Im Streit um die Kosten für Bauarbeiten an der Eisenbahnkreuzung „Plättchesdole“ bei Neunkirchen muss das Oberverwaltungsgericht erneut entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein vorheriges Urteil aufgehoben und klargestellt, dass die Bahn nicht ohne Weiteres an den Kosten beteiligt werden kann.
Hintergrund ist ein Bauprojekt des Saarlandes: Zwischen 2016 und 2018 wurde ein Gewässerdurchlass unter der Landesstraße 125 saniert und die Straße umgebaut. Ziel war es, Überschwemmungen zu verhindern und die Verkehrsführung zu modernisieren. Dabei wurde unter anderem die Abdeckung des Durchlasses angehoben und verstärkt.
Das Land verlangte von der DB InfraGO AG rund acht Millionen Euro Beteiligung an den Kosten – zumindest für die Arbeiten am Gewässerdurchlass. Das Oberverwaltungsgericht hatte dem grundsätzlich zugestimmt und argumentiert, die Maßnahmen stünden im Zusammenhang mit der Eisenbahnkreuzung.
Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht. Die Richter stellten klar, dass es sich bei der Anhebung des Durchlasses rechtlich um eine Änderung der Straße handelt. Für solche Maßnahmen ist grundsätzlich der Straßenbaulastträger – also das Land – selbst verantwortlich.
Eine Beteiligung der Bahn könne auch nicht über eine analoge Anwendung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes begründet werden. Die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor.
Allerdings ist eine Kostenbeteiligung der Bahn nicht vollständig ausgeschlossen. Sie käme nur dann in Betracht, wenn die Bauarbeiten notwendig gewesen wären, um die Stabilität der Eisenbahnanlagen – etwa der Widerlager – zu sichern. Ob das der Fall ist, wurde bislang nicht ausreichend geklärt.
Das muss nun das Oberverwaltungsgericht nachholen. Erst danach kann endgültig entschieden werden, ob und in welchem Umfang sich die Bahn an den Kosten beteiligen muss.
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