner der tkAG sind: [Hinweis: Die nachstehenden Angaben wurden für die Veröffentlichung aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.]
|
|||||||||||||||||||||
| 2 |
Ansprechpartner der TKMS Holding Ansprechpartner der TKMS Holding sind:
|
Anlage 21.6 zur Rahmenvereinbarung
Ansprechpartner für Pressemitteilungen
Die tkAG und die TKMS Holding haben die folgenden zentralen Ansprechpartner, die für die Abstimmung von Pressemitteilungen verantwortlich sind, bestimmt:
| 1 |
Ansprechpartner der tkAG Ansprechpartner der tkAG sind: [Hinweis: Die nachstehenden Angaben wurden für die Veröffentlichung aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.]
|
||||||||||||
| 2 |
Ansprechpartner der TKMS Holding Ansprechpartner der TKMS Holding sind:
|
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung |
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 622.531.741 Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, so dass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 622.531.741 Stück beträgt. |
||||
| 2. |
Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung Der Vorstand hat auf Grundlage von § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 17 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die außerordentliche Hauptversammlung am 8. August 2025 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Es ist vorgesehen, dass die Hauptversammlung unter physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters, der Mitglieder des Vorstands, des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter am Sitz der thyssenkrupp AG, thyssenkrupp Allee 1, 45143 Essen, stattfindet. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats werden an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausgeschlossen. Die wesentlichen Erwägungen von Vorstand und Aufsichtsrat zugunsten der Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form sind in der Einleitung dieser Einladung dargelegt. |
||||
| 3. |
InvestorPortal und Übertragung der Hauptversammlung Für Zwecke der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten wird die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem (InvestorPortal) zur Verfügung stellen. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (zur Anmeldung nachstehende Ziffer III.4.) erhalten per Post eine Anmeldebestätigung, auf der die Zugangsdaten zum InvestorPortal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im InvestorPortal anmelden und ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung ausüben. Sämtliche Funktionen des InvestorPortals können nur mit Hilfe der auf der Anmeldebestätigung aufgedruckten Zugangsdaten genutzt werden. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 18. Juli 2025 freigeschaltet. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können über das InvestorPortal die gesamte Hauptversammlung am 8. August 2025 ab 10:00 Uhr MESZ live mit Bild und Ton verfolgen. Darüber hinaus wird auf Anordnung des Versammlungsleiters die Hauptversammlung für die interessierte Öffentlichkeit auch in voller Länge live im Internet unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung übertragen. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter, die Rede des Vorstandsvorsitzenden sowie die weiteren Erläuterungen des Vorstands nach § 125 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Absatz 1 Satz 2 UmwG werden nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung gestellt. Im Interesse einer umfassenden Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte plant die Gesellschaft zudem, die Reden des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden am Montag, den 4. August 2025, auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung zugänglich zu machen, auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Vorabveröffentlichung besteht, da von der Möglichkeit der Vorabeinreichung von Fragen kein Gebrauch gemacht wird. |
||||
| 4. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung – in Person oder durch Bevollmächtigte – und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die am Ende des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 17. Juli 2025, 24:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind und sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder einem Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 AktG spätestens bis zum 1. August 2025, 24:00 Uhr MESZ, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
Daneben können durch Intermediäre die Anmeldung zusammen mit dem Nachweis des Anteilsbesitzes sowie die von Aktionären erhaltenen Informationen über die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung gemäß § 67c AktG auch an eine der oben genannten Adressen oder über die folgende SWIFT-Adresse übermittelt werden:
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die Anmeldebestätigungen von der Anmeldestelle, auf denen die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Teilnahme- und Stimmrechts, als Aktionär nur, wer sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. |
||||
| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AktG abgeben. Die Stimmabgabe ist dabei sowohl im Vorfeld der Hauptversammlung als auch während der Hauptversammlung möglich. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (dazu vorstehende Ziffer III.4.). Die Stimmabgabe erfolgt dabei ausschließlich elektronisch über das InvestorPortal der Gesellschaft gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren. Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung am 8. August 2025 möglich. Bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt können auch bereits abgegebene Stimmen jederzeit geändert oder widerrufen werden. Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Stimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Stimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Ziffer III.6. Weitere Einzelheiten zur Stimmabgabe können die Aktionäre den Erläuterungen in dem InvestorPortal auf der Internetseite www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung entnehmen. |
||||
| 6. |
