In dem Strafverfahren 9 KLs 602 Js 127046/10 gegen Demircioglu Ahmet, geb. 04.08.1981 in Werdohl wegen Betrugs u.a. wurde das Urteil am 29.07.2013 rechtskräftig.
Das Landgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 5.9.2014 den vom Amtsgericht Augsburg mit Beschluss vom 21.4.2011 (35 Gs 778/11) angeordneten dinglichen Arrest in das Vermögen des Verurteilten bis 29.07.2016 in Höhe von 95.000,– Euro aufrechterhalten (§ 111i Abs. 3 StPO).
Verletzte der urteilsgegenständlichen Straftaten werden darauf hingewiesen, dass sie wegen etwaiger Ansprüche gegen Demircioglu, Ahmet im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung während eines Zeitraums von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils am 29.07.2013 auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen können.
Soweit bis zum Ablauf der genannten Frist Ansprüche Verletzter nicht durchgesetzt worden sind, tritt ein Auffangrechtserwerb des Staates ein (§ 111i Abs. 5 StPO).
Augsburg, den 25.09.2014
Hillmann, Richterin am Landgericht
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