Staatsanwaltschaft Stuttgart

Staatsanwaltschaft Stuttgart

Az. der StA Stuttgart:           191 AR RVA 128/​21

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 06.11.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 14.11.2019 rechtskräftig ist. Gegen Ömer Örek wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 54.532,90 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die o.g. Person war als Aufsteller von Geldspielgeräten in Stuttgart und Umgebung tätig. Auf seinen Geldspielgeräten befanden sich bekannte Geld spiele der Firma Löwen Entertainment GmbH. Spieler konnten durch Geldeinwurf Geldspiele wie etwa „Book of Ra“ absolvieren. Die Geldspielautomaten waren durch die Firma Löwen Entertainment GmbH mit einer Auszahlungsquote von 94 % programmiert, wobei die Gewinne und Verluste im Einzelfall hiervon abwichen. Sämtliche Geldspielgeräte verfügten jeweils auch über eine Zulassungserlaubnis der physikalisch-technischen Bundesanstalt. Maßgeblich hierfür war die Voraussetzung, dass die von der Firma Löwen Entertainment GmbH entwickelte Hardware der Geldspielgeräte unverändert bleibt und regelmäßig Updates der Software erfolgen.
Im nicht näher bekannten Zeitraum vor dem 22.03.2017 erwarb der Verurteilte oder weitere unbekannte Täter sukzessive mehrere Manipulationschips, umgangssprachlich bezeichnet als sogenannte „Bremse“.
Die Manipulationschips der Art „Bremse“ bewirken nach Einbringung des Chips in ein Geldspielgerät, dass die werksseitig eingestellte und auf regulärem Wege nicht veränderbare Gewinnwahrscheinlichkeit zum Nachteil des Spielers reduziert wird, wobei die Quote hier individuell bestimmt war. Die auf diesem Wege erworbenen Chips setzte der Angeklagte als verantwortlicher Aufsteller abwechselnd in Geldspielgeräte, die sich in von ihm betriebenen Gastronomiebetrieben befanden ein. Hierbei handelte er in dem Wissen, dass durch die eingebrachten Manipulationen die behördliche Genehmigung zur Veranstaltung des jeweiligen Glücksspiels erloschen waren und die Geldspielgeräte nicht mehr die Voraussetzungen erfüllten um eine Zulassung der Bundesanstalt zu erhalten. Zudem handelte der Angeklagte in der Absicht den Nutzern des Geldspielgerätes, die die Manipulation zu ihrem Nachteil nicht erkennen konnten und denen er mittels des auf dem Gerät aufgebrachten Prüfsiegels der Bundesanstalt jeweils vorspiegelte es handele sich um einen ordnungsgemäßen Spielbetreib, lediglich eine reduzierte Gewinnsumme, bzw. eine geminderte Anzahl durch Gewinne erspielte Freispiele zukommen zu lassen.
Bis zum 11.04.2017 setzte er Manipulationschips in folgenden Gastronomiebetreiben ein:

Tat Nr.1: Cafe Mistral, Hausptstätter Str.49, 70173 Stuttgart
Tat Nr.2: Bistro Memories, Nordbahnhofst. 69, 70191 Stuttgart
Tat Nr.3: Sky Sportcafe, Nordbahnhofstr.109, 70191 Stuttgart

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Mannheim zum o. g. Aktenzeichen anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.
Des Weiteren kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden.

Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist! Ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, wird die Staatsanwaltschaft 6 Monate lang keine Auskunft zum Stand des Auskehrungsverfahrens geben.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum oben genannten Aktenzeichen, übersenden.
Eine Antwort der Staatsanwaltschaft wird erst 7 Monate nach Erscheinen dieser Mitteilung (im elektronischen Bundesanzeiger) erfolgen!

 

Absender: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​, den _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

 

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (Name, Vorname)

 

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (Straße)

 

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (PLZ, Wohnort)

 

An die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstr. 145
70190 Stuttgart
Aktenzeichen 191 AR RVA 128/​21
(Telefax: 0711/​921-4540)

 

Verfahren gegen

 

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart nach § 459i StPO vom

 

Ich mache meinen Anspruch in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro geltend.

Ich habe von der o. g. Person in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro Geld erhalten.

Ich habe

dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in voller Höhe erlassen,

dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro erlassen.

Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs gegen die Staatsanwaltschaft in Höhe von
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro.

Für eine eventuelle Auskehrung des Verwertungserlöses gebe ich meine Bankverbindung wie folgt bekannt:

 

Kreditinstitut: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

IBAN: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

BIC/​SWIFT-Code: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Kontoinhaber: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

 

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(Datum)
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(Unterschrift)

 

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