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung Bevollmächtigung eines Dritten Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine ordnungsgemäße und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs, wie unter vorstehender Ziffer III.4. beschrieben, Sorge zu tragen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des InvestorPortals und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung über das InvestorPortal erteilt werden. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären oder anderen diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte beachten Sie, dass auch bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können und diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal benötigen. Bitte teilen Sie der von Ihnen bevollmächtigten Person Ihre Zugangsdaten selbständig mit. Eine entsprechende Mitteilung durch die Gesellschaft erfolgt nicht. Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Außerdem wird rechtzeitig angemeldeten Aktionären (siehe Ziffer III.4.) angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ebenfalls über das InvestorPortal der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte Vollmachten und Weisungen jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung, Anträgen und Wahlvorschlägen ausüben, zu denen auch Weisungen erteilt werden; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aufträge zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. |
||||
| 7. |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € am Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 8. Juli 2025, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB, das heißt per E-Mail unter Hinzufügung Ihres Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur, an
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung veröffentlicht. |
||||
| 8. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 126, 127, 130a Absatz 5 Satz 3 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern an die nachstehende Anschrift zu übersenden:
oder per E-Mail an:
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Von der Gesellschaft nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die dieser mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung – d.h. spätestens bis zum 24. Juli 2025, 24:00 Uhr MESZ – unter vorstehender Adresse oder E-Mail-Adresse zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung unverzüglich nach ihrem Eingang veröffentlicht. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre über das InvestorPortal das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Gegenantrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation gestellt werden, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu Ziffer III.10.). |
||||
| 9. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Absatz 1 bis 4 AktG Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 2. August 2025, 24:00 Uhr MESZ, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal einzureichen. Die Einreichung hat in Textform in deutscher oder englischer Sprache über das InvestorPortal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 3. August 2025, 24:00 Uhr MESZ, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 6 AktG). Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu Ziffer III.8.), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Ziffer III.11.) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Ziffer III.12.) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. |
||||
| 10. |
Rederecht in der Hauptversammlung gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Bereits ab 9:00 Uhr MESZ am Tag der Hauptversammlung – d.h. eine Stunde vor Beginn der Hauptversammlung – haben Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten die Gelegenheit, im InvestorPortal Redebeiträge anzumelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, das Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG sowie weitere Fragen nach § 131 Absatz 1e AktG dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein. Redebeiträge in der Hauptversammlung, einschließlich Anträge und Wahlvorschläge sowie alle relevanten Arten von Auskunftsverlangen sind auf Deutsch zu leisten. Voraussetzung für die Ausübung des Rederechts ist die ordnungsgemäße Anmeldung und elektronische Zuschaltung zur Versammlung. Hierfür beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffern III.3. und 4. Am Tag der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten bereits vor Beginn der Hauptversammlung ab 9:00 Uhr MESZ ihren Redebeitrag anmelden und anschließend die ggf. erforderliche Prüfung der Funktionsfähigkeit durchlaufen. Aktionäre und Bevollmächtigte haben dadurch die Möglichkeit, anschließend die ab 10:00 Uhr MESZ beginnende Live-Übertragung der Hauptversammlung unabhängig von der ggf. erforderlichen Prüfung der Funktionsfähigkeit und dem damit verbundenen Wechsel in das für die Redner eingesetzte technische System verfolgen zu können. Gemäß § 18 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone) mit Kamera und Mikrofon, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt sein sollte. |
||||
| 11. |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG Gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär bzw. deren Bevollmächtigten auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Zu den vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten in der Versammlung ein Nachfragerecht gemäß § 131 Absatz 1d AktG zu. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1f AktG festlegt, dass das Auskunftsrecht nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, mithin als Bestandteil des Rederechts, über das InvestorPortal gemäß vorstehender Ziffer III.10. ausgeübt werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. |
||||
| 12. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Satz 1 Nr. 1 AktG Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären. |
||||
| 13. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 124a AktG / Ergänzende Informationen Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. |
||||
| 14. |
Hinweise zum Datenschutz Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die thyssenkrupp AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie auf der Internetseite zur Hauptversammlung unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung |
Die Einladung ist am 30. Juni 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Duisburg und Essen, im Juni 2025
thyssenkrupp AG
Der Vorstand
Kommentar hinterlassen