Staatsanwaltschaft Stade

Staatsanwaltschaft Stade

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

151 Js 9129/​20

die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Bremen wegen Betruges (Az. 77 Ls 140 Js 37618/​16) gegen David Ahmet Schade. Diese ist rechtskräftig seit dem 05.02.2020. Diese Entscheidung wurde mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Geestlands (Az. 4b Ls 151 Js 9129/​20) bei dem Verfahren 151 Js 9129/​20 der Staatsanwaltschaft Stade einbezogen. Die Vollstreckung erfolgt nun aus diesem Verfahren.
Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Tatverletzten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von insgesamt 10.497,00 € entstanden, den Sie nun geltend machen können.

Es handelt sich um folgende Betrugstaten, bei denen Waren verkauft und bezahlt wurden, jedoch eine Übersendung an die Käufer nicht erfolgte:

1.

Verkauf einer „Stihl MS 661 C Motorkettensäge” am 27.03.2016 für 800,00 €, wobei lediglich eine Anzahlung in Höhe von 400,00 € geleistet wurde

2.

Verkauf eines Paar Schuhe der Marke „Nike Air Max Thea” in Größe 38, am 04.06.2016, für 65,00 €

3.

Verkauf einer „Stihl MS 880 Motorkettensäge” am 13.08.2015 für 800,00 €

4.

Verkauf einer „Stihl MS 440 Motorkettensäge” am 06.03.2016 für 440,00 €

5.

Verkauf einer „Stihl MS 440 Motorkettensäge” am 04.03.2016 für 420,00 €

6.

Verkauf einer „Stihl MS 440 Motorkettensäge” am 02.03.2016 für 440,00 €

7.

Verkauf einer „Stihl MS 261-M Tonic Motorsäge” am 26.02.2016 für 400,00 €

8.

Verkauf einer „Stihl MS 621 Motorkettensäge” am 26.02.2016 für von 460,00 €

9.

Verkauf einer „Stihl MS 660 Motorkettensäge” am 01.04.2016 für 510,00 €

10.

Verkauf einer „Stihl MS 2661 Motorkettensäge” am 25.03.2016 für 820,00 €

11.

Verkauf einer „Stihl MS 880 Motorkettensäge” am 26.07.2015 für 690,00 €

12.

Verkauf einer „Stihl MS 2661 Motorkettensäge” am 16.09.2015 für 300,00 €

13.

Verkauf einer „Stihl Hs 661 C Heckenschere” am 18.09.2015 für 250,00 €

14.

Verkauf einer „Stihl MS 661 C Motorkettensäge” am 28.03.2016 für 820,00 €, wobei lediglich ein Betrag in Höhe von 802,00 € überwiesen wurde

15.

Verkauf einer „Stihl MS 440 Motorkettensäge” am 06.03.2016 für 410,00 €

16.

Verkauf einer „Stihl MS 880 Motorkettensäge” am 23.07.2015 für 750,00 €

17.

Verkauf einer „Stihl MS 660 Motorkettensäge” am 18.09.2015 für 550,00 €, wobei lediglich eine Anzahlung in Höhe von 290,00 € geleistet wurde

18.

Verkauf einer „Stihl MS 460 Motorkettensäge” zwischen dem 02.03.2016 und dem 08.03.2016 für 450,00 €

19.

Verkauf einer „Stihl MS 241 Motorkettensäge” am 29.02.2016 für 400,00 €

Es handelt sich des Weiteren um folgende Betrugstaten, bei denen Waren gekauft und übersandt wurden, jedoch eine Bezahlung des Verkäufers nicht erfolgte:

20.

Ankauf einer „Michael Kors” Handtasche mit dazugehöriger Geldbörse (Modell Hudson, Farbe beige) am 10.06.2016 für 300,00 €

21.

Ankauf einet „Michael Kors” Sutton Handtasche am 08.06.2016 für 190,00 €

22.

Ankauf einer „Michael Kors” Uhr und einer „Michael Kors” Kette am 14.06.2016 für 290,00 €

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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