Staatsanwaltschaft Schwerin

Staatsanwaltschaft Schwerin

161 Js 4369/​19

Mitteilung an Verletzte § 459 i Abs. 1 StPO

Anlage:

Merkblatt über das Entschädigungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft Schwerin führt ein Vollstreckungsverfahren gegen

Godwin Osadebamwen Ben Ode Osagie,

der durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigslust vom 02.06.2020 wegen Geldwäsche verurteilt wurde. Daneben wurde die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 75.500,00 € angeordnet.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht erlangte wieder zu entziehen, wurde die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 75.500,00 € angeordnet.

Den Taten liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:

Der Verurteilte baute via Internet Kontakt zu der Zeugin Dr. D. F. unter Vorspiegelung eines amourösen Interesses auf. Sein Ziel war es, das Girokonto der Zeugin für die Abwicklung von gewerbsmäßigen Betrugsstraftaten zu nutzen.

1.

Der Verurteilte gab der Zeugin wahrheitswidrig vor, dass er für den Kauf eines Autos das Konto der Zeugin nutzen wolle, weil er aufgrund eines Insolvenzverfahrens Probleme hätte, an Geld zu kommen. Am 19.09.2018 gingen auf dem Konto 18.000,00 € ein, die die Zeugin am Folgetag in bar abhob und einer ihr fremden Person zu Weiterleitung an den Verurteilten übergab.

2.

Am 08.10.2018 gingen weitere 35.500,00 € ein. Auf das Geheiß des Verurteilten übergab die Zeugin das Geld an einen unbekannten Boten zur Weiterleitung an den Verurteilten.

3.

Am 24.10.2018 gingen weitere 122.000,00 € auf dem Konto der Zeugin ein. Die Zeugin hatte zuvor erklärt, dass sie nicht mehr bereit ist, ihr Konto zur Verfügung zu stellen. Um das Geld loszuwerden, wollte die Zeugin das Geld in bar abheben, was jedoch nur in Höhe von 22.000,00 € gelang. Diesen Geldbetrag übergab die Zeugin am 24.10.2018 an den Verurteilten.

Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Die Geschädigten sind bislang unbekannt.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Schwerin geltend machen zu können.

Schwerin, den 04.03.2021

Haupt, Rechtspfleger

Hinweise zum weiteren Verfahrensgang

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Der Anspruch umfasst nur den reinen Schaden, keine Zinsen, Kosten o. ä.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahren gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 StPO i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie bereits zivilrechtliche Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet haben und weiter durchführen sowie ob alternativ bereits eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner leistet. In dem Fall kann ein Antrag gem. § 459g StPO an das Gericht gestellt werden.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

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