TELEFUNKEN Solar Sales GmbH.GF Jochen Furch- Insolvent

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der TELEFUNKEN Solar Sales GmbH, Bautzner Straße 95, 01099 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 29176
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Furch

– wurde am 28.12.2015 um 10.50 Uhr zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Ralf Goethner, Wasastraße 15, 01219 Dresden (www.hww.eu)

– es wird gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

– gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO werden gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Beschränkung der Verfügungsbefugnis findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

534 IN 1887/15 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 28.12.2015

One Comment

  1. Christoph Dienstag, 02.02.2016 at 19:00 - Reply

    Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 534 IN 1887/15

    534/560 IN 1887/15

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TELEFUNKEN Solar Sales GmbH, Bautzner Straße 95, 01099 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 29176
    vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Furch

    – wurde am 26.01.2016 um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

    Insolvenzverwalter ist:

    Rechtsanwalt Dr. Ralf Goethner, Wasastraße 15, 01219 Dresden, Telefon geschäftlich: 0351 340850 Telefax: 0351 34085 5

    Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 29.02.2016 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

    Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

    Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

    Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über

    die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO
    die Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO
    den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO
    die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
    eine Unterhaltsgewährung an die Schuldnerin aus der Insolvenzmasse gemäß § 100 Abs. 1, 101 Abs. 1InsO
    die Beauftragung eines Insolvenzplanes gemäß § 218 InsO
    ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO

    wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 12.04.2016, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 132, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

    Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 12.04.2016, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 132, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
    Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

    Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
    Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
    Amtsgericht Dresden
    Olbrichtplatz 1
    01099 Dresden

    einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform http://www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung.

    Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

    534 IN 1887/15 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 27.01.2016

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